IMPFSCHADEN

Die RS-Versicherung zahlt nicht

Sie zahlen seit Jahren für Ihre Rechtsschutzversicherung. Dann kommt der Tag, an dem sie zahlen soll. Und die Versicherung schreibt Ihnen: Ihre Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, wir zahlen nicht. Wer entscheidet das eigentlich, die Versicherung oder ein Gericht? Am 11. November 2026 verhandelt der Bundesgerichtshof genau diese Frage, an einem Fall, in dem es um einen behaupteten Impfschaden geht.1 Im März habe ich über das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zu Corona-Impfschäden berichtet. Heute geht es um die Hürde, die für viele Betroffene vor einer solchen Klage liegt.

Der Fall

Ein Mann wird 2021 dreimal geimpft, am 11. Mai, am 15. Juni und am 15. Dezember, mit Comirnaty, dem Impfstoff von BioNTech und Pfizer. Danach, so trägt er vor, leidet er an einer Autoimmunerkrankung. Er will den Hersteller verklagen. Er hat eine Rechtsschutzversicherung. Die lehnt im Juni 2023 ab: keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.2

Der Mann klagt gegen seine Versicherung. Das Landgericht Kleve weist die Klage ab, das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Berufung zurück.3 Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil ein anderes Oberlandesgericht die Frage anders beantwortet hat: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im Mai 2025 einem Geimpften in einem vergleichbaren Fall den Deckungsschutz zugesprochen.4 Zwei Oberlandesgerichte, zwei Antworten. Am 11. November 2026 verhandelt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für das Versicherungsvertragsrecht zuständig ist.

Worum es rechtlich geht

Die Haftung des Herstellers steht in § 84 des Arzneimittelgesetzes.5 Die Vorschrift kennt zwei Wege. Der erste Weg (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG): Das Mittel hat bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Juristen sprechen vom Nutzen-Risiko-Verhältnis. Der zweite Weg (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG): Der Schaden ist entstanden, weil die Kennzeichnung, die Fachinformation oder die Gebrauchsinformation nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprach.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nur den ersten Weg geprüft. Es fehle, so das Gericht, „unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen einhelligen Rechtsprechung an einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis", also: keine Erfolgsaussicht.6

Erinnern Sie sich an das Urteil vom März? Da ging es um eine Klägerin, die am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca geimpft worden war und drei Tage später auf einem Ohr das Gehör verlor. Zwei Gerichte hatten ihre Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.7 Für den ersten Schritt, den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller nach § 84a AMG, genügt es danach, dass die Tatsachen „die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen"; überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht nötig, denn die Auskunft soll den Beweis erst ermöglichen.8 Und der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich den zweiten Weg geöffnet: Ob die Fachinformation zum Impfstoff fehlerfrei war, kann von eben dieser Auskunft abhängen.9 Vier Jahre hat die Klägerin bis zu diesem Urteil gewartet.

Jetzt muss der Versicherungssenat sagen, ob eine Rechtsschutzversicherung solche Klagen von vornherein für aussichtslos erklären darf und damit das Urteil vorwegnimmt.

Was Ihre Versicherung darf

Das betrifft nicht nur Impfschäden. Das betrifft jeden Fall, für den eine Rechtsschutzversicherung in Frage kommt.

Die Versicherung darf ablehnen, wenn eine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist derselbe Maßstab wie bei der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO, und der ist niedrig.10 Sie müssen nicht sicher gewinnen. Es genügt, dass Ihr Rechtsstandpunkt vertretbar ist und sich beweisen lassen könnte. Schwierige, ungeklärte Rechtsfragen gehören in den Prozess, nicht in das Ablehnungsschreiben einer Versicherung.11

Und die Versicherung hat nicht das letzte Wort. § 128 des Versicherungsvertragsgesetzes schreibt vor: Für den Streit über die Erfolgsaussichten muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorsehen. Die Versicherung muss den Versicherten bei der Ablehnung darauf hinweisen. Sieht der Vertrag kein solches Verfahren vor oder unterlässt die Versicherung den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt.12 In den üblichen Versicherungsbedingungen heißt das Verfahren Stichentscheid oder Schiedsgutachten.13

Die Analyse

Fragen wir wie immer nach den Interessen. Die Versicherung will keine Welle teurer Prozesse mit medizinischen Gutachten bezahlen. Das ist nachvollziehbar, und aussichtslose Klagen muss sie nicht finanzieren. Der Hersteller hat ein Interesse an jeder Klage, die gar nicht erst erhoben wird. Und der Geschädigte? Er steht einem Konzern gegenüber und kann das Kostenrisiko allein nicht tragen. Ohne Rechtsschutz findet der Prozess meist nicht statt.

Wie viele Menschen das betrifft? Dazu die Zahlen. Das Paul-Ehrlich-Institut hat bis zum 31. Dezember 2024 bei mehr als 197 Millionen Impfungen 350.868 Verdachtsmeldungen gezählt, davon 63.909 schwerwiegende Fälle. Einen neueren Stand hat das Institut bisher nicht veröffentlicht.14 Das sind gemeldete Verdachtsfälle, keine bewiesenen Schäden. Eine Bundesstatistik darüber, wie viele Impfschäden anerkannt und wie viele Klagen erhoben wurden, gibt es nicht; die Versorgung bei Impfschäden ist Sache der Länder.15

Jetzt meine Bewertung. Ich gehe von einer weit höheren Dunkelziffer aus. Gemeldet wird nur, was jemand mit der Impfung in Verbindung bringt. Und wer die Klage nicht bezahlen kann, klagt gar nicht erst. Die Krankenkassen hätten die Zahlen aus ihren Abrechnungen; veröffentlicht haben sie nichts. Ich meine auch: Nutzen und Risiko dieser Impfungen sind bis heute nicht so offen aufgearbeitet worden, wie es nötig wäre. Und die Berichterstattung darüber lässt auch zu wünschen übrig.

Was Sie tun sollten

Vier Regeln für den Fall, dass Ihre Rechtsschutzversicherung ablehnt.

Erstens: Lesen Sie das Ablehnungsschreiben genau. Steht darin der Hinweis auf den Stichentscheid oder das Schiedsgutachten? Fehlt er, ist das Ihr stärkstes Argument: Dann gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt (§ 128 Satz 3 VVG). Im Düsseldorfer Fall stand der Hinweis am Ende des Schreibens; das Gericht ließ das genügen.16

Zweitens: Sehen Sie in Ihre Versicherungsbedingungen. Dort steht, welches Verfahren Ihr Vertrag vorsieht: den Stichentscheid Ihres Anwalts oder das Schiedsgutachten eines unabhängigen Rechtsanwalts, den der Präsident der Rechtsanwaltskammer benennt.17

Drittens: Beauftragen Sie Ihren Anwalt. Beim Stichentscheid schreibt er eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten. Nach den Musterbedingungen ist sie für beide Seiten bindend, „es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht". Die Kosten des Stichentscheids übernimmt die Versicherung in jedem Fall; beim Schiedsgutachten trägt sie die Kosten, wenn ihre Ablehnung ganz oder teilweise unberechtigt war.18

Viertens, und das betrifft die Klage selbst: Achten Sie auf die Verjährung. Ansprüche nach § 84 AMG verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Ursache wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen; unabhängig von der Kenntnis spätestens nach dreißig Jahren.19 Bei Impfungen aus dem Jahr 2021 kann das sehr eng sein oder schon zu spät. Lassen Sie es prüfen. Verhandlungen mit dem Hersteller hemmen die Verjährung, der Streit mit der Rechtsschutzversicherung dagegen nicht.20

Was im Video nicht steht: der Antrag beim Versorgungsamt

Neben der Klage gegen den Hersteller gibt es einen zweiten Weg, der nichts mit der Rechtsschutzversicherung zu tun hat: den Antrag auf Versorgung wegen eines Impfschadens. Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Januar 2024 § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (Soziales Entschädigungsrecht); zuvor war es § 60 des Infektionsschutzgesetzes.21 Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Versorgungsbehörde des Landes, in dem geimpft wurde.22 Dieser Antrag kostet nichts und setzt keinen Prozess voraus. Er ersetzt aber nicht den Schadensersatz vom Hersteller, und auch hier muss der Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden wahrscheinlich sein.

Wie es weitergeht

Am 11. November 2026 wird verhandelt. Wie der Bundesgerichtshof entscheidet, weiß ich nicht. Meine Prognose, und Prognosen können falsch sein: Nach dem Urteil vom März wird es schwer zu begründen sein, dass solche Klagen von vornherein aussichtslos sind. Ich berichte nach der Verhandlung in einem weiteren Video; dieser Beitrag wird dann ergänzt.

Fußnoten

  1. BGH, Pressemitteilung Nr. 172/2026 vom 18.09.2026, Verhandlungstermin am 11. November 2026, 10.00 Uhr, in der Sache IV ZR 214/25: BGH – PRESSEMITTEILUNG NR. 172/2026
  2. Sachverhalt nach der Pressemitteilung des BGH (Fußnote 1) und dem Berufungsurteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2025, 4 U 33/25, im Volltext unter RECHTSPRECHUNGSDATENBANK NRW – VOLLTEXT OLG DÜSSELDORF
  3. LG Kleve, Urteil vom 20.02.2025, 6 O 117/24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2025, 4 U 33/25 (Fußnote 2).
  4. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2025, 12 U 141/24; die Abweichung von dieser Entscheidung nennt das OLG Düsseldorf als Grund für die Zulassung der Revision (Fußnote 2). Ein amtlicher Volltext des Karlsruher Urteils war mir nicht zugänglich.
  5. § 84 AMG (Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers): GESETZE IM INTERNET – § 84 AMG
  6. Wiedergabe der Begründung des Berufungsgerichts in der Pressemitteilung des BGH (Fußnote 1).
  7. BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24 (Vorinstanzen LG Mainz, 21.08.2023, 1 O 192/22; OLG Koblenz, 18.09.2024, 5 U 1139/23); Pressemitteilung Nr. 045/2026 vom 09.03.2026: BGH – PRESSEMITTEILUNG NR. 045/2026
  8. § 84a AMG (Auskunftsanspruch): GESETZE IM INTERNET – § 84A AMG Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 045/2026 (Fußnote 7).
  9. BGH, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24, Rn. 67 ff. (Volltext in der Entscheidungsdatenbank des BGH); Berichte bei LTO: LEGAL TRIBUNE ONLINE – BGH ZUR AUSKUNFTSPFLICHT VON ASTRAZENECA und beck-aktuell: BECK-AKTUELL – BGH ZUR HAFTUNG FÜR IMPFSCHÄDEN
  10. Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht in den Rechtsschutzbedingungen ist § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen; die Grundsätze der Prozesskostenhilfe gelten entsprechend: BGH, Urteil vom 16.09.1987, IVa ZR 76/86, NJW 1988, 266; zuletzt BGH, Urteil vom 05.06.2024, IV ZR 140/23, Pressemitteilung Nr. 124/2024 (Rechtsstandpunkt muss „jedenfalls nicht unvertretbar" sein): BGH – PRESSEMITTEILUNG NR. 124/2024 § 114 ZPO: GESETZE IM INTERNET – § 114 ZPO
  11. Für die Prozesskostenhilfe: BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013, 1 BvR 274/12, Rn. 13: „Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden": BVERFG – BESCHLUSS 1 BVR 274/12 zur Übertragung auf den Rechtsschutzfall OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 08.08.2023, 8 U 787/23: BAYERN.RECHT – OLG NÜRNBERG 8 U 787/23
  12. § 128 VVG (Gutachterverfahren): GESETZE IM INTERNET – § 128 VVG
  13. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021), Musterbedingungen des GDV, Stand Juni 2025, Ziffer 3.4 in zwei Alternativen (Schiedsgutachterverfahren oder Stichentscheidverfahren): GDV – MUSTERBEDINGUNGEN ARB 2021 (PDF) ältere Verträge: § 3a ARB 2010. Welche Fassung gilt, steht in Ihrem Vertrag.
  14. Paul-Ehrlich-Institut, Pharmakovigilanzbericht zur Anwendung der COVID-19-Impfstoffe, Sachstand 31.12.2024, Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 1/2025: PAUL-EHRLICH-INSTITUT – PHARMAKOVIGILANZBERICHT (PDF) amtlich bestätigt in der Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4024 vom 05.02.2026, S. 3: BUNDESTAG – DRUCKSACHE 21/4024 (PDF)
  15. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/32376, wiedergegeben in hib Nr. 1047/2021 vom 05.10.2021: Die Entscheidung über Anträge obliegt den Landesbehörden: BUNDESTAG – HIB NR. 1047/2021 Eine Umfrage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bei den Versorgungsämtern ergab im April 2025 über 14.000 Anträge und 573 anerkannte dauerhafte Schäden; Bericht im Deutschen Ärzteblatt vom 22.04.2025: DEUTSCHES ÄRZTEBLATT – ANERKANNTE IMPFSCHÄDEN
  16. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2025, 4 U 33/25 (Fußnote 2).
  17. ARB 2021, Ziffer 3.4, Alternative Schiedsgutachterverfahren (Fußnote 13): Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt, benannt vom Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer; die Versicherung muss das Verfahren innerhalb eines Monats einleiten.
  18. ARB 2021, Ziffer 3.4 (Fußnote 13): „Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir." Zum Schiedsgutachten: „Wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass unsere Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt war, tragen wir die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens." In älteren Bedingungen (§ 3a ARB 2010) lautet die Bindungsklausel „offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht".
  19. §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 BGB: GESETZE IM INTERNET – § 199 BGB die frühere Sonderregel des § 90 AMG ist weggefallen: GESETZE IM INTERNET – § 90 AMG (WEGGEFALLEN)
  20. § 203 BGB (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen): GESETZE IM INTERNET – § 203 BGB
  21. § 24 SGB XIV (Geschädigte durch Schutzimpfungen): GESETZE IM INTERNET – § 24 SGB XIV die §§ 60 bis 64 IfSG sind weggefallen.
  22. §§ 112, 113 Abs. 5 SGB XIV: GESETZE IM INTERNET – § 113 SGB XIV
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