BGH ZUM ANSCHLAG AUF NORDSTREAM -PIPELINES

Was der Beschluss wirklich bedeutet

Der BESCHLUSS DES BGH (StB 60/25)

Am 26. September 2022 wurden drei von vier Strängen der Nord-Stream-Pipelines durch Sprengungen so schwer beschädigt, dass ein Gastransport nach Deutschland seither nicht mehr möglich ist. Bis heute ist politisch vieles umstritten – rechtlich aber gibt es nun eine Entscheidung, die einige Kernfragen deutlich einordnet: Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 10.12.2025 (Az. StB 60/25) die Haftbeschwerde eines in Deutschland in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten verworfen. Der Mann bleibt in Haft. Wichtig: Es ist kein Urteil über Schuld oder Unschuld, sondern eine Entscheidung zur Untersuchungshaft – auf Basis eines „dringenden Tatverdachts“.

1) Worum ging es konkret?

Der BGH schildert als maßgeblichen Ermittlungsstand (also: das, wovon im Haftstadium „hochwahrscheinlich“ auszugehen ist), dass der Beschuldigte zusammen mit mindestens sechs weiteren Personen mit der Segelyacht „Andromeda“ in den Bereich bei Bornholm gefahren sein soll. Von dort sollen in 70 bis 80 Metern Tiefe in mehreren Tauchgängen Sprengsätze an drei Pipeline-Strängen angebracht worden sein; detonniert habe das am 26.09.2022.

Der BGH ordnet den Beschuldigten als Offizier einer Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte ein und beschreibt ihn in einer Koordinatoren- und Führungsrolle. Ob jeder Einzelschritt der Tat am Ende exakt so nachweisbar sein wird, ist Sache eines späteren Hauptverfahrens. Für die U-Haft reicht aus Sicht des Senats: Die Beweislage trägt den dringenden Verdacht.

2) Die wichtigste rechtliche Botschaft: Deutschland ist zuständig – weil der Erfolg auch in Deutschland eintrat

Ein zentraler Punkt wird oft übersehen oder politisch klein geredet: „Das war doch irgendwo in der Ostsee.“ Der BGH sagt sinngemäß: So einfach ist es nicht. Die deutsche Strafgewalt ist gegeben, weil der tatbestandliche Erfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eingetreten sei: Teile der Leitungen liegen im deutschen Küstenmeer bzw. inneren Gewässern und die Anlandestationen sind in Deutschland; außerdem betrifft die Zerstörung die Funktionsfähigkeit des Bauwerks insgesamt. Weiter stellt der BGH darauf ab, dass der Anschlag der Infrastruktur der BRD galt, die bis dahin durch zwei der drei Stränge einen großen Teil ihres Ölbedarfs bezog.

Damit stellt der BGH klar: Das ist nicht nur eine „ausländische“ Angelegenheit, die Deutschland höflich beiseite schieben könnte. Es geht um deutsche Souveränitätsrechte und um konkrete Auswirkungen im Inland.

3) „Hoher Wahrscheinlichkeit“: fremdstaatlicher Auftrag – aber nicht als endgültige Feststellung, wer Auftraggeber war

Der Senat hält es für hochwahrscheinlich, dass die Tat im Auftrag eines fremden Staates initiiert und gesteuert wurde. Er begründet das mit äußeren Tatumständen (Sprengstoff, Professionalität, Identitätsverschleierung) und mit der Motivlage (politisches Ziel: Gaslieferungen nach Deutschland zu unterbinden).

Entscheidend ist dabei: Der BGH muss im Haftbeschwerdeverfahren nicht abschließend klären, ob es noch weitere beteiligte Staaten gab. Der Beschluss liefert dazu etwas anderes: eine rechtliche Einordnung, wie solche Taten strafrechtlich zu behandeln sind – auch wenn staatliche Steuerung im Raum steht.

4) Keine funktionale Immunität – trotz (wahrscheinlichen) Staatsauftrags

Die Verteidigung hat (vereinfacht) argumentiert: Wenn das eine staatliche Operation war, dann sei der Beschuldigte als „funktionaler“ staatlicher Handelnder immun und dürfe in Deutschland nicht verfolgt werden.

Der BGH geht den Punkt ausdrücklich an – und weist ihn zurück: Zwar erkennt der Senat die funktionale Immunität als völkergewohnheitsrechtliches Prinzip grundsätzlich an, erklärt aber: Bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten gibt es eine anerkannte Ausnahme, wenn die Souveränität des betroffenen Staates tangiert wird. Und dazu zählt der BGH ausdrücklich auch verdeckte Sabotageakte wie hier. Zusätzlich betont der Senat, dass deutsche Souveränitätsrechte u.a. wegen des Taterfolgs in Deutschland berührt sind.

Das ist juristisch brisant: Der BGH signalisiert, dass „staatlicher Auftrag“ nicht automatisch „rechtsfreier Raum“ bedeutet. Gerade verdeckte Operationen sollen nicht dadurch privilegiert werden, dass sie verdeckt sind.

5) Kein Kombattantenprivileg – und warum das im Kern eine Völkerrechtsfrage ist

Noch wichtiger (und politisch explosiv) ist die zweite Verteidigungslinie: Selbst wenn die Tat im Kontext des Ukraine-Russland-Krieges stand, könne es eine „legale Kriegshandlung“ gewesen sein.

Der BGH sagt: Selbst unter der Annahme, staatliche Stellen der Ukraine hätten die Tat initiiert und gesteuert, sei sie nach dem damaligen Ermittlungsstand nicht als völkerrechtlich erlaubte Schädigungshandlung gerechtfertigt. Der Senat nennt zwei Gründe, die auch Laien verstehen können:

  1. Verdecktes Vorgehen ohne Unterscheidbarkeit von Zivilisten: Wer verdeckt handelt und von Zivilpersonen nicht unterscheidbar ist, hat nach dieser Prämisse keinen Kombattantenstatus – selbst dann nicht, wenn er Angehöriger der Streitkräfte ist.

  2. Zivile Infrastruktur: Die Pipelines seien (nach derzeitigem Erkenntnisstand) keine legitimen Angriffsobjekte, sondern zivile Infrastruktureinrichtungen. Zivile Objekte dürfen nach dem humanitären Völkerrecht nicht angegriffen werden; Angriffe sind auf militärische Ziele zu beschränken.

Für mich steckt darin der Kernsatz des Beschlusses: Kein Kombattantenprivileg, keine „Kriegsrecht“-Rechtfertigung – wenn verdeckt und gegen zivile Infrastruktur vorgegangen wird. Die Bundesregierung hat gerade 1.000.000 € Belohnung ausgesetzt wegen des Anschlages auf die Infrastruktur in Berlin, der einer Vulkan-Gruppe zugeschrieben wird. Hier haben wir einen Soldaten der Ukraine, die “hochwahrscheinlich” zumindest auch Auftraggeberin war. Als Empfänger gewaltiger Geldzuwendungen hätte die Ukraine auf entsprechende Fragen der Bundesregierung klare Antworten geben müssen. - Wenn sie gefragt worden wäre.

6) Was der Beschluss ausdrücklich nicht leistet (und auch nicht leisten muss)

Dieser Beschluss beantwortet nicht abschließend:

  • ob tatsächlich nur die Besatzung der Yacht gehandelt hat oder ob weitere logistische Unterstützung nötig war,

  • welche Personen im Detail welche Tatbeiträge leisteten,

  • wer politisch endgültig Auftraggeber war,

  • ob am Ende zusätzlich Völkerstrafrecht (z.B. § 11 VStGB) tragfähig nachweisbar sein wird.

Das ist typisch für das Haftstadium: Der BGH prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der U-Haft vorliegen und ob die rechtlichen Einwände gegen eine Verfolgbarkeit durchgreifen. Die eigentliche „Wahrheitsfrage“ ist Sache eines späteren Prozesses.

7) Warum das politisch bedeutsam ist

Der Beschluss macht zweierlei unübersehbar:

  • Deutschland war betroffen – rechtlich und faktisch. Die Einordnung „Taterfolg auch in Deutschland“ passt nicht zu einer politischen Haltung, die das Thema am liebsten als Randnotiz behandelt.

  • Selbst wenn staatliche Steuerung im Raum steht: Weder Immunität noch Kombattantenprivileg sind ein Freifahrtschein, wenn die Operation verdeckt ist und zivile Infrastruktur trifft.

Das ist der Punkt, an dem sich politische Verantwortung und Strafrecht berühren: Wenn ein Anschlag auf kritische Infrastruktur in dieser Größenordnung juristisch so klar eingeordnet wird, dann ist „Nicht zuständig“ oder „nicht so wichtig“ keine überzeugende Antwort mehr.

Weiterführende Links:

BGH-Beschluss (Original-PDF, BGH-Webseite):

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2025/StB__60-25.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Volltext-Spiegel (lesbar, falls der BGH-Link zickt):

https://rewis.io/urteile/urteil/zbz-10-12-2025-stb-6025/

LTO-Bericht zur Entscheidung:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-stb6025-nord-stream-anschlag-2022-haftbeschwerde-immunitaet-ukraine-russland

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