NACH ERMORDUNG DES VATERS

BGH sieht Garantenpflicht der Mutter – was heißt das?

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil mit einer Frage beschäftigt, die in Schlagzeilen schnell verkürzt wird, juristisch aber anspruchsvoll ist: Können Eltern strafrechtlich verantwortlich sein, wenn ihr minderjähriges, aber bereits strafmündiges Kind eine schwere Straftat begeht – und die Eltern nicht eingreifen?

Der 3. Strafsenat hat dazu Klartext gesprochen: Sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Und diese endet nicht automatisch mit dem 14. Geburtstag des Kindes. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen im konkreten Fall geboten und zumutbar sind – vor allem dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für strafbares Verhalten gibt.

Wichtig ist auch: Wir sprechen hier nicht über „Alltagssorgen“ und nicht über kleinere Delikte. Es geht um ein Familiendrama mit einer Tötung – und um die Frage, ob die Mutter strafrechtlich am Tötungsdelikt beteiligt sein kann, durch Unterlassen.

1. Worum ging es konkret?

Nach den Feststellungen des Landgerichts Trier lebte die Mutter (M) in einem Einfamilienhaus zusammen mit ihrem 16-jährigen Sohn (J), dessen gleichaltrigem Halbbruder (H) sowie weiteren minderjährigen Kindern. Der spätere Getötete (V) war der frühere Lebensgefährte der Mutter; die Beziehung war beendet, aber man wohnte noch im selben Haus, räumlich getrennt.

Vor dem Tattag erklärte J in einem Gespräch, er würde V „gern töten“. Die Mutter nickte. Danach sprachen die Jugendlichen – während die Mutter mithörte – sogar über eine mögliche Tatausführung. Später äußerte die Mutter, man solle überlegen, „wie man V loswerden könne“. H will das nicht als Aufforderung zur Tötung verstanden haben, sondern als Aufforderung, sich räumlich zu distanzieren.

Am Tattag kam es zu einem Streit, bei dem V die Mutter am Arm ergriff. J und H fassten dann – so die Feststellungen – spontan den Entschluss, V zu töten. Es kam zum Angriff mit Gegenständen; später starb V. Die Mutter hielt sich während des Geschehens in der Küche auf, nahm es wahr und ging weg, ohne einzuschreiten oder Hilfe zu leisten, obwohl sie examinierte Krankenschwester war.

Das Landgericht verurteilte die beiden Jugendlichen wegen (heimtückischen) Mordes; die Mutter dagegen „nur“ wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB).

2. Warum ist die Unterscheidung zwischen § 323c und § 13 StGB so bedeutsam?

§ 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) betrifft Situationen, in denen jemand bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr nicht hilft, obwohl es erforderlich und zumutbar wäre.

Ganz anders ist die Lage bei § 13 StGB (unechtes Unterlassen): Hier wird ein Unterlassen so behandelt, als hätte man aktiv gehandelt – aber nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht: die Garantenpflicht.

Wenn eine Garantenpflicht besteht, kann das – je nach Vorsatz und Zurechnung – bis hin zu einer Beteiligung an einem Tötungsdelikt reichen, also z.B. „Mord durch Unterlassen“. Genau diese Tür hat der BGH im vorliegenden Fall nicht zugeschlagen, sondern im Gegenteil: Er hat beanstandet, dass das Landgericht eine solche Garantenpflicht zu schnell verneint hat.

3. Keine Beschützergarantenpflicht für den Ex-Partner – aber Überwachungsgarantin für den Sohn

Das Landgericht hatte zwei Garantenstellungen diskutiert:

  1. Beschützergarantenpflicht gegenüber dem Opfer (V) – also eine Pflicht, ihn zu schützen.

  2. Überwachungsgarantenpflicht gegenüber dem Sohn (J) – also die Pflicht, den Sohn zu beaufsichtigen und dadurch Straftaten zu verhindern.

Der BGH folgt dem Landgericht beim ersten Punkt: Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft bestand grundsätzlich keine Beschützergarantenpflicht mehr gegenüber dem ehemaligen Partner.

Aber beim zweiten Punkt widerspricht der BGH deutlich: Gegenüber dem minderjährigen Sohn hatte die Mutter eine Überwachungsgarantenstellung. Der Senat knüpft das an Sorgerecht und häusliche Gemeinschaft und verweist auf die zivilrechtlichen Grundlagen elterlicher Sorge und Aufsicht.

Das ist die Kernaussage, die über den Einzelfall hinausreicht: Auch ein strafmündiger Minderjähriger ist eben noch minderjährig. Die Garantenpflicht endet grundsätzlich nicht „automatisch“ mit der Strafmündigkeit.

4. „Verständige Eltern“ und „konkrete Anhaltspunkte“: Der Maßstab ist nicht grenzenlos

Damit sind wir bei der Frage, die viele Eltern umtreibt: Muss man sein 16-jähriges Kind jetzt ständig überwachen?

Der BGH sagt ausdrücklich: Nein – die Überwachung hat Grenzen, gerade bei älteren Kindern. Welche Aufsicht erforderlich ist, hängt von Alter, Eigenart, Charakter und Lebensumständen ab. Und die Grenze des Zumutbaren bestimmt sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern.

Der entscheidende Filter lautet: konkrete Anhaltspunkte. Der BGH nennt sogar als Beispiel, dass es keine Pflichtverletzung sein muss, wenn ein Jugendlicher altersangemessen eine Zeit unbeaufsichtigt außerhalb ist, selbst wenn in dieser Zeit „altersübliche“ Straftaten nicht ausgeschlossen sind.

Im Klartext: Es geht nicht um eine Totalverantwortung der Eltern für jedes Fehlverhalten, sondern um Situationen, in denen ernsthafte Warnsignale vorliegen.

Und solche Warnsignale gab es nach den Feststellungen hier: die Tötungsankündigung, das zustimmende Nicken, das Mithören von Tatvarianten – und dann der begonnene Angriff.

5. Warum der BGH mit „nur § 323c“ offensichtlich nicht zufrieden war

Der BGH hebt den Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung im angegriffenen Teil auf und verweist die Sache zurück. Er hält es für rechtsfehlerhaft, eine Beteiligung der Mutter am Tötungsdelikt durch Unterlassen vorschnell auszuschließen.

Der Senat macht dabei zwei Linien auf:

(1) Beteiligung durch Unterlassen (§ 13 StGB):
Wenn die Mutter Garantenpflichtige ist, muss geprüft werden, ob sie durch ein zumutbares Einschreiten (z.B. verbales Einwirken, Hilfeleistung) den Erfolg hätte verhindern oder jedenfalls mehr als nur geringfügig verzögern können – und ob der erforderliche Vorsatz vorlag. Genau hier sieht der BGH weiteren Aufklärungsbedarf.

(2) Psychische Beihilfe (§ 27 StGB) schon im Vorfeld:
Das Landgericht hatte eine psychische Beihilfe verneint, weil das Nicken „zu früh“ erfolgt sei – vor dem konkreten Tatentschluss. Der BGH stellt dagegen klar: Psychisch vermittelte Hilfe kann auch vor dem Tatentschluss möglich sein.

Und der BGH sagt noch etwas, das genau zu Ihrem Video passt: Zum Nicken und zur Äußerung („loswerden“) hätte es näherer Feststellungen bedurft – etwa dazu, wie der Sohn das verstanden hat und wie die Mutter das gemeint hat.

6. Warum der BGH den Sachverhalt nicht einfach „umdrehen“ kann

In Diskussionen hört man oft: „Das glaubt doch keiner“ – etwa, wenn ein Beteiligter behauptet, „loswerden“ sei nur räumlich gemeint gewesen.

Juristisch ist aber wichtig: Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht prüft grundsätzlich nur, ob das materielle Recht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts richtig angewandt wurde und ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Genau deshalb ist der Spielraum des BGH, eine Beweiswürdigung einfach zu ersetzen, begrenzt. Er kann (vereinfacht gesagt) Rechtsfehler rügen: Lücken, Widersprüche, Denkfehler, fehlende Feststellungen. Aber er setzt nicht „sein eigenes Gefühl“ an die Stelle der tatrichterlichen Beweisaufnahme.

Das erklärt auch das Ergebnis hier: Der BGH sagt nicht „so war es wirklich“, sondern: So, wie das Landgericht es festgestellt hat, reicht die Begründung nicht aus, um eine Garantenpflicht und eine Beteiligung durch Unterlassen zu verneinen. Und bei den möglichen aktiven Beiträgen (Nicken, Äußerung) verlangt der Senat zusätzliche Feststellungen.

7. Einordnung: Was folgt daraus für „normale“ Eltern?

Die meisten Eltern brauchen keine strafrechtliche Belehrung, um zu wissen, dass man Gewalt verhindert, wenn man es kann. Der praktische Kern der Entscheidung liegt woanders:

  • Keine pauschale Elternhaftung. Der BGH betont Grenzen und den Maßstab „verständiger Eltern“.

  • Aber: Wenn konkrete Anhaltspunkte für schwere Straftaten vorliegen, steigen die Anforderungen drastisch. Wegsehen oder Rückzug kann strafrechtlich hochriskant sein.

  • Gerade bei begonnenen Angriffen wird man sich nicht darauf zurückziehen können, das Kind sei „reif genug“, um das Unrecht einzusehen. Diese Argumentation hat das Landgericht getragen – der BGH hält sie in dieser Form nicht für ausreichend.

Weiterführende Links:

BGH sieht Garantenpflicht der Mutter.

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BGH ZUM ANSCHLAG AUF NORDSTREAM -PIPELINES