Beschuldigt ist Ihr Mitbewohner, durchsucht wird Ihr Zimmer
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Sechs Uhr morgens. Es klingelt, es klopft, die Polizei steht im Flur. Gesucht wird nicht bei Ihnen, sondern bei Ihrem Mitbewohner, Ihrem Sohn, Ihrem Partner. Und dann geht ein Beamter auf Ihre Zimmertür zu. Darf er das? Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage im August 2026 in zwei Fällen beantwortet, und die Antwort lautet: nicht allein deshalb, weil Sie zusammenwohnen.1 In meinem Beitrag zur Meinungsfreiheit ging es darum, was Sie über Politiker sagen dürfen. Heute geht es um das, was danach an Ihrer Tür passieren kann. Ich bin Strafverteidiger; was Sie hier lesen, sind Fakten und meine Bewertungen, und ich kennzeichne, was gerade dran ist.
Zwei Fälle aus Karlsruhe
Der erste Fall kommt aus Chemnitz. Eine Frau soll im Sommer 2021 mit Pinsel und Tapetenkleister Plakate mit dem Aufruf zu einer Demonstration angebracht und außerdem Graffiti gesprüht haben. Der Vorwurf: Sachbeschädigung, der Schaden insgesamt rund 1.000 Euro. Sie wohnte in einem Haus mit vielen anderen, ein Briefkasten mit zehn Namensschildern. Das Amtsgericht Chemnitz erließ insgesamt vierzehn Durchsuchungsbeschlüsse für dieses eine Haus: einen gegen die Beschuldigte, dreizehn gegen Bewohner, gegen die niemand ermittelte, einer davon telefonisch während der laufenden Durchsuchung.2 Einer dieser Bewohner hatte zwei abgetrennte, verschließbare Zimmer, die nur er nutzte; Küche und Bad teilte er mit den anderen. Auch für seine Zimmer gab es einen Beschluss. Das Landgericht Chemnitz bestätigte ihn: Die Bewohner hätten als „Mitbewohnende im Sinne einer Wohngemeinschaft Mitbesitz an allen Räumen des jeweils anderen“.3
Der zweite Fall kommt aus Nürnberg. In einer Wohngemeinschaft zu viert soll ein Bewohner am 27. April 2024 ein Graffiti an eine Hausfassade gesprüht haben, Schaden 2.000 Euro; die Polizei hatte die Tat beobachtet. Sie regte Durchsuchungsbeschlüsse auch gegen die Mitbewohner an, weil diese dem „linksextremen Spektrum“ zuzurechnen seien und etwa die Namensschilder an den Zimmern vertauschen könnten. Das Amtsgericht Nürnberg erließ die Beschlüsse, das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte sie: Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Bewohner einer Wohngemeinschaft Zugang zu allen Räumen hätten.4 Bei der Durchsuchung brach die Polizei ohne vorherige Androhung die Wohnungstür und die abgeschlossene Zimmertür des unbeteiligten Beschwerdeführers auf und nahm sein Mobiltelefon mit. Er bekam es etwa sechs Wochen später zurück.5
Meine Lebenserfahrung aus Wohngemeinschaften ist übrigens eine andere als die des Landgerichts: Die wichtigste Tür im Haus ist die Zimmertür. Das Bundesverfassungsgericht sieht es ähnlich: „Es dürfte kulturell regelmäßig eher so sein, dass es auch in gemeinschaftlichen Wohnformen allein genutzte Rückzugsräume gibt.“6
Was das Gesetz sagt
Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Arten von Durchsuchung. § 102 StPO betrifft den Beschuldigten: Bei ihm darf durchsucht werden, „wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“. Eine Vermutung genügt.7 § 103 StPO betrifft alle anderen, den Mitbewohner, die Eltern, den Arbeitgeber. Bei ihnen ist die Durchsuchung „nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet“.8
Der Unterschied hat einen Grund: Wer nicht beschuldigt ist, hat nichts getan, was den Eingriff rechtfertigt. Und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes sagt: „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Durchsuchungen dürfen nach Absatz 2 nur der Richter anordnen, bei Gefahr im Verzug auch die im Gesetz vorgesehenen anderen Organe.9
Was Karlsruhe entschieden hat
Das Bundesverfassungsgericht hat in beiden Fällen festgestellt, dass die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte das Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 verletzen; die Beschlüsse der Landgerichte hat es aufgehoben und die Sachen nur noch zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. Die Länder Sachsen und Bayern müssen den Betroffenen ihre Auslagen erstatten.10
Der Kernsatz: Für eine Durchsuchung bei Nichtverdächtigen „genügt daher nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft“. Es reicht nicht, dass der Beschuldigte das Zimmer betreten könnte. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, die „über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen“, etwa die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte Praxis, beobachtetes Verhalten oder frühere gemeinsame Taten. Sonst, so das Gericht, wären die Durchsuchungsmöglichkeiten bei Unverdächtigen „annähernd grenzenlos“.11 Und das Grundrecht steht jedem Bewohner einzeln zu: „Auch für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau.“12
Aber: Das Gericht lässt den Ermittlern einen Weg. Finden sie bei der Durchsuchung beim Beschuldigten Hinweise, dass etwas im Nachbarzimmer liegt, können sie noch vor Ort „über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst“ einen Beschluss nach § 103 StPO erwirken. Eines vorsorglichen Erlasses von Beschlüssen gegen sämtliche Mitbewohner „bedarf es nicht“.13 Ein Anruf. Das ist weniger Aufwand als vierzehn Beschlüsse.
Die Analyse
Bleibt die Frage: Warum unterschreibt ein Richter vierzehn Durchsuchungsbeschlüsse wegen Plakaten und Graffiti? Jetzt kommt meine Bewertung, aus vierzig Jahren Strafverteidigung. Richter lehnen solche Anträge nur in Ausnahmefällen ab. Das gilt für die Durchsuchung wie für den Haftbefehl und den Strafbefehl. Dafür gibt es zwei Gründe, und beide sind verständlich. Der erste: Die meisten Anträge sind nachvollziehbar und begründet; wer hundertmal zu Recht unterschrieben hat, unterschreibt auch beim nächsten Mal. Der zweite: Ablehnen macht Arbeit und Ärger. Wer unterschreibt, ist fertig; wer ablehnt, muss das begründen, und die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde einlegen.
Der Richter soll den Antrag prüfen und den Bürger so vor dem Zugriff schützen; das Bundesverfassungsgericht nennt die richterliche Anordnung die Regel und verlangt, dass sie sich nicht auf „reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen“ stützt.14 In der Praxis wird aus dieser Prüfung zu oft eine Unterschrift. Eine amtliche Statistik darüber, wie viele Durchsuchungsanträge Richter ablehnen, gibt es nicht; das Bundesamt für Justiz zählt Telekommunikationsüberwachungen und Wohnraumüberwachungen, aber keine Wohnungsdurchsuchungen.15
Und noch etwas. Eine Hausdurchsuchung gehört zu den schwersten Eingriffen, die das Strafverfahren kennt. Sie muss, so das Bundesverfassungsgericht seit langem, „in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen“; die Geringfügigkeit der Tat und die Vagheit des Auffindeverdachts können der Durchsuchung entgegenstehen.16 Hier: Plakate und Graffiti, Schaden 1.000 und 2.000 Euro. Im Beitrag zur Meinungsfreiheit: Durchsuchungen wegen einer Beleidigung. Ob das verhältnismäßig war, hat Karlsruhe in diesen Fällen nicht entschieden; im Nürnberger Fall hat es wegen der Mobiltelefone der Mitbewohner immerhin „Zweifel an der Verhältnismäßigkeit“ vermerkt.17 Mein Eindruck ist, dass Gerichte an diese Grenze nicht immer denken.
Was Sie tun sollten
Fünf Regeln für den Fall, dass die Polizei in Ihrer Wohnung steht und Sie nicht der Beschuldigte sind.
Erstens: Lassen Sie sich den Beschluss zeigen. Lesen Sie, gegen wen er sich richtet und welche Räume darin stehen. Bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO muss Ihnen der Zweck vor Beginn bekanntgemacht werden, und Sie dürfen der Durchsuchung beiwohnen.18
Zweitens: Sagen Sie deutlich: Das ist mein Zimmer, ich bin nicht beschuldigt, ich bin mit der Durchsuchung nicht einverstanden. Verlangen Sie, dass das festgehalten wird.
Drittens: Leisten Sie keinen Widerstand. Stellen Sie sich nicht in die Tür. Sie wehren sich später, vor Gericht.
Viertens: Geben Sie nichts freiwillig heraus, auch nicht Ihr Handy. Widersprechen Sie der Mitnahme; dann muss der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, und Sie können jederzeit selbst die gerichtliche Entscheidung beantragen.19 Verlangen Sie ein Verzeichnis der Sachen, die mitgenommen werden, und eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung. Das steht Ihnen zu, allerdings nur auf Verlangen.20
Fünftens: Sagen Sie nichts zur Sache, auch nicht als Zeuge, zwischen Tür und Angel. An der Wohnungstür müssen Sie der Polizei keine Fragen beantworten; eine Pflicht, zu erscheinen und auszusagen, entsteht erst durch eine Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft.21 Und rufen Sie, wenn Sie können, einen Strafverteidiger an. Ein Recht, mit der Durchsuchung auf ihn zu warten, haben Sie nicht; aber er kann vieles schon am Telefon klären.
Und danach: Lassen Sie die Durchsuchung gerichtlich prüfen. Das geht auch dann, wenn alles vorbei ist. Gegen den richterlichen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, und sie darf nicht allein deshalb als erledigt verworfen werden, weil die Durchsuchung schon vollzogen ist; das hat das Bundesverfassungsgericht 1997 für Wohnungsdurchsuchungen als „tiefgreifende Grundrechtseingriffe“ entschieden.22 Die beiden Betroffenen haben genau das getan. In Nürnberg hat es gut zwei Jahre gedauert, in Chemnitz mehr als vier, bis ein Gericht gesagt hat: Das war verfassungswidrig. Der Nürnberger hatte sein Handy da längst zurück. Rückgängig machen lässt sich eine Durchsuchung nicht. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen, bevor es klingelt.
Fußnoten
- BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 03.08.2026, 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24; Pressemitteilung Nr. 56/2026 vom 17.09.2026: BVERFG – PRESSEMITTEILUNG NR. 56/2026
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Rn. 2 bis 4; Volltext: BVERFG – BESCHLUSS 1 BVR 2232/24 (CHEMNITZ) Angegriffen waren die Beschlüsse des AG Chemnitz vom 14.02.2022, 1 Gs 495/22, und des LG Chemnitz vom 22.08.2024, 2 Qs 232/24.
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Rn. 5 (Fußnote 2).
- BVerfG, 1 BvR 2399/24, Rn. 2 bis 5 und 8; Volltext: BVERFG – BESCHLUSS 1 BVR 2399/24 (NÜRNBERG) Angegriffen waren die Beschlüsse des AG Nürnberg vom 14.06.2024, 58 Gs 6820/24, und des LG Nürnberg-Fürth vom 20.09.2024, JKII Qs 14/24 jug.
- BVerfG, 1 BvR 2399/24, Rn. 6 (Fußnote 4).
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Rn. 23 (Fußnote 2).
- § 102 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 102 STPO
- § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 103 STPO
- Art. 13 Abs. 1 und 2 GG: GESETZE IM INTERNET – ART. 13 GG § 105 Abs. 1 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 105 STPO
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Tenor und Rn. 25 f.; 1 BvR 2399/24, Tenor (Fußnoten 2 und 4).
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Rn. 15 f.; wortgleich 1 BvR 2399/24, Rn. 16 f. Zum Unterschied zwischen dem abstrakten Auffindeverdacht bei § 102 StPO und dem konkreten bei § 103 StPO: 1 BvR 2232/24, Rn. 21.
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Rn. 13; 1 BvR 2399/24, Rn. 14.
- BVerfG, 1 BvR 2232/24, Rn. 24; 1 BvR 2399/24, Rn. 21. Zum Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter: BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019, 2 BvR 675/14, BVerfGE 151, 67: BVERFG – BESCHLUSS 2 BVR 675/14
- BVerfG, Urteil vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, Leitsätze 1a und 1b: BVERFG – URTEIL 2 BVR 1444/00
- Bundesamt für Justiz, Justizstatistiken: BUNDESAMT FÜR JUSTIZ – JUSTIZSTATISTIKEN Für die Telekommunikationsüberwachung liegt eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt vor: Backes/Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung?, Frankfurt am Main 2003; für Wohnungsdurchsuchungen ist mir keine vergleichbare Studie bekannt.
- BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, 2 BvR 1992/92, BVerfGE 96, 44, Rn. 23: BVERFG – BESCHLUSS 2 BVR 1992/92 BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016, 2 BvR 1361/13, Rn. 12: BVERFG – BESCHLUSS 2 BVR 1361/13
- BVerfG, 1 BvR 2399/24, Rn. 22 (Fußnote 4).
- § 106 Abs. 1 und 2 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 106 STPO Eine ausdrückliche Pflicht, den Beschluss vorzuzeigen, enthält die StPO nicht; üblich und geboten ist die Aushändigung einer Abschrift. Der Beschluss begrenzt, was gesucht werden darf: BVerfGE 103, 142 (Fußnote 14).
- § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 98 STPO für die Durchsicht von Papieren und Speichermedien § 110 Abs. 4 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 110 STPO Zur Herausgabepflicht nach § 95 StPO: Wer einen Gegenstand in Gewahrsam hat, muss ihn auf Erfordern vorlegen; die Weigerung führt zur förmlichen Beschlagnahme und damit zur gerichtlichen Kontrolle: GESETZE IM INTERNET – § 95 STPO
- § 107 StPO (Durchsuchungsbescheinigung, Beschlagnahmeverzeichnis): GESETZE IM INTERNET – § 107 STPO
- § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 163 STPO Angehörige des Beschuldigten (Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister) können das Zeugnis ganz verweigern, § 52 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 52 STPO jeder Zeuge kann Fragen unbeantwortet lassen, deren Beantwortung ihn selbst belasten würde, § 55 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 55 STPO Nicht verwandte Mitbewohner haben kein Zeugnisverweigerungsrecht.
- BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, 2 BvR 817/90 u. a., BVerfGE 96, 27, Rn. 49, 51 und 52: BVERFG – BESCHLUSS 2 BVR 817/90 § 304 Abs. 1 und 2 StPO: GESETZE IM INTERNET – § 304 STPO