PATIENTENVERFÜGUNG
Warum sie für jeden Pflicht ist
Ohne Patientenverfügung entscheidet im Ernstfall nicht Ihre Familie. Es entscheidet das Krankenhaus. Und das entscheidet im Zweifel für alles, was medizinisch machbar ist – egal, was dabei herauskommt. Ein Fall aus der jüngeren Vergangenheit zeigt, wie knapp es werden kann. Die Einzelheiten sind zum Schutz der Beteiligten verändert; der Ablauf ist authentisch.
Der Fall
Eine Frau, 85 Jahre alt, stürzt in ihrer Wohnung – Schädelbruch. Sie wird in eine Klinik mit Neurochirurgie geflogen und liegt auf der Intensivstation. Die Lage ist ernst. Der Oberarzt der Intensivstation sagt der Familie einen Satz, den man nicht vergisst: Wenn es seine Mutter wäre, würde er einer Operation nicht zustimmen. Die Patientin werde sich voraussichtlich nie wieder bewegen, nie wieder sprechen können.
In der Nacht hört die Frau auf zu atmen, wird wiederbelebt und intubiert. Am Morgen soll entschieden werden: operieren, weiterbeatmen – oder die Beatmung beenden. Der Ehemann ist sich sicher: Das wäre das Letzte gewesen, was seine Frau gewollt hätte. Es gibt eine Patientenverfügung, die genau solche Situationen regelt. Die Familie kommt zusammen, um Abschied zu nehmen.
Und dann geschieht etwas Merkwürdiges. Der Chefarzt der Klinik, der Chirurg, bittet zum Gespräch – und eröffnet: Es gebe eine dreißigprozentige Chance auf Heilung. Der Weg sei mühsam, mit Reha mindestens sechs Monate. Am Vortag: keine Hoffnung. Jetzt: dreißig Prozent?
Die Angehörigen fragen nach. Hatte der Arzt berücksichtigt, dass die Patientin 85 war? Schwer herzkrank, Osteoporose, mehrere komplizierte Brüche? Dass zu Hause nur ihr Mann wartete – selbst pflegebedürftig? Und dass es eine Patientenverfügung gab? Am Ende räumt der Chefarzt ein: Seine Prognose beruhte allein auf dem klinischen Befund – auf der Verletzung. Nicht auf dem Menschen. Die Behandlung wird beendet. Die alte Dame kann in Frieden gehen, liebevoll betreut, im Kreis ihrer Familie.
Der entscheidende Punkt: Es hätte auch anders ausgehen können
Man muss sich klarmachen, woran diese Entscheidung hing. Der Chefarzt hätte sich durchsetzen können. Eine Heilungschance von dreißig Prozent, vorgetragen von höchster fachlicher Autorität, im weißen Kittel, gegenüber einer erschöpften, trauernden Familie – die meisten Menschen geben an dieser Stelle nach. Dass es hier anders kam, lag an zwei Dingen: an einer Patientenverfügung, auf die sich die Familie berufen konnte. Und an Angehörigen, die da waren, die nachfragten – und die einer solchen Diskussion auch gewachsen waren.
Nicht jede Familie ist das. Viele Menschen haben keine Angehörigen, die im entscheidenden Moment anreisen, nachfragen und standhalten können. Und wer ganz allein ist, hat niemanden. Dann entscheidet die Klinik – nach ihren Maßstäben.
Die Analyse
Erstens: die Interessen. Niemand kann in den Kopf eines einzelnen Arztes schauen, und dieser Beitrag wirft niemandem etwas vor. Aber das System kann man beschreiben: Krankenhäuser werden über Fallpauschalen vergütet – sie verdienen an Behandlungen, und je aufwändiger die Behandlung, desto mehr.1 Für schwierige Operationen braucht eine Klinik zudem Fallzahlen; sie sind Währung und Aushängeschild. Diese Interessen sind objektiv. Sie bestehen, ob ein einzelner Arzt sich von ihnen leiten lässt oder nicht. Wer als Patient nur noch als Befund vorkommt, ist in Wahrheit ein Fall geworden.
Zweitens: die Zwangslage der Ärzte. Gibt es keine Angehörigen und keine Patientenverfügung, dann wird gemacht, was machbar ist. Egal ob – so wörtlich ein erfahrener Arzt – „am Ende nur noch Gemüse da ist“. So roh sprechen Mediziner, wenn sie ehrlich sind. Einen Vorwurf kann man ihnen kaum machen: Wer eine mögliche Behandlung unterlässt, riskiert eine Strafverfolgung. Also wird behandelt. Immer. Alles.
Aber es gibt die andere Seite derselben Medaille: Jede ärztliche Maßnahme setzt die Einwilligung des Patienten voraus (§ 630d BGB).2 Eine Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten ist strafbare Körperverletzung. Der Wille des Patienten entscheidet – wenn er bekannt ist.
Drittens: die Entscheidungsgewalt. Die Rangfolge regelt das Gesetz. Liegt eine Patientenverfügung vor, die auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist sie unmittelbar verbindlich – sie muss durchgesetzt werden, und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (§ 1827 Abs. 1 und 3 BGB).3 Gibt es keine Verfügung oder passt sie nicht auf die Situation, kommt es auf Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen an, den Bevollmächtigte oder Betreuer anhand konkreter Anhaltspunkte feststellen müssen (§ 1827 Abs. 2 BGB) – das ist schon deutlich schwieriger. Und ist der Wille nicht feststellbar, entscheidet faktisch die Klinik. Im Zweifel: für alles, was möglich ist.
Wie ernst die Gerichte die Formulierung nehmen, zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die pauschale Anweisung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist für sich genommen nicht konkret genug – verlangt wird der Bezug auf bestimmte Behandlungen oder bestimmte Krankheiten und Behandlungssituationen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16; präzisierend BGH, Beschluss vom 14. November 2018, XII ZB 107/18).4 Eine alte, vage oder widersprüchliche Verfügung ist angreifbar. Im geschilderten Fall war die Verfügung fünfzehn Jahre alt – hätte der Chefarzt auf seiner Prognose beharrt, hätte die Familie den Behandlungsabbruch womöglich vor dem Betreuungsgericht durchsetzen müssen. Während die alte Dame an den Maschinen lag.
Die Konsequenzen
Erste Konsequenz: Eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht ist Pflicht, wenn Sie nicht zum Opfer einer Medizin werden wollen, die Sie als Menschen nicht mehr zur Kenntnis nimmt. Legen Sie fest, welche Behandlungen Sie in welchen Situationen wünschen – und welche nicht. Und bevollmächtigen Sie ein oder zwei Menschen Ihres Vertrauens (§ 1820 BGB), die dann für Sie sprechen, entscheiden und Ihre Verfügung durchsetzen können, wenn Sie es selbst nicht mehr können.5 Das gilt nicht nur für alte Menschen: Auch der Spaziergänger kann vor eine Straßenbahn laufen. Eine Patientenverfügung gehört zu dem, was man als Erwachsener regeln sollte – ab dem achtzehnten Geburtstag.
Zweite Konsequenz: aktuell halten. Empfohlen wird, die Verfügung etwa alle zwei Jahre mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Nicht, weil sie sonst ungültig würde – sondern weil eine mehrfach bestätigte Verfügung ungleich schwerer beiseitezuwischen ist. Und weil sich, wie die zitierte BGH-Rechtsprechung zeigt, die Anforderungen an die Formulierung ändern können.
Dritte Konsequenz: auffindbar machen. Die beste Verfügung nützt nichts, wenn niemand von ihr weiß. Eine Hinweiskarte in der Brieftasche, die Notfallinformationen im Smartphone – und vor allem: die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.6 Dort können Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und seit 2023 auch die Patientenverfügung selbst registriert werden; Betreuungsgerichte fragen das Register ab, und seit 2023 können auch behandelnde Ärzte dort einsehen, ob eine Verfügung existiert und wer bevollmächtigt ist. Dann wirkt Ihre Vorsorge auch, wenn niemand bei Ihnen ist.
So helfen Sie sich selbst: der Werkzeugkasten
Sie können eine tragfähige Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht weitgehend selbst erstellen – mit kostenlosen, offiziellen Hilfsmitteln:
Das Bundesministerium der Justiz stellt eine ausführliche Broschüre zur Patientenverfügung bereit, die die Rechtslage erklärt und geprüfte Textbausteine enthält;7 die Textbausteine gibt es auch als eigenes Dokument zum Herunterladen.8 Wer lieber geführt arbeitet: Die Verbraucherzentralen bieten mit „Selbstbestimmt“ ein kostenloses Online-Werkzeug an, das Schritt für Schritt durch die Erstellung führt – auf Basis der Ministeriums-Textbausteine, mit Erklärtexten zu jeder Entscheidung; am Ende drucken Sie das Ergebnis aus und unterschreiben es.9 Dort finden Sie auch die passenden Online-Werkzeuge für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Beim Bundesjustizministerium stehen zusätzlich Formulare und Muster für die Vorsorgevollmacht zum Herunterladen bereit.10 Und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erledigen Sie online unter www.vorsorgeregister.de gegen eine geringe einmalige Gebühr.6
Ein ehrlicher Hinweis zu den Grenzen der Selbsthilfe: Muster und Werkzeuge decken den Normalfall ab. Wer besondere Lebensumstände, eine bestehende Erkrankung oder komplexe Familien- und Vermögensverhältnisse hat – oder schlicht sichergehen will, dass Verfügung und Vollmacht widerspruchsfrei zusammenpassen und der aktuellen Rechtsprechung standhalten –, sollte das Ergebnis rechtlich prüfen lassen.
Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie über meine Homepage einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung buchen.
Quellen und Anmerkungen
- Deutsche Krankenhäuser rechnen stationäre Leistungen seit 2003/2004 nach diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) ab; die Vergütung hängt damit maßgeblich von Art und Aufwand der erbrachten Behandlung ab. Vgl. WIKIPEDIA – FALLPAUSCHALE
- § 630d BGB – Einwilligung: Der Behandelnde ist verpflichtet, vor jeder medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen; bei Einwilligungsunfähigkeit die des Berechtigten, „soweit nicht eine Patientenverfügung … die Maßnahme gestattet oder untersagt“. Vgl. DEJURE.ORG – § 630d BGB
- § 1827 BGB – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille (seit 1.1.2023; zuvor inhaltsgleich § 1901a BGB a. F.). Absatz 3 stellt klar: Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Vgl. DEJURE.ORG – § 1827 BGB
- BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16 (die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ ist für sich genommen nicht hinreichend bestimmt); BGH, Beschluss vom 14. November 2018, XII ZB 107/18 (zur Auslegung und zu den Anforderungen der Konkretisierung, etwa durch Benennung bestimmter Behandlungssituationen). Beide Entscheidungen sind über die Rechtsprechungsdatenbank des BGH und die gängigen Portale abrufbar; die Broschüre des Bundesjustizministeriums (Fußnote 7) weist auf diese Rechtsprechung ausdrücklich hin.
- § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Der Bevollmächtigte kann in den in § 1829 BGB geregelten Fällen gefährlicher Maßnahmen die Einwilligung erteilen oder verweigern, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Vgl. DEJURE.ORG – § 1820 BGB
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Online-Registrierung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und – seit 1.1.2023 auch isoliert – Patientenverfügung; Betreuungsgerichte und seit 2023 auch Ärzte in bestimmten Fällen können das Register einsehen. VORSORGEREGISTER.DE
- Bundesministerium der Justiz: Broschüre „Patientenverfügung. Leiden – Krankheit – Sterben“ mit Erläuterungen, Hinweisen zur BGH-Rechtsprechung und geprüften Textbausteinen (kostenlos als PDF): BMJV.DE – BROSCHÜRE PATIENTENVERFÜGUNG
- Die Textbausteine aus der Broschüre als eigenständiges Dokument: BMJV.DE – TEXTBAUSTEINE PATIENTENVERFÜGUNG
- „Selbstbestimmt“ – die kostenlose Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen (Schritt-für-Schritt-Werkzeug auf Basis der BMJ-Textbausteine; ausdrucken und unterschreiben nicht vergessen): VERBRAUCHERZENTRALE.DE – ONLINE-PATIENTENVERFÜGUNG. Übersicht über alle Online-Vorsorgedokumente (auch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung): VERBRAUCHERZENTRALE.DE – VORSORGEDOKUMENTE
- Formulare und Muster des Bundesjustizministeriums, u. a. zur Vorsorgevollmacht: BMJV.DE – FORMULARE