BETREUUNGSVERFÜGUNG

Das dritte Blatt Papier

Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht. Und jetzt noch ein drittes Dokument? Ja. Denn die Vollmacht hat eine Schwäche, über die kaum jemand spricht: Sie kann scheitern. Und wenn sie scheitert, bestimmt ein Gericht, wer über Ihr Leben entscheidet. Es sei denn, Sie haben vorgesorgt – mit einem dritten Blatt Papier. Dieser Beitrag schließt meine kleine Reihe zur Vorsorge ab.

Was passiert, wenn das Gericht entscheiden muss

Eine Frau, 82, Witwe, lebt allein in ihrer Wohnung. Schlaganfall, Krankenhaus. Die einzige Tochter lebt im Ausland. Der Sozialdienst der Klinik regt beim Gericht eine Betreuung an. Das Gericht bestellt einen Berufsbetreuer, mit den Aufgabenkreisen Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten. Alles.

Als die Tochter später wieder in Deutschland ist, hat der Betreuer bereits entschieden: Pflegeheim. Beim Gericht liegt sein Antrag, die Wohnung kündigen zu dürfen – dafür braucht er dessen Genehmigung (§ 1833 Abs. 3 BGB).1 Die Tochter will ihre Mutter zu sich holen. Sie kann Einwände erheben. Aber entscheiden kann sie nichts. Sie ist nur die Tochter.

Ich werfe niemandem etwas vor. Aber das System kann man beschreiben: Berufsbetreuer werden nach Fallpauschalen vergütet – pro Fall und Monat, weitgehend unabhängig vom tatsächlichen Aufwand (§§ 8 ff. VBVG).2 Wer viele Fälle hat und wenig Zeit pro Fall, verdient am besten. Und die einfachste Lösung für einen überlasteten Betreuer ist das Heim. Jeder handelt für sich vernünftig – und am Ende sitzt eine alte Dame in einem Heim, in das sie nie wollte.

Was eine Betreuungsverfügung ist

Die Betreuungsverfügung ist eine Anweisung an das Gericht. Für den Fall, dass doch einmal ein Betreuer bestellt werden muss, legen Sie darin fest, wer es werden soll – und wer auf keinen Fall. Und Sie schreiben hinein, wie Sie leben wollen: zu Hause, so lange es geht; welches Heim, wenn es sein muss; dass Ihr Haus nicht verkauft wird; wer Sie besuchen darf.

Das Gericht ist daran gebunden. Seit der Reform 2023 heißt es im Gesetz: Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen – es sei denn, die gewünschte Person ist nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB).3 Das ist ein strenger Maßstab zu Ihren Gunsten; der frühere, weichere Maßstab („wenn es dem Wohl nicht zuwiderläuft“) gilt nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt: Ein Angehöriger, der zur Übernahme bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er für diese Aufgabe nicht geeignet ist.4

Auch der Betreuer ist gebunden. Er muss sich an Ihren Wünschen orientieren, nicht an dem, was er selbst für vernünftig hält; abweichen darf er nur, wenn Sie sich damit erheblich gefährden würden (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB).5

Warum Sie sie trotz Vollmacht brauchen

Jetzt werden Sie sagen: Ich habe doch eine Vollmacht, dann braucht es keinen Betreuer. Richtig – solange die Vollmacht funktioniert. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).6 Aber es gibt vier Situationen, in denen die Vollmacht das nicht leistet.

Erstens: Die Vollmacht scheitert. Die Bank akzeptiert sie nicht. Ein Arzt zweifelt, ob Sie bei der Unterschrift noch geschäftsfähig waren. Jemand behauptet, Sie hätten sie widerrufen. Dann bestellt das Gericht einen Betreuer – und ohne Betreuungsverfügung entscheidet es allein, wen.

Zweitens: Der Bevollmächtigte fällt aus. Er stirbt vor Ihnen, wird selbst krank oder gibt die Aufgabe zurück. Auch dann: Betreuer.

Drittens: Sie haben niemanden, dem Sie eine Vollmacht geben wollen. Eine Vollmacht ist ein Blankoscheck; kein Gericht schaut dem Bevollmächtigten regelmäßig über die Schulter. Wer niemandem so vorbehaltlos vertrauen kann, für den ist die Betreuungsverfügung die bessere Lösung: Sie bestimmen die Person – und das Gericht kontrolliert sie.

Viertens: Sie sind schon nicht mehr geschäftsfähig. Eine Vollmacht können Sie dann nicht mehr erteilen. Eine Betreuungsverfügung schon: Für einen Betreuervorschlag genügt der natürliche Wille, also dass Sie Ihren Wunsch noch äußern können; Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.7 Für Menschen mit beginnender Demenz ist das oft das letzte Instrument, mit dem sie noch selbst bestimmen, wer für sie entscheidet.

Zwei Situationen – zwei Instrumente

Und jetzt der Gedanke, der die Betreuungsverfügung zu mehr macht als zu einem Notnagel. Es gibt zwei ganz verschiedene Situationen.

Die erste ist der akute Notfall: Unfall, Schlaganfall. Da muss es schnell gehen, da muss jemand sofort mit den Ärzten reden, die Miete zahlen, die Post öffnen. Dafür ist die Vollmacht ideal – sie wirkt sofort, ohne Gericht und ohne Verfahren.

Die zweite Situation ist eine andere: Sie werden dauerhaft nicht mehr selbst entscheiden können, über Jahre. Dann ist die Frage nicht mehr, wer schnell handelt, sondern wer Ihr Vermögen verwaltet – über lange Zeit, ohne dass Sie es noch überprüfen können. Und genau hier wird aus dem vermeintlichen Nachteil der Betreuung ein Vorteil: Der Betreuer steht unter Aufsicht. Er muss zu Beginn ein Vermögensverzeichnis vorlegen, jährlich berichten und Rechnung legen; für Grundstücksgeschäfte und die Kündigung Ihrer Wohnung braucht er die Genehmigung des Gerichts (§§ 1835, 1863, 1865 BGB).8 Ein Bevollmächtigter muss von alldem nichts.

Ehrlicherweise gehört dazu: Wird Ihr Ehepartner, Ihr Kind oder ein anderer naher Angehöriger Betreuer, sind die Pflichten leichter. Diese Personen sind von Gesetzes wegen befreit – statt einer Rechnungslegung genügt eine jährliche Vermögensübersicht (§ 1859 BGB).9 Aber auch das ist Kontrolle, und die Genehmigungspflichten bleiben bestehen.

Deshalb kann es klug sein, beides bewusst zu kombinieren: eine Vollmacht für die Gesundheit und das Nötigste im Alltag – und für die Verwaltung des Vermögens auf Dauer eine Betreuung mit einem Betreuer Ihrer Wahl, festgelegt in der Betreuungsverfügung. Das muss allerdings sauber formuliert sein. Denn solange eine umfassende Vollmacht besteht, bestellt das Gericht keinen Betreuer. Die Vollmacht muss also bewusst begrenzt werden – und das ist Handwerk.

Das Zusammenspiel der drei Dokumente

Die Patientenverfügung sagt, welche Behandlung Sie wollen. Die Vorsorgevollmacht sagt, wer im Ernstfall sofort für Sie handelt. Die Betreuungsverfügung sagt, wer für Sie handeln soll, wenn es ein Gericht braucht – und wie Sie leben wollen. Und noch etwas: In der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Ihren Bevollmächtigten kontrollieren soll, falls das Gericht Zweifel bekommt. Ein Kontrollbetreuer Ihrer Wahl statt eines Fremden (§ 1820 Abs. 3 BGB).10

Die Praxis

Die Betreuungsverfügung ist formfrei. Schreiben Sie sie auf, mit Datum und Unterschrift. Benennen Sie eine Person und einen Ersatz. Schreiben Sie hinein, wie Sie leben wollen – konkret, nicht allgemein. Ein amtliches Musterformular finden Sie in der Fußnote.11

Registrieren Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, so wie die Vollmacht. Dort schaut das Betreuungsgericht nach, bevor es entscheidet.12 Und wichtig: Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Betreuungsverfügung besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, sie dem Betreuungsgericht zu übermitteln (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Geben Sie also ein Exemplar dem Menschen, der handeln soll.

Drei Blatt Papier. Mehr braucht es nicht, um zu regeln, was sich regeln lässt. Alles andere entscheidet sonst ein Gericht – ohne Sie.

Wo Sie das alles in Ruhe nachlesen können

Wer lieber Erklärungen liest als Gesetzestexte: Das Bundesministerium der Justiz erklärt Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und rechtliche Betreuung auf einer eigenen Themenseite in Alltagssprache – dort finden Sie auch die Broschüre „Betreuungsrecht“ mit allen Mustern und eine Fassung in Leichter Sprache.13 Eine kurze Übersicht über alle drei Vorsorgedokumente bietet außerdem das amtliche Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums.14

Quellen, Muster und Anmerkungen

  1. § 1833 Abs. 3 BGB – Die Kündigung des Wohnraums des Betreuten bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. DEJURE.ORG – § 1833 BGB
  2. Vergütung von Berufsbetreuern nach Fallpauschalen: §§ 8 ff. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG); die Höhe richtet sich nach Dauer der Betreuung, Wohnform und Vermögensstatus, nicht nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall. DEJURE.ORG – VBVG
  3. § 1816 Abs. 2 BGB – Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Person ist nicht geeignet. Satz 3 stellt klar, dass dies auch für Wünsche gilt, die vor dem Verfahren geäußert wurden – also für die Betreuungsverfügung. DEJURE.ORG – § 1816 BGB
  4. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2025, XII ZB 260/24: Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er dafür nicht geeignet ist. Abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
  5. § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dessen Person oder Vermögen dadurch nicht erheblich gefährdet würde. DEJURE.ORG – § 1821 BGB
  6. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB – Erforderlichkeitsgrundsatz: kein Betreuer, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann. DEJURE.ORG – § 1814 BGB
  7. Für den Betreuervorschlag genügt der natürliche Wille; weder Geschäftsfähigkeit noch Einsichtsfähigkeit sind erforderlich. Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1816 Abs. 2 BGB (früher § 1897 Abs. 4 BGB a. F.).
  8. Aufsicht und Rechenschaft: § 1835 BGB (Vermögensverzeichnis), § 1863 BGB (Berichte über die persönlichen Verhältnisse), § 1865 BGB (Rechnungslegung), § 1862 BGB (Aufsicht durch das Betreuungsgericht). DEJURE.ORG – § 1863 BGB
  9. § 1859 BGB – Gesetzliche Befreiungen: Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister als Betreuer sind von der Rechnungslegung befreit; sie reichen stattdessen jährlich eine Vermögensübersicht ein. DEJURE.ORG – § 1859 BGB
  10. § 1820 Abs. 3 BGB – Kontrollbetreuung: Das Gericht kann einen Betreuer zur Überwachung eines Bevollmächtigten bestellen, wenn dies erforderlich ist. Wen es bestellt, richtet sich wiederum nach Ihrem Wunsch (§ 1816 Abs. 2 BGB). DEJURE.ORG – § 1820 BGB
  11. Muster – und ein Warnhinweis. Das Bundesministerium der Justiz stellt ein amtliches Formular für die Betreuungsverfügung bereit (Stand Januar 2023) sowie die Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Erläuterungen und weiteren Mustern: BMJ – FORMULAR BETREUUNGSVERFÜGUNG (PDF) und BMJ – BROSCHÜRE BETREUUNGSRECHT. Warnhinweis: Ein Formular deckt den Normalfall ab – und nur den. Muster sind gefährlich, wenn man sie ohne anwaltlichen Rat verwendet: Sie können unvollständig sein, zu Ihrer Vorsorgevollmacht im Widerspruch stehen, wichtige Bereiche ungeregelt lassen oder im Ernstfall genau das Gegenteil dessen bewirken, was Sie wollten. Wer Grundbesitz, eine Firmenbeteiligung, eine Patchwork-Situation oder eine bereits bestehende Erkrankung hat, sollte das Ergebnis in jedem Fall prüfen lassen.
  12. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – Online-Registrierung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung; die Betreuungsgerichte fragen das Register vor der Bestellung eines Betreuers ab. VORSORGEREGISTER.DE
  13. Bundesministerium der Justiz, Themenseite „Vorsorge und Betreuungsrecht“ mit Erläuterungen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung: BMJ – VORSORGE UND BETREUUNGSRECHT
  14. Bundesministerium für Gesundheit, Portal gesund.bund.de: „Vorsorge für den Ernstfall“ – Kurzüberblick über Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung: GESUND.BUND.DE – VORSORGE FÜR DEN ERNSTFALL
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