BRIEF NICHT ZUGEGANGEN?
Das BAG und der Zugangsbeweis
Das Einwurfeinschreiben als Zugangsbeweis:
Was das BAG-Urteil 2026 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet
Ein Hamburger Arbeitgeber wollte einem Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen. Häufige Kurzerkrankungen, ein langwieriger Prozess, am Ende die unvermeidliche Trennung. Er macht alles richtig: Er lädt den Mitarbeiter ordnungsgemäß zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ein, und zwar schriftlich, per Einwurfeinschreiben. Der Mitarbeiter bestreitet, das Schreiben je erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legt den digitalen Auslieferungsbeleg vor, benennt den Zusteller als Zeugen. Der Zusteller erinnert sich an nichts.
Drei Instanzen – Arbeitsgericht Hamburg, Landesarbeitsgericht Hamburg, Bundesarbeitsgericht – geben dem Arbeitnehmer Recht. Nicht weil die Kündigung inhaltlich falsch war. Sondern weil der Arbeitgeber den Zugang des Schreibens nicht beweisen konnte. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026, Aktenzeichen 2 AZR 184/25.
Was wie ein Einzelfall klingt, ist eine Entscheidung mit Signalwirkung für alle, die im Rechtsverkehr wichtige Schreiben zustellen müssen.
Warum der Zugang so wichtig ist: § 130 BGB
Im deutschen Recht gibt es eine Grundregel, die im Alltag leicht übersehen wird: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung – und das ist eine Kündigung, eine Abmahnung, ein Angebot, eine Frist – wird erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Das regelt § 130 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zugegangen bedeutet: Das Schriftstück muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Ein Brief im Briefkasten erfüllt das. Ein Brief, der behauptet wird, im Briefkasten zu sein, aber nicht nachweisbar dort angekommen ist, erfüllt es nicht.
Und jetzt kommt die entscheidende Konsequenz: Wer eine Erklärung abgibt, trägt die Beweislast für den Zugang. Wer kündigt, muss beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Scheitert dieser Beweis, ist die Kündigung unwirksam – egal wie berechtigt sie inhaltlich wäre. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Das Einwurfeinschreiben und sein Anscheinsbeweis: eine kurze Geschichte
Jahrzehntelang galt das Einwurfeinschreiben als praktische Lösung für dieses Beweisproblem. Im klassischen Verfahren zog der Postbote unmittelbar vor dem Einwurf ein kleines Abziehetikett – das sogenannte Peel-off-Label – von der Sendung ab, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte mit Datum und Unterschrift: Dieser Brief wurde in diesen Briefkasten eingeworfen. Das Verfahren war handschriftlich, unmittelbar und ortsgebunden.
Gerichte, darunter der Bundesgerichtshof, erkannten darin einen sogenannten Anscheinsbeweis. Das ist eine Beweiserleichterung: Wenn ein Vorgang so typisch und erfahrungsgemäß zuverlässig ist, dass kein vernünftiger Zweifel besteht, muss der Beweis nicht Schritt für Schritt geführt werden. Der Auslieferungsbeleg reichte – und der Empfänger musste konkrete Umstände darlegen, warum der Brief trotzdem nicht angekommen sein sollte.
In Personalabteilungen wurde das Einwurfeinschreiben zur Standardpraxis. Kündigung, Abmahnung, BEM-Einladung – alles per Einwurf. Sicher, günstig, dokumentiert.
Was die Deutsche Post geändert hat – und warum das alles ändert
Das alte Peel-off-Verfahren existiert nicht mehr. Die Deutsche Post hat auf ein vollständig digitales System umgestellt. Der Zusteller trägt heute keinen Auslieferungsbeleg mehr mit sich, auf dem er ein physisches Etikett aufklebt. Stattdessen scannt er den Barcode der Sendung mit einem Handscanner und bestätigt den Einwurf auf dem Display des Geräts.
Das klingt modern. Ist es auch. Aber es hat einen entscheidenden Nachteil gegenüber dem alten Verfahren: Der digitale Scan dokumentiert weder die genaue Zustelladresse noch die exakte Uhrzeit. Und er wird oft nicht unmittelbar am Briefkasten vorgenommen, sondern bereits im Postauto oder auf dem Weg zur Haustür.
Damit fehlt das Bindeglied, das den Anscheinsbeweis erst möglich machte: die direkte, physische, ortsgebundene Dokumentation des Einwurfs. Der digitale Beleg kann nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit belegen, dass dieser Brief in diesen Briefkasten geworfen wurde.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Im Fall, den das BAG am 7. Mai 2026 entschieden hat (Az. 2 AZR 184/25), ging es nicht einmal um die Kündigung selbst, sondern um einen vorgelagerten Schritt: die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz BEM.
Das BEM ist nach § 167 Absatz 2 SGB IX eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss er dem Arbeitnehmer anbieten, gemeinsam zu prüfen, wie Fehlzeiten verringert werden können. Kommt das BEM nicht zustande, weil der Arbeitgeber es nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat, fehlt eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
Der Hamburger Arbeitgeber hatte die BEM-Einladung per Einwurfeinschreiben verschickt. Der Mitarbeiter bestritt den Empfang. Der Arbeitgeber legte den digitalen Ein- und Auslieferungsbeleg vor und benannte den Zusteller als Zeugen. Der Zusteller konnte sich nicht mehr erinnern.
Alle drei Instanzen entschieden gegen den Arbeitgeber. Das BAG bestätigte: Der digitale Auslieferungsbeleg begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Die BEM-Einladung gilt als nicht zugegangen, das BEM als nicht ordnungsgemäß angeboten. Die Kündigung ist unwirksam.
Was das Urteil bedeutet – und was noch offen ist
Das BAG hat mit diesem Urteil die Linie bestätigt, die es bereits in einem früheren Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) angedeutet hatte: Bloße Online-Sendungsstatusanzeigen reichen nicht, und auch der digitale Auslieferungsbeleg trägt den Anscheinsbeweis nicht.
Ein Vorbehalt sei deutlich benannt: Die schriftlichen Urteilsgründe des BAG vom 7. Mai 2026 lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch nicht vor. Es ist möglich, dass das Gericht in den Gründen Präzisierungen oder Ausnahmen formuliert. Bis diese Gründe veröffentlicht sind, gilt: Wer auf Nummer sicher gehen will, kann sich auf das Einwurfeinschreiben nicht verlassen.
Nicht nur Kündigungen – alle empfangsbedürftigen Erklärungen sind betroffen
Das Urteil wird in der Öffentlichkeit oft auf Kündigungen verkürzt. Das greift zu kurz. Betroffen ist jede Erklärung, bei der der Zugang beweisbar sein muss:
- Abmahnungen – Voraussetzung für verhaltensbedingte Kündigungen; nicht zugegangene Abmahnungen entfalten keine Wirkung
- BEM-Einladungen – wie im vorliegenden Fall; ohne nachweisbares BEM-Angebot scheitert die krankheitsbedingte Kündigung
- Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen – hier ist der Zugang beidseitig relevant
- Fristen und Mahnungen im Vertragsrecht
- Mietrechtliche Erklärungen – Kündigung, Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung
- Sonstige Willenserklärungen, deren Wirksamkeit vom Zugang abhängt
Kurz gesagt: Überall dort, wo ein Brief rechtliche Konsequenzen auslösen soll und der Empfänger seinen Empfang bestreiten könnte, ist das Einwurfeinschreiben kein verlässliches Zustellungsmittel mehr.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Es gibt drei praktische Alternativen, die in unterschiedlichen Situationen geeignet sind:
1. Persönliche Übergabe mit Zeugen. Die zuverlässigste Methode. Das Schreiben wird dem Arbeitnehmer direkt übergeben, idealerweise im Beisein einer weiteren Person. Der Zeuge muss den Inhalt nicht kennen – er muss nur bezeugen können, dass das Schreiben übergeben wurde und wann. Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme, ist auch das zu bezeugen; die Verweigerung macht die Erklärung nicht unwirksam.
2. Botenzustellung mit Protokoll. Ein neutraler Bote – kein direkter Vorgesetzter, keine Person mit Interessenkonflikt – stellt das Schreiben zu und dokumentiert den Vorgang schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Adresse. Empfehlenswert ist außerdem ein Foto des Briefes vor dem Briefkasten. Dieses Protokoll kann im Streitfall als Zeugenbeweis dienen.
3. Professionelle Kurierdienste. Wenn der Adressat weit entfernt ist oder ein eigener Bote nicht verfügbar ist, kommen Kurierdienste in Betracht, die den Einwurf noch analog dokumentieren – also mit einer dem alten Peel-off-Verfahren vergleichbaren Genauigkeit. Nicht alle Anbieter leisten das; es lohnt sich, das vor Beauftragung zu klären.
Was nicht mehr in Betracht kommt: Das normale Einschreiben mit Rückschein. Hier muss der Empfänger persönlich unterschreiben. Verweigert er das oder ist er nicht anwesend, liegt keine Zustellung vor – die Erklärung gilt als nicht zugegangen.
Was Arbeitnehmer wissen sollten
Das Urteil stärkt faktisch die Position von Arbeitnehmern, die den Empfang eines per Einwurfeinschreiben versandten Schreibens bestreiten wollen. Das bedeutet nicht automatisch, dass sie obsiegen – aber die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, und dieser kann sie mit dem digitalen Einwurfeinschreiben allein nicht mehr erfüllen.
Wer eine Kündigung erhalten hat und an deren formeller Wirksamkeit zweifelt, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Wer wartet, verliert den Anspruch.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil keine neue Rechtslage geschaffen – es hat eine Lücke geschlossen, die durch die Digitalisierung der Deutschen Post entstanden war. Wer bisher auf das Einwurfeinschreiben vertraut hat, muss umdenken. Das ist unbequem, aber folgerichtig: Wenn die Technik den Nachweis nicht mehr zuverlässig erbringt, kann sie keine Beweiserleichterung mehr rechtfertigen.
Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation – ob als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer – stehe ich gern für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Terminbuchung über meine Homepage.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht). Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025, Az. 4 SLa 26/24. Eintrag bei DEJURE.ORG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24 – Vorläufer-Entscheidung zur Online-Sendungsstatusanzeige: DEJURE.ORG.
Kliemt Arbeitsrecht, „Das Ende des Einwurf-Einschreibens – BAG weist Revision zurück“ (28. Mai 2026): KLIEMT.BLOG.
Personalwirtschaft, „Urteil: Der Tod des Einwurfeinschreibens“: PERSONALWIRTSCHAFT.DE.
Baker Tilly, „BAG-Urteil: Das Aus des Einwurf-Einschreibens?“ (21. Mai 2026): BAKERTILLY.DE.
§ 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung: GESETZE-IM-INTERNET.DE.
§ 167 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement: GESETZE-IM-INTERNET.DE.