KÜNDIGUNG ERHALTEN?

Was tun?

Kündigung erhalten – was tun? Vier Zeitfenster, eine Checkliste

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Kein Mensch ist über eine solche Post begeistert. Ab diesem Zeitpunkt gibt es viele Gelegenheiten, Fehler zu machen. Zur Vermeidung der Fehler die nachfolgenden Hinweise:

Ich strukturiere das Thema nach Zeitfenstern: die ersten 24 Stunden, die ersten drei Tage, die erste Woche, die ersten drei Wochen.

Vorab-Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall kommt es auf Details an (Zugang, Vertragslage, Sonderkündigungsschutz usw.).

1) Die ersten 24 Stunden: Ruhe bewahren – nichts kaputt machen

Eine (unerwartete) Kündigung, insbesondere eine außerordentliche, ist meist ein Angriff. Angriffe führen dazu, dass das Gehirn nicht weniger Sauerstoff bekommt. So sind wir Menschen angelegt. Der Frühmensch, der sich einem Säbelzahntiger gegenüber sah, sollte nicht erst überlegen, ob der wohl schon gefrühstückt hat oder nicht. Diese Disposition führt dazu, dass man schnell „aus dem Bauch heraus“ reagiert: man unterschreibt noch etwas, schreibt lange Mails, räumt vermeintliches Fehlverhalten ein oder beschimpft den Arbeitgeber. Das ist immer suboptimal.

Mein Rat für die ersten 24 Stunden:

  • Gegenüber dem Arbeitgeber und allen „verbundenen Personen“: Klappe halten.

  • Mit einem klugen Freund sprechen, runterkommen.

  • Nichts unternehmen, was nennenswert Geld kosten kann.

Was dagegen sinnvoll ist: Fakten sammeln. Am besten sofort auf einem Blatt notieren. Und damit sind wir bei der Checkliste.

Die Checkliste:

Wenn Sie diese Punkte sauber vorbereitet haben, haben Sie eine wichtige Grundlage für Ihre Auseinandersetzung um die Wirksamkeit der Kündigung geschaffen.

a) Art der Kündigung
Ordentlich oder außerordentlich? Betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt? Gibt es eine Freistellung?

b) Zugang der Kündigung
Wann und wie ist das Schreiben zugegangen? (Denn Fristen laufen ab Zugang.)

c) Formalien / Schriftform / Unterschrift
Schriftform: E-Mail oder SMS reicht nicht. Wer hat unterschrieben – Chef oder Vertreter? Wenn Vertreter: lag eine Originalvollmacht bei?

d) Kündigungsfrist
Ist die vertragliche/gesetzliche Frist eingehalten?

e) Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Sind Sie länger als 6 Monate beschäftigt? Hat der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer?

f) Betriebsrat
Gibt es einen Betriebsrat und wurde er angehört?

g) Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderung, Mutterschutz, Betriebsrat usw.

h) Sonstige Besonderheiten
Vorgeschichte: Abmahnungen, Mobbing, Umstrukturierung, „größere Maßnahmen“ im Betrieb.

i) Finanzielle Ansprüche
Überstunden? Resturlaub? Notieren Sie Daten und Umfang.

j) Durchschnittsverdienst (letzte 6 Monate)
Wichtig für Strategie und wirtschaftliche Bewertung.

k) Unterlagenmappe
Alles sammeln (Kündigung, Arbeitsvertrag, Korrespondenz, Abmahnungen, Nachweise; notfalls auch Chatverläufe). Das kann ausgedruckt oder digital geordnet sein.

2) Die ersten drei Tage: Arbeitssuchendmeldung

Innerhalb bestimmter Fristen muss man sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Besonders wichtig ist: Wenn zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass bei kurzfristiger Kündigung die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen muss und sonst Nachteile drohen können.

Das gilt als organisatorischer Schritt unabhängig davon, ob Sie später klagen oder nicht.

3) Die erste Woche: Vertreterkündigung / Vollmacht – „unverzüglich“ kann entscheidend sein

Wenn die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen wurde und keine Originalvollmacht beigefügt ist, kann eine Zurückweisung nach § 174 BGB in Betracht kommen. Das Gesetz verlangt dafür: unverzüglich zurückweisen.

In der Praxis gehört das früh geprüft – am besten nicht erst „irgendwann“, sondern zügig und geordnet, idealerweise mit anwaltlicher Einschätzung.

4) Die ersten drei Wochen: Die Frist, die alles entscheidet

Wenn Sie eine Kündigung angreifen wollen, läuft die Frist für die Kündigungsschutzklage: drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG).
Wer diese Frist versäumt, bekommt die Kündigung nur noch in seltenen Ausnahmefällen wieder „auf“. Das ist dann regelmäßig eine sehr steile Begründungsanforderung.

Zwei praktische Zusatzhinweise

1) Arbeitslosmeldung – spätestens am ersten Tag
Die Arbeitslosmeldung ist von der Arbeitssuchendmeldung zu unterscheiden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung erfolgen, sonst drohen Nachteile; online geht das mit Online-Ausweisfunktion.

2) Kosten im Arbeitsgericht / Klage auch ohne Anwalt
Im Urteilsverfahren der ersten Instanz werden Anwaltskosten grundsätzlich nicht erstattet – auch wenn man gewinnt (§ 12a ArbGG).
Und: Bei jedem Arbeitsgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle für Bürger, die ohne Anwalt Anträge/Klagen einreichen wollen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

Wenn Sie betroffen sind

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