OLG ZUR KRIEGSBILLIGUNG

Dehnung des Strafrechts.

OLG zur Kriegsbilligung: Dehnung des Strafrechts

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt, wie weit § 140 StGB inzwischen in politische Debatten hineinreichen kann. Ich halte diese Entwicklung für gefährlich.

Wenn ein Bürger für einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk wegen Billigung eines Angriffskrieges verurteilt wird, während führende Politiker militärische Angriffe anderer Staaten öffentlich gutheißen, muss man genauer hinsehen. Es geht dann nicht nur um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung moralisch gefällt oder missfällt. Es geht um die Grenze zwischen Strafrecht und politischer Meinungsäußerung. Und es geht um die Frage, ob das Strafrecht in allen Richtungen gleich angewandt wird oder ob es am Ende vor allem dort scharf wird, wo eine unerwünschte politische Haltung erkennbar ist.

Anlass ist ein Beschluss des OLG Braunschweig vom 18. Mai 2026. Der Volltext liegt mir öffentlich nicht vor; ich beziehe mich deshalb auf die Darstellung bei beck-aktuell. Danach hatte eine Nutzerin des russischsprachigen Netzwerks Odnoklassniki einen pro-russischen Kommentar veröffentlicht. Der Beitrag bezog sich auf eine Pressemitteilung der Vorsitzenden des Göttinger Integrationsrates, die Pro-Putin-Demonstrationen und Autokorsos kritisiert hatte. Etwa 800 Kontakte sollen den Kommentar gesehen haben. Amtsgericht und Landgericht Göttingen verurteilten die Frau wegen Billigung von Straftaten. Das OLG Braunschweig hob diese Verurteilung nicht auf. Es bestätigte sie im Grundsatz und reduzierte lediglich wegen der langen Verfahrensdauer die Zahl der Tagessätze von 60 auf 45. Damit blieb eine Geldstrafe von 1.485 Euro bestehen.[1]

Worum es bei § 140 StGB geht

§ 140 StGB stellt nicht jede Zustimmung zu einer Straftat unter Strafe. Strafbar ist nur die Belohnung oder Billigung bestimmter schwerer Taten. Bei der Billigung verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgt und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.[2] Über die Verweisung auf § 138 StGB gehört auch das Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB zu diesem Katalog.[3]

Damit wird die Sache juristisch schwierig. § 13 VStGB erfasst das Führen eines Angriffskrieges oder sonstige Angriffshandlungen, die ihrer Art, Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen.[4] Für Auslandstaten wegen eines Aggressionsdelikts enthält § 1 Satz 2 VStGB aber eine besondere Begrenzung: Das Völkerstrafgesetzbuch gilt insoweit nur, wenn der Täter Deutscher ist oder sich die Tat gegen Deutschland richtet.[5] Der russische Angriff auf die Ukraine ist völkerrechtlich schwerwiegend. Aber die Frage, ob die konkrete Auslandstat nach deutschem Strafrecht verfolgt werden kann, ist eine andere Frage.

Genau hier setzt meine Kritik an. Nach der Darstellung von beck-aktuell hält das OLG Braunschweig diese Begrenzung nicht für entscheidend. Die gebilligte Katalogtat müsse nicht selbst in den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts fallen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Billigung im Inland geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.[1]

Der öffentliche Friede darf nicht beliebig werden

Diese Begründung halte ich für problematisch. Nach der wiedergegebenen Argumentation des OLG soll es beim Aggressionsdelikt schon genügen, wenn bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung entstehen könne, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen. Dadurch könne das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert und der öffentliche Friede gestört werden.[1]

Das ist kaum nachvollziehbar. Natürlich möchte niemand in einer Welt leben, in der Angriffskriege zunehmen. Aber strafrechtlich ist diese Formel untauglich. Die Angst vor einer unsicheren Welt entsteht nicht durch einen einzelnen Beitrag in einem sozialen Netzwerk. Sie entsteht durch Kriege, durch Nachrichten, durch Regierungserklärungen, durch Waffenlieferungen, durch internationale Eskalation und durch politische Rhetorik. Wenn man jede zustimmende oder rechtfertigende Äußerung zu einem Krieg als mögliche Störung dieses psychischen Sicherheitsgefühls versteht, wird der öffentliche Friede zu einem nahezu unbegrenzten Tatbestandsmerkmal.

Hinzu kommt der Inlandsbezug. Das OLG soll ihn damit begründet haben, bei vielen der etwa 800 Odnoklassniki-Kontakte handele es sich „offenkundig“ um Personen, die im Inland lebten. Schließlich habe ein Integrationsrat gerade die Aufgabe, die Interessen von Einwohnern mit Zuwanderungsgeschichte wahrzunehmen.[1] Das ist mir zu dünn.

Strafrecht ist das schärfste Mittel des Staates. Es darf nicht eingesetzt werden, um falsche, einseitige oder auch abstoßende politische Meinungen zu korrigieren. Artikel 5 Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit; seine Schranken liegen zwar in den allgemeinen Gesetzen, aber diese Gesetze müssen grundrechtsfreundlich und eng ausgelegt werden.[6] Das gilt besonders bei politischen Äußerungen über Krieg und Frieden. Wer § 140 StGB zu weit auslegt, läuft Gefahr, aus einem Straftatbestand gegen konkrete Friedensstörungen ein Instrument der Gesinnungspflege zu machen.

Keine Ukraine-Sondernorm

Wichtig ist auch: § 140 StGB ist keine neue Sondernorm für den Ukraine-Krieg. Der Bezug zum Verbrechen der Aggression wurde bereits zum 1. Januar 2017 im Zusammenhang mit der Änderung des Völkerstrafgesetzbuches eingeführt. Eine weitere wichtige Änderung des § 140 StGB erfolgte 2021 im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.[7] Das ist deshalb bedeutsam, weil der Tatbestand nicht politisch nach Tageslage angewandt werden darf. Wenn die Billigung eines Angriffskrieges strafbar sein soll, dann muss diese Linie unabhängig davon gelten, welcher Staat handelt und welche politische Seite gerade Zustimmung findet.

Der Vergleich mit der großen politischen Bühne

Gerade an diesem Punkt entsteht der doppelte Maßstab. Im Juni 2025 wurde öffentlich breit berichtet, Bundeskanzler Friedrich Merz habe mit Blick auf israelische Angriffe gegen Iran gesagt, Israel mache die „Drecksarbeit für uns alle“. Diese Äußerung wurde politisch gelobt und kritisiert, aber sie wurde ersichtlich nicht nach denselben Maßstäben behandelt wie der Odnoklassniki-Kommentar einer Privatperson.[8]

Man muss hier sorgfältig bleiben. Ich behaupte nicht, dass jede solche Äußerung automatisch strafbar ist. Auch bei einer Politikeräußerung müsste zunächst geprüft werden, ob die zugrunde liegende militärische Handlung eine Katalogtat ist, ob die Äußerung tatsächlich eine Billigung dieser konkreten Tat darstellt und ob sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Aber wenn man die Begründung des OLG ernst nimmt, drängt sich die Frage auf: Warum soll ein Beitrag mit 800 möglichen Lesern den öffentlichen Frieden stören, während die Zustimmung eines Regierungschefs zu einem offensichtlich völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in Ordnung geht?

Die Diskussion um den Iran-Krieg zeigt, wie berechtigt diese Frage ist. Nach einem Bericht über Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wurden die Angriffe der USA und Israels gegen Iran nach herrschender Ansicht als Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta bewertet, weil sie weder durch Selbstverteidigung gedeckt noch vom Sicherheitsrat autorisiert gewesen seien. Zugleich wurde die Frage aufgeworfen, ob Deutschland bei Nutzung von Militärbasen auf deutschem Hoheitsgebiet völkerrechtlich verantwortlich werden könnte.[9] Wenn solche Vorgänge das Vertrauen in Rechtssicherheit nicht berühren, was dann?

Ukraine: Selbstverteidigung ist kein deutscher Blankoscheck

Dass die Ukraine sich gegen den russischen Angriff verteidigen darf, ist keine Frage. Daraus folgt aber nicht, dass Deutschland sich ohne eigene Prüfung einfach auf dieses Recht setzen kann. Das Selbstverteidigungsrecht der Ukraine ist zunächst ein Recht der Ukraine. Artikel 51 UN-Charta kennt zwar ausdrücklich die individuelle und kollektive Selbstverteidigung.[10] Gerade deshalb muss aber ein dritter Staat, der Beistand leistet, seine eigene Rolle rechtlich verantworten. Kollektive Selbstverteidigung ist kein Freibrief für jede Eskalation.

Wenn Deutschland Waffen liefert, ist das politisch und rechtlich bereits ein erheblicher Schritt. Wenn aber darüber diskutiert wird, den Krieg mit weitreichenden Waffen „nach Russland zu tragen“, stellt sich eine andere Qualität der Frage. Dann reicht der Hinweis auf das ukrainische Selbstverteidigungsrecht nicht mehr. Deutschland muss dann selbst beantworten, ob und in welchem Umfang die eigene Unterstützung noch von Beistand gedeckt ist, ob sie verhältnismäßig bleibt, ob sie nicht in eine eigene Kriegsbeteiligung umschlägt und wie sie mit der Friedensbindung des Grundgesetzes vereinbar ist. Artikel 26 Grundgesetz erklärt Handlungen für verfassungswidrig, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten.[11] Auch Artikel 25 Grundgesetz ordnet an, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen.[12]

Aus diesem Grund war die anfängliche Zurückhaltung bei der Lieferung weitreichender Waffen nicht nur politische Vorsicht. Sie beruhte auf einem realen rechtlichen und strategischen Problem: Wo endet Unterstützung, und wo beginnt eigene Mitverantwortung für eine Eskalation? Wer diese Frage bei Russland kleinredet, sie aber bei pro-russischen Privatäußerungen mit großer strafrechtlicher Schärfe beantwortet, verschiebt die Maßstäbe.

Mein Fazit

Der Kommentar bei Odnoklassniki mag problematisch sein. Das reicht aber nicht. Strafbar darf nicht jede politisch falsche oder moralisch empörende Äußerung sein. Strafbar kann nur sein, was die gesetzlichen Voraussetzungen klar erfüllt. Dazu gehört eine konkrete Billigung einer Katalogtat und eine tragfähig begründete Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Inland.

Der Beschluss des OLG Braunschweig ist deshalb aus meiner Sicht nicht nur schlicht falsch, es ist eine Dehnung des Strafrechts aus politischen Gründen. Wenn der öffentliche Friede so weit verstanden wird, dass schon diffuse Zukunftsängste vor einer durch Angriffskriege geprägten Welt genügen, wird § 140 StGB bräuchte man über die Strafbarkeit der Äußerungen von Merz, Kiesewetter und vielen anderen nicht mehr reden. Und wenn diese Dehnung vor allem bei unerwünschten Meinungen einfacher Bürger greift, während kriegsfreundliche Äußerungen auf höchster politischer Ebene folgenlos bleiben, entsteht der Eindruck selektiver Rechtsanwendung.

Ein Rechtsstaat muss gerade dann nüchtern bleiben, wenn es um Krieg geht. Er darf nicht danach unterscheiden, welcher Krieg politisch erwünscht ist und welcher nicht. Sonst schützt das Strafrecht nicht mehr den öffentlichen Frieden, sondern die jeweils herrschende außenpolitische Erzählung.

Fußnoten

  1. beck-aktuell, „Wer einen Angriffskrieg billigt, stört den öffentlichen Frieden“, 01.06.2026, zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 18.05.2026 – 1 ORs 12/26: https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/olg-braunschweig-billigung-angriffskrieg-odnoklassniki-2026-06-01

  2. § 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten: https://www.buzer.de/140_StGB.htm

  3. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Verweis auf das Verbrechen der Aggression: https://www.buzer.de/138_StGB.htm

  4. § 13 VStGB, Verbrechen der Aggression: https://www.buzer.de/13_VStGB.htm

  5. § 1 VStGB, Anwendungsbereich bei Auslandstaten: https://www.buzer.de/1_VStGB.htm

  6. Art. 5 GG, Meinungsfreiheit und Schranken: https://www.buzer.de/5_GG.htm

  7. Änderungshistorie zu § 140 StGB, insbesondere 2017 und 2021: https://www.buzer.de/140_StGB.htm

  8. WELT, Bericht zur Äußerung „Drecksarbeit für uns alle“, 19.06.2025: https://www.welt.de/politik/ausland/video256279046/nahost-konflikt-merz-sagt-die-wahrheit-ueber-israels-drecksarbeit-so-israels-praesident.html

  9. WELT/dpa, „Bundestags-Experten sehen Iran-Krieg als Völkerrechtsverstoß“, 29.03.2026: https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/Politik__Inland_/article69c9070eb33459bf527736ee/bundestags-experten-sehen-iran-krieg-als-voelkerrechtsverstoss.html

  10. Art. 51 UN-Charta, individuelle und kollektive Selbstverteidigung: https://unric.org/de/die-charta-der-vereinten-nationen/

  11. Art. 26 GG, Friedensbindung und Angriffskrieg: https://www.buzer.de/26_GG.htm

  12. Art. 25 GG, allgemeine Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts: https://www.buzer.de/25_GG.htm

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