ÜBERWACHUNG

Drei Gesetze, zwei ohne Richter

Sie schreiben einen Kommentar in einem Forum. Sie laden ein Foto hoch. Sie gehen über den Bahnhof. Drei Alltagsdinge, und für jedes gibt es in diesem Herbst ein neues Gesetz. Gelesen haben Sie davon vermutlich wenig. Heute geht es nicht um ein Urteil, sondern um drei Gesetze, die gerade durch den Bundestag gehen oder schon durch sind. Zwei davon haben eines gemeinsam: Für den Zugriff auf Ihre Daten ist kein Richter vorgesehen.

Die IP-Adresse

Erstes Gesetz: die IP-Speicherung. Am 7. Oktober 2026 hat der Rechtsausschuss des Bundestags dazu Sachverständige angehört. Ein Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nannte den Entwurf einen Meilenstein für die Strafverfolgung; der Deutsche Anwaltverein nannte ihn eine Vorratsdatenspeicherung, bei der die Freiheitsrechte zu kurz kommen.1 Worum streiten die?

Jeder Internetanschluss bekommt von seinem Anbieter eine Adresse, die IP-Adresse; sie ist meist dynamisch und wechselt häufig. Bisher speichern die Anbieter nach Angaben der Sachverständigen höchstens etwa eine Woche lang, wer wann welche Adresse hatte.2 Künftig sollen es drei Monate sein, sekundengenau, für jeden Anschluss in Deutschland: Gespeichert werden die zugewiesene IP-Adresse, die zugehörigen Portnummern, eine Anschlusskennung sowie Datum und sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung. Nicht gespeichert werden dürfen Inhalte und Daten über den Aufruf anderer Dienste.3 Bei Glasfaseranschlüssen ohne Zwangstrennung läuft die Frist erst ab dem Ende der Zuweisung, faktisch also deutlich länger als drei Monate.4

Und wer darf nachfragen, wem eine Adresse gehörte? Jede Staatsanwaltschaft, bei jeder Straftat, auch bei einer Beleidigung. Die Begründung des Entwurfs sagt es ausdrücklich: Es bedürfe „keiner begrenzenden Straftatenkataloge mit Anlassstraftaten", und für den Abruf von Bestandsdaten anhand einer IP-Adresse gelte „weiterhin kein Richtervorbehalt", er sei „angesichts der überschaubaren Eingriffstiefe weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich geboten".5

Dazu kommt die Sicherungsanordnung, von der kaum jemand spricht. Die Staatsanwaltschaft kann anordnen, dass die Verkehrsdaten von Personen eingefroren werden, die „in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat" stehen, also auch Opfer, Zeugen und Nachbarn. Für höchstens drei Monate; eine Verlängerung um weitere drei Monate darf nur das Gericht anordnen. Benachrichtigt werden die Betroffenen nicht, und der Anbieter muss Stillschweigen wahren.6

Gespeichert wird der Anschluss, nicht der Mensch an der Tastatur. Getroffen wird also, wer den Internetvertrag unterschrieben hat: die Eltern, die Mitbewohnerin, wer sein WLAN offen lässt. Der als Sachverständiger geladene Informatiker Hadmut Danisch hält den Entwurf wegen technischer Fehler bei der Zuordnung von Adressen zu Anschlüssen für „nicht zustimmungsfähig" und warnt vor der „Verurteilung Unschuldiger".7

Das Foto

Zweites Gesetz: das Sicherheitspaket. Die Polizei soll das Foto aus einem Strafverfahren automatisch mit allen Bildern abgleichen dürfen, die öffentlich im Internet stehen. Das Foto eines Verdächtigen, aber auch das Foto eines Zeugen. Voraussetzung ist eine „Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung"; angeordnet wird der Abgleich von der Staatsanwaltschaft, ein Abgleich mit Echtzeitdaten ist ausgeschlossen.8 Wieder kein Richter. Und was heißt „erhebliche Bedeutung"? Der Entwurf nennt als Beispiel die Straftaten aus § 100a Abs. 2 StPO; Politikerbeleidigung steht dort nicht, der Begriff ist aber offen.

Was heißt das für Sie? Jedes Bild von Ihnen im Netz wird zum Vergleichsmaterial: die Vereinsseite, die Seite Ihres Arbeitgebers, ein Zeitungsbericht. Dazu soll das Bundeskriminalamt seine Daten zum Training künstlicher Intelligenz verwenden dürfen.9

Mehrere Sachverständige im Bundestag halten das für verfassungswidrig, darunter die Bundesdatenschutzbeauftragte, der Deutsche Anwaltverein und AlgorithmWatch; auch mit der KI-Verordnung der EU, die den Aufbau von Gesichtsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen des Internets verbietet, sei es nicht vereinbar. Das Bundeskriminalamt und die Gewerkschaft der Polizei nennen die Befugnisse unverzichtbar.10

Der Bahnhof

Drittes Gesetz: das Bundespolizeigesetz. Das ist schon beschlossen, am 25. September 2026, mit 322 zu 134 Stimmen bei 118 Enthaltungen; der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt.11 Zum zweiten Mal, übrigens. Beim ersten Mal im Juli hatte niemand festgestellt, ob die für dieses Gesetz nötige Mehrheit der Mitglieder des Bundestags überhaupt im Saal war; eine Recherche von Correctiv zählte weniger als hundert Abgeordnete.12 Ein Gesetz über Kameras, die Menschen zählen, beschlossen von einem Parlament, das sich selbst nicht gezählt hat.

Der Inhalt: Die Kameras an den Bahnhöfen werten künftig per künstlicher Intelligenz Verhaltensmuster aus. Und in bestimmten Fällen dürfen Gesichter in Echtzeit mit einer Fahndungsdatei abgeglichen werden: bei dringender Gefahr für Leben oder die Sicherheit des Staates, bei Anhaltspunkten für eine terroristische Straftat, bei Opfern von Entführung und Menschenhandel, bei Vermissten in Lebensgefahr. Hier ist der Richter vorgesehen: Die Anordnung trifft das Amtsgericht, bei Gefahr im Verzug muss sie binnen 24 Stunden bestätigt werden. Läuft der Abgleich, wird trotzdem jeder gescannt, der durch die Halle geht. Und dass es Fehltreffer gibt, steht im Gesetz selbst: Die Bundespolizei muss sie zählen.13

Was die Gerichte erlauben

Darf der Staat das überhaupt? Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung 2010 gekippt, aber nicht verboten. Es hat Bedingungen gestellt; für die bloße Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber galten dabei geringere Anforderungen.14 Der Europäische Gerichtshof hat 2024 entschieden: Die Mitgliedstaaten können die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen vorschreiben, sofern die Speicherung keine genauen Schlüsse auf das Privatleben zulässt und die IP-Adressen strikt von anderen Daten getrennt bleiben.15 Der Gesetzentwurf nimmt diesen Rahmen und füllt ihn bis an den Rand, so die Gesellschaft für Freiheitsrechte: Der EuGH verlange keine dreimonatige Frist, sondern eine Begrenzung auf das absolut Notwendige.16 Ob das hält, ist unter den Sachverständigen umstritten.

Die Analyse

Fragen wir nach den Interessen. Die Ermittler haben gute Gründe. Bei Betrug im Netz, bei Missbrauchsdarstellungen ist die IP-Adresse oft der einzige Ansatz. Das Bundeskriminalamt hat in seiner Stellungnahme für den Bundestag einen Fall genannt: Die Adresse eines Drogenhändlers auf einer Handelsplattform war acht Wochen alt, die Anfrage lief ins Leere.17 Und die Bürger? Sie zahlen mit Daten, die fast nie jemanden interessieren. Bis doch jemand hinsieht.

Im letzten Beitrag habe ich gesagt, dass Richter die Anträge der Staatsanwaltschaft selten ablehnen. Man könnte also meinen, ob ein Richter unterschreibt oder nicht, mache keinen großen Unterschied. Das greift zu kurz. Wenn der Richter wenig schützt, muss das Gesetz selbst Grenzen ziehen. Und genau da ist dieser Entwurf großzügig: keine Liste von Straftaten, kein Richter, keine Nachricht an die, deren Daten eingefroren werden.

Jetzt meine Bewertung. Man muss diese Gesetze zusammen mit etwas anderem sehen, zum Beispiel damit, wie der Staat Meinungsäußerungen verfolgt. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Politikerbeleidigung ist von rund 1.400 im Jahr 2022 auf fast 4.800 im Jahr 2025 gestiegen.18 Wegen Worten. Wer heute mit der Regierung nicht einverstanden ist und das deutlich sagt, kann in Verfahren geraten, die es vor wenigen Jahren kaum gegeben hätte. Und nun bekommt der Staat Werkzeuge, mit denen er jeden Kommentar einem Anschluss und jedes Gesicht einem Namen zuordnen kann. Die Frage ist nicht, ob unsere Regierung das missbraucht. Die Frage ist, ob wir einen besonderen Grund haben, unserer Regierung zu vertrauen. Ich war insoweit schon immer skeptisch.

Was Sie tun sollten

Erstens: Wissen Sie, wer Ihren Anschluss nutzt? Sichern Sie Ihr WLAN mit einem Passwort und geben Sie es nur an Menschen, für die Sie einstehen. Getroffen wird Ihr Name.

Zweitens: Sehen Sie nach, welche Fotos von Ihnen öffentlich im Netz stehen, auch auf Seiten, die Sie nicht selbst betreiben.

Drittens: Wenn Sie eine Benachrichtigung über eine Abfrage oder einen Abgleich bekommen, heben Sie das Schreiben auf; es ist Ihr Weg zu einem Gericht. Der Entwurf sieht für die IP-Abfrage und den Fotoabgleich eine Benachrichtigung vor, für die Sicherungsanordnung nicht.19 Und wenn Sie Schreiben mit Fragen vom Anbieter, von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft bekommen: Erklären Sie nichts. Rufen Sie einen Anwalt an.

Was im Video nicht steht

Drei Punkte, die in den Stellungnahmen stehen und in der Berichterstattung untergehen.

Erstens: Journalisten. Das bisherige Verbot, Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern aus der Vorratsspeicherung zu erheben, soll entfallen; das Medienbündnis aus ARD, ZDF, Verlegern und Journalistenverbänden sieht darin ein verringertes Schutzniveau für die Presse und einen Verstoß gegen das europäische Medienfreiheitsgesetz.20

Zweitens: die Funkzellenabfrage. Künftig soll sie schon bei Straftaten „von erheblicher Bedeutung" zulässig sein, nicht nur bei besonders schweren; erfasst werden alle Mobiltelefone, die zur Tatzeit in der Funkzelle eingebucht waren.21

Drittens: die Länder wollen mehr. Der Bundesrat hat verlangt, Sicherungsanordnungen auch den Landespolizeien und dem Verfassungsschutz zu öffnen und auf Inhaltsdaten zu erstrecken; die Bundesregierung lehnt Verfassungsschutz und Inhaltsdaten ab und will die Länderpolizeien „prüfen".22

Wie es weitergeht

Zwei der drei Gesetze sind noch nicht beschlossen; für die Schlussabstimmungen gibt es keinen Termin. Meine Prognose, vielleicht ist sie ja falsch: Sie werden kommen, ungefähr in dieser Form. Und in ein paar Jahren liegen sie in Karlsruhe. Deshalb reden wir heute darüber, nicht erst dann.

Fußnoten

  1. Deutscher Bundestag, hib Nr. 790/2026 vom 08.10.2026, „Sachverständige uneins bei geplanter IP-Adressspeicherung": BUNDESTAG – HIB NR. 790/2026 Anhörung des Rechtsausschusses am 07.10.2026 mit allen Stellungnahmen: BUNDESTAG – ANHÖRUNG VOM 07.10.2026
  2. Stellungnahme Prof. Dr. Gerwin Moldenhauer (Oberstaatsanwalt beim BGH) vom 04.10.2026, S. 1: Anbieter speichern „maximal für eine Dauer von sieben Tagen": STELLUNGNAHME MOLDENHAUER (PDF)
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6581 vom 19.06.2026, § 177 Abs. 1 TKG-E: BUNDESTAG – DRUCKSACHE 21/6581 (PDF)
  4. netzpolitik.org vom 09.02.2026, „Gesetzentwurf: Vorratsdatenspeicherung deutlich länger als drei Monate": NETZPOLITIK.ORG – LÄNGER ALS DREI MONATE
  5. BT-Drs. 21/6581 (Fußnote 3), § 100j Abs. 2 StPO-E und Begründung dazu.
  6. § 100g Abs. 7 und § 101a Abs. 1 StPO-E, § 176 Abs. 3 TKG-E, BT-Drs. 21/6581 (Fußnote 3); Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7154 vom 15.07.2026, S. 2: „Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Betroffene nicht über Sicherungsanordnungen benachrichtigt werden": BUNDESTAG – DRUCKSACHE 21/7154 (PDF)
  7. Stellungnahme Hadmut Danisch vom 05.10.2026, S. 241: STELLUNGNAHME DANISCH (PDF)
  8. Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen, BT-Drs. 21/6806 vom 01.07.2026, § 98d StPO-E: BUNDESTAG – DRUCKSACHE 21/6806 (PDF) parallele Befugnisse für Bundeskriminalamt und Bundespolizei in BT-Drs. 21/6131 und 21/6132: BUNDESTAG – DRUCKSACHE 21/6132 (PDF)
  9. § 22 Abs. 3 BKAG-E, BT-Drs. 21/6132 (Fußnote 8).
  10. Anhörung des Innenausschusses am 21.09.2026, hib Nr. 1216758: BUNDESTAG – HIB ZUR ANHÖRUNG VOM 21.09.2026 Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 02.06.2026: STELLUNGNAHME BFDI (PDF) Stellungnahme Kai Kempgens (Deutscher Anwaltverein) vom 17.09.2026: STELLUNGNAHME DAV / KEMPGENS (PDF) Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und h der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung): KI-VERORDNUNG – ARTIKEL 5
  11. Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Sitzung vom 25.09.2026: BUNDESTAG – TEXTARCHIV 25.09.2026 Bundesrat, 1068. Sitzung vom 25.09.2026: BUNDESRAT – 1068. SITZUNG
  12. Correctiv vom 17.07.2026, „Dritte Abstimmung wohl ungültig: Bundestag muss über Polizeigesetz neu abstimmen": CORRECTIV – ABSTIMMUNG WOHL UNGÜLTIG beck-aktuell vom 17.07.2026: BECK-AKTUELL – ABSTIMMUNGSPANNE
  13. Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 21/6990 vom 08.07.2026, §§ 31a und 31b BPolG: BUNDESTAG – DRUCKSACHE 21/6990 (PDF)
  14. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, 1 BvR 256/08, Pressemitteilung Nr. 11/2010: BVERFG – PRESSEMITTEILUNG NR. 11/2010
  15. EuGH, Urteil vom 30.04.2024, C-470/21 (La Quadrature du Net u. a.), Pressemitteilung Nr. 75/24: EUGH – PRESSEMITTEILUNG NR. 75/24 (PDF)
  16. Stellungnahme Jürgen Bering (Gesellschaft für Freiheitsrechte) zur Anhörung vom 07.10.2026, S. 1 und 4: STELLUNGNAHME GFF / BERING (PDF)
  17. Stellungnahme Martina Link (Vizepräsidentin des Bundeskriminalamts) vom 05.10.2026, S. 3: STELLUNGNAHME BKA / LINK (PDF)
  18. Zahlen der Ermittlungsverfahren nach § 188 StGB: rund 1.400 im Jahr 2022, knapp 4.800 im Jahr 2025 (Auswertung der Landesjustizverwaltungen, berichtet in der juristischen Fachpresse, Juni 2026); siehe auch den Beitrag „Meinungsfreiheit – Was Sie über Politiker sagen dürfen" auf dieser Seite.
  19. § 101a Abs. 4 StPO-E, BT-Drs. 21/6581 (Fußnote 3); § 101 Abs. 4 Nr. 1a StPO-E, BT-Drs. 21/6806 (Fußnote 8).
  20. Stellungnahme Christoph Brill für das Medienbündnis vom 01.10.2026, S. 1 und Abschnitt F: STELLUNGNAHME MEDIENBÜNDNIS / BRILL (PDF)
  21. § 100g Abs. 4 StPO-E, BT-Drs. 21/6581 (Fußnote 3); die Regelung reagiert auf BGH, Beschluss vom 10.01.2024, 2 StR 171/23.
  22. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7154 vom 15.07.2026 (Fußnote 6); Stellungnahme Guido Limmer (Bayerisches Landeskriminalamt): STELLUNGNAHME BAYERISCHES LKA / LIMMER (PDF)
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