POLIZIST FÄLSCHT BEWEISE

und das Amtsgericht Mannheim spricht ihn frei.

Freispruch trotz Beweismanipulation? – Zum Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az. 5 Ls 2090 Js 19522/24)

1. Worum geht es?

Der Fall wirkt wie ein Kriminalroman – ist aber Realität: In Mannheim kontrolliert die Polizei im Rahmen eines Einsatzes zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität einen Mann auf einem polizeibekannten Umschlagsplatz. Es gibt Beobachtungen, die nach einem Drogenhandel aussehen. Bei der intensiven Durchsuchung werden jedoch keine Betäubungsmittel gefunden. Stattdessen führt der Mann u.a. 1.130 Euro Bargeld mit, nach der Darstellung in der Berichterstattung in „dealertypischer Stückelung“.

Der Einsatzleiter hat anschließend fünf Tüten Cannabis zu den Asservaten gelegt, um die Beweislage „zu verbessern“. Das Verfahren gegen den kontrollierten Mann wird später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Manipulation der Beweismittel war aufgeflogen.

Das Amtsgericht Mannheim spricht den Polizeibeamten dennoch frei. Es stellt zwar ausdrücklich eine vorsätzliche und rechtswidrige Beweismanipulation fest, verneint aber die Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)  und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB). (Urt. v. 10.12.2025, Az. 5 Ls 2090 Js 19522/24; zur Einordnung siehe LTO.)

Rechtspolitisch ist das hochproblematisch. Denn es berührt eine Grundfrage: Wie robust ist der Rechtsstaat, wenn staatliche Beweismanipulation im Ergebnis ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt?

Das Amtsgericht Mannheim sprach den Beamten am Ende frei. Für mich ist das rechtspolitisch hochproblematisch, weil es eine Grundfrage berührt: Wie robust ist der Rechtsstaat, wenn staatliche Beweismanipulation im Ergebnis ohne strafrechtliche Konsequenz bleibt?

2. Die vom Gericht untersuchten Strafnormen:

a) § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)

§ 344 StGB schützt das Vertrauen in eine rechtsstaatliche Strafverfolgung: Amtsträger sollen nicht „nach Belieben“ Personen verfolgen, wenn diese den Tatvorwurf nicht begangen haben.

Der Streit beginnt beim Wort „Unschuldiger“. Was heißt das genau? Zu Gunsten des Angeklagten Polizisten wurde unterstellt, dass der Mann kein Unschuldiger war.

b) § 164 StGB (falsche Verdächtigung)

Der Schutzzweck der Norm ist ähnlich und auch hier geht es darum, ob die Verdächtigung falsch ist. Das Amtsgericht meinte, es könne ja nicht festgestellt werden, ob die Verdächtigung falsch war.

c) § 145d StGB Vortäuschen einer Straftat

Diese Strafnorm wurde aus anderen Gründen verneint, weil es sich um eine “behördeninterne” Täuschung gehandelt habe. Der Polizist sei damit kein tauglicher Täter.

3. Zwei Theorien: Beschuldigtentheorie und Unterbreitungstheorie

Maßgeblich für die Entscheidung war hier, welche Theorie anzunehmen ist.

In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu zwei Linien diskutiert.

a) Beschuldigtentheorie

Nach der Beschuldigtentheorie ist „Unschuldiger“ nur, wer die in Rede stehende Tat tatsächlich nicht begangen hat. Wer also „in Wahrheit“ schuldig ist, soll nicht vom Schutzbereich erfasst sein – selbst wenn im konkreten Verfahren Beweise falsch „aufgebaut“ oder manipuliert werden.

Diese Sichtweise führt – vereinfacht gesagt – leicht zu dem Satz: Dann war es eben keine Verfolgung eines Unschuldigen, sondern nur eine überzogene Verfolgung eines (möglicherweise) Schuldigen.

b) Unterbreitungstheorie

Die Unterbreitungstheorie stellt stärker auf das Verhalten des Amtsträgers ab: Entscheidend sei, dass falsche Tatsachen, falsche Beweismittel oder falsche Verdächtigungen in das Verfahren eingebracht werden. Denn auch ein Beschuldigter, der später tatsächlich verurteilt wird, hat Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Der Staat darf nicht „zum richtigen Ergebnis“ durch unlautere Mittel kommen.

Der Kern dieser Theorie ist: Der Rechtsstaat verliert, wenn er betrügt – auch gegenüber dem „falschen“ Adressaten.

4. Warum mich die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim rechtspolitisch stört

Ich halte es für gefährlich, wenn die rechtliche Bewertung – jedenfalls in der öffentlichen Wirkung – darauf hinausläuft, dass staatliche Beweismanipulation „irgendwie“ folgenlos bleibt, solange der Betroffene als „szenetypisch“ oder vorbelastet gilt.

Denn:

  • Die Unschuldsvermutung gilt bis zur Verurteilung – auch für Vorbestrafte.

  • Wer einmal verurteilt wurde, ist nicht „rechtlos“. Die neue Tat muss neu bewiesen werden.

  • Wenn der Staat Beweise fälscht, verschiebt sich die Grenze dessen, was in Ermittlungen als „noch vertretbar“ empfunden wird.

6. Quellen und Weiteres

7. Diskussion

Wenn Sie das Thema interessiert: Schreiben Sie Ihre Argumente gern im Blog unter dem Video. Dort kann man differenzierter diskutieren als in Kurzkommentaren. Ich freue mich auch über Themenvorschläge für künftige Videos.

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