KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG 2026
Ein Update nach dem Fragebogen
Kriegsdienstverweigerung 2026: Fragebogen, Musterung und was jetzt wichtig ist
Seit Januar 2026 erhalten junge Männer und Frauen Post von der Bundeswehr. Hintergrund ist das neue Wehrdienstmodell. Der Wehrdienst soll zunächst freiwillig bleiben. Zugleich enthält das Gesetz aber bereits verpflichtende Elemente: Männer müssen die sogenannte Bereitschaftserklärung ausfüllen; Frauen können dies freiwillig tun. Ab Juli 2027 sollen verpflichtende Musterungen männlicher Wehrpflichtiger schrittweise wieder aufgenommen werden. Der Staat baut damit Strukturen wieder auf, die nach der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 weitgehend verschwunden waren.[1]
Juristisch geht es nicht nur um einen Fragebogen. Es geht um Wehrerfassung, persönliche Daten, eine mögliche spätere Musterung, um die Frage der Freiwilligkeit und um das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Wer keinen Dienst an der Waffe leisten will, sollte deshalb nicht nur politisch reagieren, sondern auch rechtlich sauber vorgehen.
Betroffen ist zunächst vor allem der Jahrgang, der im Jahr 2026 volljährig wird. Nach den Informationen der DFG-VK Bayern müssen junge Männer den Fragebogen beantworten; junge Frauen können ihn freiwillig beantworten. Für die sogenannten „weißen Jahrgänge“, also Männer, die nach der Aussetzung der Wehrpflicht nicht mehr regulär erfasst und gemustert wurden, ist die Lage politisch und rechtlich besonders sensibel. Auch sie können im Spannungs- oder Verteidigungsfall wieder in den Blick geraten.[3]
1. Den Fragebogen nicht zurücksenden?
Häufig lautet die erste Reaktion: „Dann fülle ich den Fragebogen eben gar nicht aus.“ Das ist verständlich, aber rechtlich riskant. Für Männer besteht eine Pflicht zur Abgabe der Bereitschaftserklärung. Wer den Fragebogen nicht, nicht vollständig oder wissentlich falsch ausfüllt, muss mit einem Bußgeld rechnen.[2] Die genaue Verwaltungspraxis wird sich erst zeigen. Als politisches Zeichen ist das Ignorieren des Fragebogens aus meiner Sicht aber ein schwaches Mittel: Es verschafft keinen rechtlichen Vorteil, kann Geld kosten und verhindert nicht, dass die Bundeswehr die betroffene Person weiter erfasst.
Der bessere Weg ist: ruhig bleiben, Fristen beachten und den Fragebogen bewusst ausfüllen. Wer grundsätzlich keinen Wehrdienst leisten will, sollte nicht durch Unachtsamkeit ein Interesse am Dienst bei der Bundeswehr erklären. Wichtig ist dabei: Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Niemand sollte falsche Krankheiten erfinden oder bewusst unrichtige Angaben machen. Aber niemand ist verpflichtet, sich selbst besonders werbend, besonders sportlich oder besonders einsatzbereit darzustellen.
Wichtig ist auch die Form. Nach den Hinweisen der DFG-VK Bayern gibt es keine wirksame Papierlösung: Wer eine PDF ausdruckt, ausfüllt und per Post schickt, hat den Online-Fragebogen nicht ordnungsgemäß beantwortet.[3] Man kann das politisch kritisieren. Praktisch hilft es aber nicht, sich an dieser Stelle durch formale Fehler angreifbar zu machen.
2. Den Fragebogen intelligent ausfüllen
Die DFG-VK Bayern weist in ihren Informationen zum Fragebogen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Frage nach dem Interesse am Dienst als Soldat eine „0“ anzugeben ist, wenn kein Interesse besteht. Bereits eine „1“ kann als Interesse gewertet werden und Folgefragen auslösen.[3] Das klingt technisch, ist aber praktisch wichtig. Wer Kriegsdienstverweigerung ernsthaft in Betracht zieht, sollte keine Angaben machen, die später als freiwillige Annäherung an den Wehrdienst verstanden werden können.
Auch bei gesundheitlichen Angaben gilt: Da, wo es einen Bewertungsspielraum gibt, sollte man den auch ausnutzen. Rückenbeschwerden, psychische Belastungen, Vorerkrankungen, Allergien, frühere Verletzungen oder körperliche Einschränkungen herunterzuspielen, ist keine gute Idee. Der Fragebogen dient dazu, ein Lagebild über Eignung, Fähigkeiten und Bereitschaft junger Menschen zu gewinnen.[4] Man kann dieses Ziel unterstützen, man muss es aber nicht. Wer sich selbst ohne Not als besonders belastbar, sportlich und militärisch interessiert darstellt, liefert Daten, die später gegen die eigene Absicht sprechen können.
Ähnliches gilt für Angaben zu Ausbildung, Führerschein, Fremdsprachen, technischen Kenntnissen oder besonderen Fähigkeiten. Solche Angaben können militärisch interessant sein. Sie müssen richtig sein, sollten aber nicht wie eine Bewerbung formuliert werden. Der Fragebogen ist kein Lebenslauf für einen Arbeitsplatz, sondern Teil einer staatlichen Erfassung. Deshalb sollten Betroffene jede Antwort mit der Frage lesen: Was sage ich hier tatsächlich über meine Bereitschaft und meine Verwendungsmöglichkeiten aus?
3. Das Datenschutzproblem
Der Fragebogen ist datenschutzrechtlich heikel. Er betrifft persönliche Daten, Angaben zur körperlichen Verfassung, zur Ausbildung, zu Qualifikationen und zum Interesse am Wehrdienst. Der Staat will dadurch wieder ein Lagebild darüber gewinnen, wer im Fall einer Reaktivierung der Wehrpflicht herangezogen werden könnte.[1]
Ob man die Datenerhebung politisch ablehnt, ist die eine Frage. Ob man sie gerichtlich erfolgreich angreifen kann, ist eine andere. Ich halte einen erfolgreichen Angriff gegen die Pflicht zur Datenerhebung für schwierig. Der Gesetzgeber wird argumentieren, dass die Erfassung gegenüber einer sofortigen Musterung der mildere Eingriff ist. Denn bei einer Musterung würden noch mehr persönliche und medizinische Daten erhoben. Das bedeutet nicht, dass jeder datenschutzrechtliche Einwand unbegründet wäre. Es bedeutet aber: Wer praktisch verhindern will, zum Dienst an der Waffe herangezogen zu werden, sollte sich nicht allein auf Datenschutzargumente verlassen.
4. Kriegsdienstverweigerung bleibt das wichtigste Mittel
Das Grundgesetz ist eindeutig: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.[5] Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Wehrpflicht gerade aktiv vollzogen wird oder nicht. Wer aus Gewissensgründen keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten kann, kann einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen.
Der Antrag ist beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einzureichen. Entscheiden soll anschließend das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, kurz BAFzA.[6] Zum Antrag gehören ein Anschreiben mit Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz, ein tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche Begründung der Gewissensentscheidung. Diese Begründung muss eigenständig sein. Vorgefertigte Mustertexte genügen nicht.[7]
Die DFG-VK Bayern weist darauf hin, dass Männer im Alter von mindestens 17½ Jahren bis 60 Jahren grundsätzlich auch dann einen KDV-Antrag stellen können, wenn die Wehrpflicht nicht aktiv vollzogen wird.[3] Für Frauen stellt sich die Frage anders, weil sie nach geltendem Verfassungsrecht nicht in gleicher Weise zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden können. Für Soldaten und Reservisten kann ein KDV-Antrag ebenfalls Bedeutung haben; in diesen Fällen sollte besonders sorgfältig gearbeitet werden.
Das ist der Punkt, an dem viele unsicher werden. Die Kriegsdienstverweigerung ist aber kein Hexenwerk. Es geht nicht darum, juristische Kunststücke zu formulieren. Es geht darum, nachvollziehbar darzustellen, warum der Dienst mit der Waffe mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar ist. Wer den Krieg grundsätzlich ablehnt, wer Töten aus Gewissensgründen nicht mittragen kann, wer Gewalt als politisches Mittel ablehnt, muss diesen inneren Konflikt persönlich beschreiben.
Hilfreich sind die Beratungsangebote der DFG-VK. Die DFG-VK stellt unter „KDV: So geht’s!“ Informationen bereit und verweist auf Beratungsstellen.[8] Auch die DFG-VK Bayern bietet Informationen und Kontakte an.[9] Nach ihrer eigenen Darstellung beraten bundesweit zahlreiche Ehrenamtliche kostenlos Kriegsdienstverweigerer.[10]
5. Was bei den Behörden derzeit auffällt
Die von mir geprüfte Presseveröffentlichung der DFG-VK Bayern/Südbayern ist inzwischen online veröffentlicht. Sie trägt den Titel „Vermutung: Verschleppung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung?“.[10] Darin wird kritisiert, dass im Jahr 2025 zwar 7.691 Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr eingereicht worden seien, beim BAFzA aber nur 3.887 eingegangene KDV-Anträge bekannt geworden seien. 2.831 Anträge seien anerkannt worden.[10] Die DFG-VK vermutet deshalb einen erheblichen Rückstau bei der Weiterleitung und Bearbeitung.
Solche Zahlen muss man sorgfältig einordnen. Die DFG-VK formuliert eine Vermutung, keine gerichtliche Feststellung. Gleichwohl ist der Vorgang ernstzunehmen. Wenn Anträge auf Ausübung eines Grundrechts über Wochen oder Monate liegenbleiben, ist das kein bloßes Verwaltungsproblem. Es betrifft die praktische Durchsetzung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechts.
Auffällig ist außerdem die Differenz zwischen den bei der Bundeswehr registrierten Anträgen und den beim BAFzA angekommenen Vorgängen. Ein Teil dieser Differenz kann sachliche Gründe haben: unvollständige Unterlagen, fehlende Musterung oder Anträge, die zunächst bei der falschen Stelle landen. Gerade deshalb sollten Antragsteller die eigene Akte von Anfang an sauber führen: Antrag, Lebenslauf, Gewissensbegründung, Versandnachweis, Eingangsbestätigung und jede weitere Behördenmitteilung gehören zusammen abgelegt.
In der Veröffentlichung werden weitere Zahlen genannt, die die Entwicklung einordnen: Die DFG-VK Bayern spricht von 530 Anfragen zur Kriegsdienstverweigerung im vergangenen Jahr, davon allein 400 im letzten Jahresdrittel. Außerdem seien 20 weitere KDV-Berater ausgebildet worden; für die nächste Ausbildung hätten bereits weitere 50 Anmeldungen vorgelegen. Bundesweit, so die DFG-VK, beraten derzeit rund 120 Ehrenamtliche kostenlos zu KDV-Anfragen.[10]
Das BAFzA selbst weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass wegen des hohen Antragsaufkommens verlängerte Bearbeitungszeiten entstehen können.[6] Für bestimmte Anträge ungedienter Personen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, kann die Weiterleitung ohne vorherige Musterung erfolgen. Nach § 13 KDVG soll in diesen Fällen innerhalb von neun Monaten nach Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.[11]
Praktisch heißt das: Antrag sauber stellen, Zugang dokumentieren, Eingangsbestätigung verlangen und nachhalten, ob der Antrag weitergeleitet wurde. Wer keine Bestätigung erhält, sollte schriftlich erinnern. Nicht telefonisch, nicht nur beiläufig per E-Mail, sondern nachweisbar. Eine Untätigkeitsklage kommt regelmäßig erst dann sinnvoll in Betracht, wenn die maßgebliche Bearbeitungsfrist abgelaufen ist oder besondere Umstände vorliegen. Bei den vom neuen § 13 KDVG erfassten Fällen ist die Neun-Monats-Frist deshalb besonders wichtig.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer den Fragebogen erhält, sollte ihn nicht ignorieren. Wer keinen Wehrdienst leisten will, sollte kein Interesse am Dienst erklären. Nur “0” heißt Null. Wer gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte diese nicht kleinreden. Wer keinen Krieg will, sollte den Kriegsdienst verweigern. Das mögen andere anders sehen, das ist meine Meinung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der Fragebogen ist nicht die Kriegsdienstverweigerung. Wer den Fragebogen mit „0“ ausfüllt, hat damit noch keinen KDV-Antrag gestellt. Und wer einen KDV-Antrag stellt, muss nur darauf achten, dass die Unterlagen vollständig sind, bei der richtigen Stelle eingehen und dass die Begründung der Gewissensentscheidung plausibel ist.
Entscheidend ist die persönliche Gewissensentscheidung. Der Staat darf diese prüfen. Er darf aber niemanden gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe zwingen. Gerade deshalb sollte man dieses Recht nicht erst dann ernst nehmen, wenn der Einberufungsbescheid im Briefkasten liegt. Wer heute weiß, dass er keinen Krieg mit der Waffe führen will, sollte sich rechtzeitig informieren und den Antrag stellen. Das ist nicht schwer.
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1853, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes: https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101853.pdf
Wehrpflichtgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/
DFG-VK Bayern, „Kriegsdienstverweigerung – Was man wissen sollte“: https://dfg-vk-bayern.de/verweigert-den-kriegsdienst/
DFG-VK Bayern, Hinweise zum Fragebogen und zur Bereitschaftserklärung: https://dfg-vk-bayern.de/verweigert-den-kriegsdienst/
Grundgesetz, Artikel 4 Absatz 3: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html
BAFzA, Kriegsdienstverweigerung: https://www.bafza.de/rat-und-hilfe/kriegsdienstverweigerung-kdv
BAFzA, Anforderungen an Antrag, Lebenslauf und Gewissensbegründung: https://www.bafza.de/rat-und-hilfe/kriegsdienstverweigerung-kdv
DFG-VK, „KDV: So geht’s!“: https://www.verweigern.info/
DFG-VK Bayern, Informationen zur Kriegsdienstverweigerung: https://dfg-vk-bayern.de/kdv/
DFG-VK Bayern/Südbayern, „Vermutung: Verschleppung von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung?“: https://dfg-vk-bayern.de/vermutung-verschleppung-von-antraegen-auf-kriegsdienstverweigerung/
BAFzA, Hinweis zu § 13 KDVG und Bearbeitungszeiten: https://www.bafza.de/rat-und-hilfe/kriegsdienstverweigerung-kdv