MEINUNGSFREIHEIT

Was Sie über Politiker sagen dürfen

Wenn Sie einen Nachbarn beleidigen, ist das eine Privatklagesache; die Staatsanwaltschaft winkt meist ab. Wenn Sie einen Politiker beleidigen, ermittelt der Staat von Amts wegen, und es drohen bis zu drei Jahre Haft. Derselbe Satz, zwei verschiedene Welten. Wie kann das sein? Ich bin Strafverteidiger; was Sie hier lesen, sind Fakten und meine Bewertungen. Ich kennzeichne, was gerade dran ist.

Was das Grundgesetz schützt

Fangen wir mit dem Erfreulichen an. Artikel 5 Grundgesetz: Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Satz jahrzehntelang außerordentlich weit ausgelegt. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur das kluge, höfliche, ausgewogene Wort, sondern auch die scharfe, die polemische, die verletzende Äußerung. Denn eine Meinungsfreiheit, die nur wohltemperierte Meinungen schützt, braucht niemand. Und bei mehrdeutigen Äußerungen müssen die Gerichte prüfen, ob es eine straflose Deutung gibt – im Zweifel für die Meinungsfreiheit. Das ist gefestigte Rechtsprechung.

Wo die Grenzen liegen

Drei Grenzen sollten Sie kennen.

Erstens: Tatsachen. Das ist die wichtigste Grenze und die, die am häufigsten übersehen wird. Eine Meinung kann man nicht widerlegen, eine Tatsachenbehauptung schon. „Diese Politik halte ich für verheerend“ ist eine Meinung. „Dieser Mann hat Geld genommen“ ist eine Behauptung – und wenn sie falsch ist, kann es teuer werden. Üble Nachrede und Verleumdung sind eigene Straftatbestände (§§ 186, 187 StGB).1

Zweitens: Schmähkritik. Der Begriff wird oft falsch verwendet. Schmähkritik ist nicht einfach harte Kritik, sondern liegt erst vor, wenn es überhaupt nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch darum, einen Menschen herabzuwürdigen. Das Bundesverfassungsgericht legt das eng aus; im politischen Meinungskampf ist fast immer noch ein Sachbezug vorhanden.

Drittens: die Menschenwürde. Da endet jede Abwägung. Auch wer einen Politiker für größten Schaden verantwortlich macht, darf ihn nicht entwürdigen. Das gilt für jeden Menschen.

Der Sonderfall: Politiker

Den § 188 StGB gibt es schon lange; seine Vorgängervorschrift stammt aus den fünfziger Jahren. Aber bis 2021 erfasste er nur üble Nachrede und Verleumdung, also Tatsachenbehauptungen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde er zum 3. April 2021 verschärft: Seitdem fällt auch die einfache Beleidigung darunter, und geschützt sind nicht nur Bundesminister, sondern Personen des politischen Lebens bis hinunter zur kommunalen Ebene.2 Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre; bei der öffentlichen Beleidigung nach § 185 StGB sind es maximal zwei.

Die Vorschrift verlangt zweierlei: Die Äußerung muss öffentlich fallen – und sie muss geeignet sein, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren. Dieses zweite Merkmal kann entscheidend sein. Ein Demonstrant nannte den Bundeskanzler auf einem Plakat „Volksschädling“. Trotzdem: Freispruch durch alle Instanzen. Es kam nicht nur auf das Wort an, sondern auf die Wirkung; eine Versammlung mit rund hundert Teilnehmern erschwert das Wirken eines Kanzlers nicht erheblich.3 Und im Februar 2026 hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass § 188 StGB kein allgemeiner Sonderschutz von Politikern vor scharfer Kritik ist: Sein Anwendungsbereich wird durch hohe Duldungspflichten der Betroffenen begrenzt (§ 193 StGB).4

Die schlechte Nachricht

Sehen Sie sich an, was in dem Plakat-Fall vor dem Freispruch lag. Der Kanzler hatte nicht einmal Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte von sich aus, klagte an, verlor vor dem Amtsgericht, ging in Berufung, verlor wieder und ging in Revision. Drei Instanzen wegen eines Wortes auf einem Pappschild. Und in dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat, hatte das Landgericht zuvor verurteilt.

Denn zwischen der Äußerung und dem Freispruch steht das Verfahren: die Vorladung, vielleicht die Durchsuchung, das beschlagnahmte Handy, der Anwalt, den Sie bezahlen, die Monate der Ungewissheit. Die Zahl der Ermittlungsverfahren nach § 188 StGB ist von rund 1.400 im Jahr 2022 auf fast 4.800 im Jahr 2025 gestiegen.5

Wie viele dieser Verfahren mit Einstellung oder Freispruch enden, ist statistisch nicht aufgeschlüsselt. Die Strafverfolgungsstatistik weist Abgeurteilte und Verurteilte je Vorschrift aus, erfasst aber nicht die Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft – und dort dürfte der größte Teil der Verfahren enden. Welche Entscheidungen ergehen, lässt sich daher nur an Einzelfällen zeigen. Einige davon finden Sie weiter unten.

Warum ich auf die Gerichte nicht baue

Es wird gern gesagt, am Ende hielten die Gerichte schon dagegen. Ich teile diesen Optimismus nicht. Richter sind traditionell keine Freiheitskämpfer. Das ist keine Unterstellung, sondern historische Erfahrung: Die deutsche Justiz hat das NS-Regime gestützt, Widerstand war die seltene Ausnahme – und nach 1945 blieben die Juristen weitgehend dieselben. Die vom Bundesjustizministerium selbst beauftragte Rosenburg-Studie hat für die Jahre 1949 bis 1973 ermittelt, dass von 170 untersuchten Juristen des Leitungspersonals 53 Prozent der NSDAP und 20 Prozent der SA angehört hatten; 1957 lag der Anteil ehemaliger NSDAP-Mitglieder in der Leitungsebene bei 77 Prozent.6 Bei der Bundesanwaltschaft waren 1953 22 von 28 Mitarbeitern des höheren Dienstes ehemalige Parteimitglieder.7 Das Gleiche gilt übrigens für die Rechtsanwälte; auch mein Berufsstand hat sich damals nicht mit Ruhm bekleckert.

Davon abgesehen spielt es für den Betroffenen kaum eine Rolle, wie ein solches Verfahren ausgeht. Allein dass ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird, bedeutet Aufwand, Kosten, Zeit und Ärger. Juristen nennen die Folge den Abschreckungseffekt: Menschen sagen weniger, als sie sagen dürften – nicht, weil es verboten wäre, sondern weil sie den Ärger fürchten. Und genau das soll die Meinungsfreiheit verhindern.

Was in der Praxis passiert: Fälle

Die folgenden Fälle zeigen die Bandbreite. Zwei Hinweise vorab, damit die Zahlen richtig gelesen werden. Ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO) – er ergeht allerdings ohne Hauptverhandlung, allein nach Aktenlage.8 Und eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO ist formal kein Schuldspruch; die Unschuldsvermutung bleibt bestehen.

Das klingt harmloser, als es ist. In der Praxis ist § 153a StPO der kleine Freispruch, den man kaufen muss: Der Beschuldigte zahlt, obwohl nichts festgestellt wurde, und er zahlt gerade deshalb, weil ihm das Verfahren sonst weiterläuft. Freigesprochen wird er nicht, rehabilitiert auch nicht. Im Heilbronner Fall hat das Gericht nach Auskunft der Gerichtssprecherin die Äußerung weiterhin für strafbar gehalten – nur verurteilt hat es eben nicht. Wer unter diesen Umständen zustimmt, trifft eine wirtschaftliche Entscheidung, keine über Recht und Unrecht. Soweit zu den Fällen nur Presseberichte vorliegen, ist damit der Verfahrensausgang belegt, nicht die Richtigkeit der Entscheidung.

„Lügenfritz“ – Strafbefehl über 30 Tagessätze. Das Amtsgericht Öhringen erließ ihn am 19. März 2026 wegen eines Kommentars unter einem Facebook-Beitrag der Polizei über ein Flugverbot beim Kanzlerbesuch. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Aus demselben Zusammenhang stammt ein Strafbefehl des Amtsgerichts Brackenheim vom 13. Februar 2026, ebenfalls 30 Tagessätze, wegen der Bezeichnung „Ftzn Frieder“.9

„Lackaffe“ – Einstellung gegen 100 Euro. Ebenfalls aus dem Heilbronner Kommentarstrang. Die Staatsanwaltschaft sah darin keine zulässige Machtkritik mehr, das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl über 30 Tagessätze; nach Einspruch wurde das Verfahren am 29. Mai 2026 gegen eine Geldauflage von 100 Euro eingestellt. Die Bezeichnung „Pinocchio“ hatte dieselbe Staatsanwaltschaft dagegen als zulässige Machtkritik eingestellt.10

„Vollpfosten“ – 2.100 Euro. Das Amtsgericht Wunsiedel verhängte diese Geldstrafe wegen einer Bildcollage mit Pfosten und einem Bild Robert Habecks (Az. Cs 3100 Js 11870/23, nach Pressebericht rechtskräftig).11

Baerbock als „Terroristin“ – 600 Euro. Amtsgericht Hannover, Urteil vom 13. Dezember 2024, Az. 220 Ds 135/24: 40 Tagessätze zu je 15 Euro. Zum Verfahrenskomplex gehörten weitere Montagen; die Strafe betraf also nicht ein einzelnes Wort. Nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.12

„Vollidiot“ – 60 Tagessätze. Ein pensionierter Richter hatte Habeck mehrfach so bezeichnet; verurteilt wurde er zusätzlich wegen Volksverhetzung aufgrund eines gesonderten Beitrags. Die Gesamtgeldstrafe umfasst beide Taten. Landgericht Tübingen, Urteil vom 3. Dezember 2024; nach Rücknahme der Revision rechtskräftig.13

Drei Politikerinnen in YouTube-Videos – 11.000 Euro. Der am besten dokumentierte Fall: Amtsgericht Detmold, Urteil vom 4. Oktober 2023; Landgericht Detmold, Urteil vom 5. Juni 2024. Berufung und Revision blieben erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2025 (1 BvR 2721/24) nicht zur Entscheidung an – allerdings wegen unzureichender Begründung, was keine inhaltliche Billigung jeder Wortwahl bedeutet.14

Und die Gegenprobe: Die vielzitierte Verurteilung im Fall „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ (Nancy Faeser) hat das Landgericht Bamberg am 14. Januar 2026 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Im Fall „Schwachkopf PROFESSIONAL“ (Habeck) wurden die Ermittlungen wegen des Posts eingestellt; der später berichtete Strafbefehl betraf andere Delikte. Wer diese Fälle als fortbestehende Verurteilungen zitiert, liegt falsch.15

Die Analyse: Wer hier für wen entschieden hat

Das Interesse hinter dem Gesetz ist nachvollziehbar. Kommunalpolitiker, Bürgermeister und Ehrenamtliche werden bedroht und beschimpft, bis sie aufgeben; wer sich das nicht mehr antut, steht nicht mehr zur Wahl. Das schadet der Demokratie wirklich, und darauf wollte der Gesetzgeber antworten.

Aber sehen wir uns an, wer hier für wen entschieden hat. Ein Parlament aus Politikern hat ein Gesetz beschlossen, das Politiker besser schützt als alle anderen Bürger. Der Nachbar bleibt auf dem Privatklageweg, der Minister bekommt die Staatsanwaltschaft. Ich unterstelle niemandem schlechte Absichten. Aber ein Gesetzgeber, der sich selbst besserstellt, darf sich über Misstrauen nicht wundern. Abgeschafft wird die Vorschrift vorerst nicht: Der Bundestag hat einen entsprechenden Antrag am 28. Januar 2026 abgelehnt.16 In der Fachdiskussion wird stattdessen für eine enge Auslegung geworben.17

Vier Regeln für die Praxis

Erstens: Werten Sie, statt zu behaupten. „Ich halte das für Betrug“ ist etwas anderes als „Das ist Betrug“. Der Unterschied ist im Ernstfall Ihre halbe Verteidigung.

Zweitens: Bleiben Sie bei der Sache. Jede Zuspitzung mit Sachbezug steht deutlich besser da als das reine Schimpfwort. Genau daran ist im Heilbronner Fall die Abgrenzung festgemacht worden.

Drittens: Denken Sie an die Reichweite. Was Sie am Stammtisch sagen, ist rechtlich etwas anderes als ein Post, den zehntausend Menschen lesen. Das Gesetz fragt nach der Wirkung.

Viertens, und das ist das Wichtigste: Wenn die Polizei vor der Tür steht, schweigen Sie. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, leisten Sie aber keinen Widerstand. Unterschreiben Sie nichts, geben Sie nichts freiwillig heraus, rufen Sie einen Anwalt an. Sie müssen sich nicht äußern und nicht erklären; das ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr gutes Recht. Ich habe schon oft Mandanten verteidigt, die sich in der ersten Stunde um Kopf und Kragen geredet haben – fast immer aus dem Gefühl heraus: Ich habe doch nichts zu verbergen.

Fazit

Sie dürfen in diesem Land immer noch sehr viel sagen, auch wenn die Meinungskorridore enger werden. Und – das ist meine Bewertung – es ist ein Skandal, dass Politiker, die aus gutem Grund von einem großen Teil der Bevölkerung für allergrößten Schaden verantwortlich gemacht werden, auf Kritik mit Strafanzeigen reagieren; Strafanzeigen, die zum Teil zu Urteilen führen, die ich für falsch halte. Damit Sie erst gar nicht in Gefahr geraten, lohnt es sich zu wissen, wo die Grenze verläuft. Nicht, damit Sie schweigen – sondern damit Sie reden können, ohne sich angreifbar zu machen.

Quellen und Anmerkungen

  1. §§ 185 bis 188 StGB im Überblick: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und die gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Taten. DEJURE.ORG – § 188 STGB
  2. Die Erweiterung des § 188 StGB auf die einfache Beleidigung erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität mit Wirkung vom 3. April 2021. Zur Einordnung und zur Debatte um die Auslegung: LEGAL TRIBUNE ONLINE – DEBATTE UM § 188 STGB
  3. BayObLG, Entscheidung vom 6. März 2025, Az. 206 StRR 433/24 („Volksschädling“). Freispruch in allen Instanzen; der Betroffene hatte keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft verfolgte die Sache bis zur Revision. LEGAL TRIBUNE ONLINE – BAYOBLG ZUM FALL „VOLKSSCHÄDLING“
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2026, Az. 5 ORs 94/25 („Geh putzen“). RECHTSPRECHUNGSDATENBANK NRW – VOLLTEXT
  5. Zahlen der Ermittlungsverfahren nach § 188 StGB: rund 1.400 im Jahr 2022, knapp 4.800 im Jahr 2025 (Auswertung der Landesjustizverwaltungen, berichtet in der juristischen Fachpresse, Juni 2026).
  6. Unabhängige Wissenschaftliche Kommission beim Bundesministerium der Justiz, „Die Akte Rosenburg – Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit“ (2016): Von 170 untersuchten Juristen des Leitungspersonals 1949 bis 1973 waren 53 Prozent ehemalige NSDAP-Mitglieder, 20 Prozent SA-Mitglieder, 3,5 Prozent SS-Mitglieder; 1957 erreichte der Anteil ehemaliger NSDAP-Mitglieder 77 Prozent. BMJ – DAS ROSENBURG-PROJEKT
  7. Zur Aufarbeitung bei der Generalbundesanwaltschaft: 1953 waren 22 von 28 Mitarbeitern des höheren Dienstes ehemalige NSDAP-Mitglieder. LEGAL TRIBUNE ONLINE – GBA ARBEITET NS-VERGANGENHEIT AUF
  8. § 410 Abs. 3 StPO (Rechtskraft des Strafbefehls) und § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen). DEJURE.ORG – § 153a STPO
  9. AG Öhringen, Strafbefehl vom 19. März 2026 („Lügenfritz“); AG Brackenheim, Strafbefehl vom 13. Februar 2026 („Ftzn Frieder“); beide nach Auskunft der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Aktenzeichen und Volltexte wurden nicht veröffentlicht; Grundlage ist die Berichterstattung der WELT.
  10. AG Heilbronn, Hauptverhandlung vom 29. Mai 2026; Einstellung nach § 153a StPO gegen 100 Euro. Zur Vorgeschichte und zur Abgrenzung „Lackaffe“/„Pinocchio“ durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn: STUTTGARTER ZEITUNG – IST FRIEDRICH MERZ EIN LACKAFFE?
  11. AG Wunsiedel, Az. Cs 3100 Js 11870/23; Geldstrafe 2.100 Euro, nach Pressebericht rechtskräftig (BILD, 7. Februar 2024). Ein amtlicher Volltext liegt nicht vor.
  12. AG Hannover, Urteil vom 13. Dezember 2024, Az. 220 Ds 135/24; Rechtskraft nach Rücknahme der Berufung, bestätigt durch Auskunft des Landgerichts Hannover (NDR, 25. April 2025).
  13. LG Tübingen, Urteil vom 3. Dezember 2024, nach Verurteilung durch das AG Reutlingen; Rechtskraft nach Rücknahme der Revision, amtliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 25. Februar 2025. Die Gesamtgeldstrafe umfasst auch eine Verurteilung wegen Volksverhetzung.
  14. AG Detmold, Urteil vom 4. Oktober 2023, Az. 2 Ds–21 Js 570/22–306/23; LG Detmold, Urteil vom 5. Juni 2024, Az. 25 NBs–21 Js 570/22–70/23; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2025, Az. 1 BvR 2721/24 (Nichtannahme mangels hinreichender Begründung der Zulässigkeit). Der Beschluss ist über die Entscheidungsdatenbank des Bundesverfassungsgerichts abrufbar.
  15. LG Bamberg, Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 11 NBs 1108 Js 11315/24 (Freispruch im Verfahren Bendels). Zum Fall „Schwachkopf PROFESSIONAL“: Die Ermittlungen wegen des Posts wurden eingestellt; der spätere Strafbefehl betraf andere Delikte.
  16. Deutscher Bundestag, Ablehnung des Gesetzentwurfs zur Abschaffung des § 188 StGB am 28. Januar 2026: BUNDESTAG – TEXTARCHIV
  17. Zur Forderung, § 188 StGB nicht abzuschaffen, sondern eng auszulegen: LEGAL TRIBUNE ONLINE – ENG AUSLEGEN STATT ABSCHAFFEN
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