BGH stärkt Falschparkern den Rücken

So (oder ähnlich) die Headline von zahlreichen Nachrichtenagenturen (u.a. Spiegel-Online) zu einer Entscheidung des BGH vom 04.07.2014 (V ZR 229/13), als diese mit dem Leitsatz und einer Pressemeldung veröffentlicht wurde. Jetzt ist die Entscheidung im Volltext da.

Tatsächlich hat sich der BGH schon mehrfach mit Abschlepp-Fällen beschäftigt und tatsächlich war die Entscheidung weder überraschend noch hat der BGH seine Liebe für Falschparker entdeckt. Denn bestätigt hat der BGH ein weiteres Mal, dass der, der ungefragt auf einem Privatgrundstück parkt, verbotene Eigenmacht begeht, gegen die sich der Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes zur Wehr setzen darf. Dazu darf er ein Abschleppunternehmen beauftragen, damit es den Wagen abschleppt. Und sein Fahrzeug – auch das hat der BGH bestätigt – bekommt der Falschparker nur zurück, wenn er die Kosten bezahlt.

Im konkreten Fall hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Gefordert waren 297,50 €.  Das Landgericht hatte 175,00 € für angemessen gehalten. Beide Parteien waren in Revision gegangen. Nun muss das Landgericht erneut entscheiden, was angemessen ist.

Der BGH hat dafür klargestellt, dass das durch einen Vergleich der örtlich üblichen Kosten zu geschehen hat: „Unmittelbar vergleichbar sind (dabei) nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden.“  So die überhaupt nicht überraschende Entscheidung des BGH.

Wenn man einen solchen Vergleich vornimmt, habe ich überhaupt keine Zweifel, dass das Abschleppunternehmen am Ende sein Geld bekommen wird.

Bei den Publikationen zu dieser Thematik spielt der ADAC eine unrühmliche Rolle. Er schürt die Emotionen gegen die angeblich unseriösen Abschleppunternehmen, die viel zu viel verlangen würden. ADAC – Vertragsunternehmen schleppen regelmäßig gar keine Falschparker ab, nehmen aber für vergleichbare Leistungen als Pannenhilfe ähnliche Preise. Denn beim Abschleppen von Falschparkern geht es  - technisch gesehen – um das Bergen eines Fahrzeugs. Anders als beim Abschleppen eines liegengebliebenen Fahrzeugs übergibt der Falschparker dem Abschleppunternehmer regelmäßig nicht seinen Fahrzeugschlüssel. Das Fahrzeug muss also auf ein Bergefahrzeug gehoben werden. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher Aufwand, der bei der Pannenhilfe nicht anfällt.

Was ist an der Entscheidung des BGH so besonders, dass sie eine derartige Beachtung gefunden hat? Es sind die Emotionen, die das Abschleppen eines Fahrzeuges immer wieder hervorrufen. Für viele ist der Gedanke, dass ein Dritter das geliebte Auto nicht nur ungefragt anfasst, sondern auch noch hochhebt, mitnimmt und nur gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder herausgibt per se so unanständig, dass darüber der Verstand aussetzt. Und so kommt es dann dazu, dass sich am Ende sogar der BGH damit beschäftigen muss.

Mein Rat an die Autofahrer: Nicht auf fremden Grundstücken ohne Erlaubnis parken! Wenn es doch mal passiert ist und das Auto wurde abgeschleppt: Zahlen! Nicht ärgern! Der Böse ist man in diesem Fall selbst. Sagt jedenfalls der BGH.