POLIZIST FÄLSCHT BEWEISE
und das Amtsgericht Mannheim spricht ihn frei.
Freispruch trotz Beweismanipulation? – Zum Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az. 5 Ls 2090 Js 19522/24)
1. Worum geht es?
Der Fall wirkt wie ein Kriminalroman – ist aber Realität: Ein Polizeibeamter soll in einem Einsatz einen Festgenommenen wegen Drogenhandels „härter“ treffen wollen. Bei der Durchsuchung fand sich kein Rauschgift. Nach den Feststellungen, die in der öffentlichen Berichterstattung und im Urteil nachvollziehbar werden, hat der Polizeibeamte fünf Plomben Marihuana den Asservaten hinzugefügt, also Beweismittel gefälscht.
Das Amtsgericht Mannheim sprach den Beamten am Ende frei. Für mich ist das rechtspolitisch hochproblematisch, weil es eine Grundfrage berührt: Wie robust ist der Rechtsstaat, wenn staatliche Beweismanipulation im Ergebnis ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt?
2. Die zentrale Strafnorm: § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
Angeklagt war – soweit ersichtlich – vor allem wegen Verfolgung Unschuldiger. § 344 StGB schützt das Vertrauen in eine rechtsstaatliche Strafverfolgung: Amtsträger sollen nicht „nach Belieben“ Personen verfolgen, wenn diese den Tatvorwurf nicht begangen haben.
Der Streit beginnt beim Wort „Unschuldiger“. Was heißt das genau?
3. Zwei Theorien: Beschuldigtentheorie und Unterbreitungstheorie
In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu zwei Linien diskutiert.
a) Beschuldigtentheorie
Nach der Beschuldigtentheorie ist „Unschuldiger“ nur, wer die in Rede stehende Tat tatsächlich nicht begangen hat. Wer also „in Wahrheit“ schuldig ist, soll nicht vom Schutzbereich erfasst sein – selbst wenn im konkreten Verfahren Beweise falsch „aufgebaut“ oder manipuliert werden.
Diese Sichtweise führt – vereinfacht gesagt – leicht zu dem Satz: Dann war es eben keine Verfolgung eines Unschuldigen, sondern nur eine überzogene Verfolgung eines Schuldigen.
b) Unterbreitungstheorie
Die Unterbreitungstheorie stellt stärker auf das Verhalten des Amtsträgers ab: Entscheidend sei, dass falsche Tatsachen, falsche Beweismittel oder falsche Verdächtigungen in das Verfahren eingebracht werden. Denn auch ein Beschuldigter, der später tatsächlich verurteilt wird, hat Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Der Staat darf nicht „zum richtigen Ergebnis“ durch unlautere Mittel kommen.
Der Kern dieser Theorie ist: Der Rechtsstaat verliert, wenn er betrügt – auch gegenüber dem „falschen“ Adressaten.
4. Warum mich die Entscheidung rechtspolitisch stört
Ich halte es für gefährlich, wenn die rechtliche Bewertung – jedenfalls in der öffentlichen Wirkung – darauf hinausläuft, dass staatliche Beweismanipulation „irgendwie“ folgenlos bleibt, solange der Betroffene als „szenetypisch“ oder vorbelastet gilt.
Denn:
Die Unschuldsvermutung gilt bis zur Verurteilung – auch für Vorbestrafte.
Wer einmal verurteilt wurde, ist nicht „rechtlos“. Die neue Tat muss neu bewiesen werden.
Wenn der Staat Beweise fälscht, verschiebt sich die Grenze dessen, was in Ermittlungen als „noch vertretbar“ empfunden wird.
5. Weitere mögliche Straftatbestände (nur als Einordnung)
Ich will aus dem Fall keine juristische Abhandlung machen. Aber man erkennt, dass hier auch weitere Delikte in Betracht kommen – je nach konkreter Umsetzung, Beweislage und subjektiver Seite:
Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) bzw. einschlägige Urkundendelikte, je nach Dokument
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
je nach Verlauf auch Fragen rund um Freiheitsentziehung
Welche Norm am Ende trägt, ist immer eine Frage des Einzelfalls – aber die Gesamtwertung bleibt: Der Staat darf nicht betrügen.
6. Quellen und Weiteres
7. Diskussion
Wenn Sie das Thema interessiert: Schreiben Sie Ihre Argumente gern im Blog unter dem Video. Dort kann man differenzierter diskutieren als in Kurzkommentaren. Ich freue mich auch über Themenvorschläge für künftige Videos.
