Eltern haften für ihre Kinder wegen Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Eltern haften für ihre Kinder wegen Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2019

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Rechtsstreit in einer Filesharing-Angelegenheit mit einer Feststellung beendet, auf die die klagenden Eltern auch selbst hätten kommen können. Trotzdem ist die Entscheidung von Interesse.

Die Eltern sind Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen Anschluss wurde ein Musikalbum mittels einer speziellen Software zum Herunterladen angeboten. Es handelt sich dabei um sogenannte Filesharing-Software, mittels derer man Musik oder Filme herunterladen kann, diese urheberrechtlich geschützten Werke aber gleichzeitig auch im Rahmen einer „Internet-Tauschbörse“ eben auch anderen zur Verfügung gestellt werden.

Das ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht und es gibt Kanzleien, die darauf spezialisiert sind, die Schadenersatzansprüche der Film- bzw. Musikproduzenten geltend zu machen und die Übeltäter abzumahnen.

Hier hatten sich die Eltern dahin eingelassen, dass der Urheberrechtsverstoß zwar von ihrem Anschluss erfolgt sei, dass sie auch wüssten, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, welches Kind es war, wollten sie aber nicht offenbaren.

Wie zu erwarten, konnten sich die Eltern mit dieser Verteidigungsstrategie gegen die Klage des Musikproduzenten vor dem Landgericht nicht erfolgreich verteidigen und auch der BGH hatte ihnen nicht Recht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit dem hier besprochenen Beschluss (AZ 1 BvR 2556/17) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe sind einfach: Eltern müssen ihre Kinder nicht belasten, aber wenn sie deswegen bei Gericht nicht vollständig und wahrheitsgemäß vortragen, können sie sich damit nicht einer Haftung entziehen.

Die Filesharing-Fälle ernähren die Abmahn-Kanzleien immer noch ordentlich. Hat man eine Abmahnung erhalten, sollte man sich schon anwaltlicher Hilfe bedienen. Wie man sich am besten verteidigen kann, ist von Fall zu Fall verschieden. Dabei ist die Konstellation, dass Kinder oder Mitbewohner des Internet-Anschlussinhabers als Täter in Frage kommen, eigentlich gar nicht selten.

Allerdings taugen diese Fälle nicht zu rechtspolitischen Grundsatzstreitigkeiten. Filesharing ist verboten und verpflichtet zum Schadenersatz. Dass man als Partei vollständig und wahrheitsgemäß vortragen muss, ist auch nicht neu. Unverständlich ist hier gewesen, warum die Eltern nicht die Namen der Kinder angegeben haben, die für die Urheberrechtsverletzung in Frage gekommen wären. Es schadet den Kindern nicht, wenn sie für das, was sie tun, Verantwortung übernehmen (die Kinder in diesem Fall waren – wenn ich den Beschluss richtig verstanden habe – sogar erwachsen). Dabei hätten sich die Kinder hier sogar möglicherweise recht einfach verteidigen können: Denn es wäre der klagenden Produktionsfirma möglicherweise ausgesprochen schwergefallen, das richtige Kind für den Schaden haftbar zu machen.