VORSORGEVOLLMACHT

Sonst entscheidet das Gericht!

Sie sind verheiratet? Dann glauben Sie vielleicht, Ihr Partner dürfe im Ernstfall – nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit – alles für Sie regeln. Das stimmt nur für einen einzigen Bereich, und dort nur für sechs Monate. Ihr Konto, Ihre Verträge, Ihre Wohnung: Da darf Ihr Partner nichts. Und Ihre Kinder dürfen schon gar nichts. Ohne Vollmacht entscheidet darüber jemand, den ein Gericht bestimmt.

Der Anlass

Auf dieses Thema bin ich gekommen, als ich mein Video zur Patientenverfügung gedreht habe. Dort ging es um die Frage, wer über Ihre Behandlung entscheidet, wenn es um Leben oder Tod geht. Hier geht es um die Vorsorgevollmacht – und zwar um alles, was nicht Gesundheit ist: Ihr Geld, Ihre Verträge, Ihre Post, Ihre Wohnung, Ihre Behördengänge. Den Abschluss des Vorsorge-Themas bildet dann die Betreuungsverfügung.

Der Irrtum

Der Irrtum ist weit verbreitet und hartnäckig: „Wir sind verheiratet, also kann ich doch für meinen Partner entscheiden." Nein, dürfen Sie nicht. Die Ehe gibt Ihnen das Recht, Ihren Partner bei Geschäften des täglichen Lebensbedarfs zu verpflichten – die sogenannte Schlüsselgewalt des § 1357 BGB.1 Beim Wocheneinkauf ja; beim Autokauf ist ganz sicher Schluss. Und ein Vertretungsrecht für den Ernstfall ist das ohnehin nicht.

Die Ausnahme – und was ich übersehen habe

Hier muss ich etwas nachreichen. Im Video zur Patientenverfügung habe ich gesagt: Ohne Verfügung und ohne Angehörige entscheidet die Klinik. Das stimmt. Aber ich habe eine Vorschrift übersehen, die es seit 2023 gibt: das Notvertretungsrecht für Ehegatten, geregelt in § 1358 BGB.2 Danach darf Ihr Ehepartner für Sie entscheiden, ob in eine Behandlung eingewilligt wird – oder ob sie untersagt wird. Er darf die ärztliche Aufklärung entgegennehmen und den Krankenhausvertrag schließen. Das ist in der Sache ein echtes Entscheidungsrecht.

Auch im Krankenhaus hat dieses Recht im geschilderten Fall damals niemand erwähnt. Und ich bin mir nicht sicher, ob es dem Chefarzt gereicht hätte, wenn sich der Ehemann allein auf dieses gesetzliche Recht berufen hätte.

Aber schauen Sie sich die Grenzen an. Es gilt nur für Gesundheitsfragen, sonst für nichts. Es gilt nur, solange Sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden können – und der Arzt muss das schriftlich bestätigen. Es gilt höchstens sechs Monate. Es gilt nicht, wenn Sie getrennt leben, wenn Sie widersprochen haben, wenn es eine Vollmacht gibt oder einen Betreuer (§ 1358 Abs. 3 BGB). Und es ist als Notrecht gedacht – für den plötzlichen Unfall, den Schlaganfall. Ob es auch greift, wenn sich der Zustand über eine lange Krankheit abgezeichnet hat, ist unter Juristen umstritten.3 Verlassen sollte sich darauf niemand.

Und darüber hinaus? Konten? Nein. Miete, Versicherungen, Verträge? Nein. Post öffnen, Behörden, Pflegeheim? Nein. Für Kinder, Eltern und Geschwister gibt es dieses Recht überhaupt nicht.

Was dann passiert

Was passiert, wenn Sie nicht mehr handeln können und keine Vollmacht haben? Dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann Ihr Ehepartner werden, das kann Ihr Kind werden – aber das entscheidet das Gericht, nicht Sie. Und es dauert: Anregung, Gutachten, Anhörung, Beschluss. Wochen, oft Monate. In dieser Zeit können wichtige Entscheidungen für Sie nicht getroffen werden, Vermögen ist blockiert, es kann erheblicher Schaden entstehen.

Und wenn Ihr Ehepartner dann endlich als Betreuer bestellt ist, steht er unter Aufsicht des Gerichts. Er muss Rechenschaft legen – mit durchaus aufwendigen Berichten (§§ 1863, 1865 BGB).4 Für seine eigene Familie.

Die Lösung

Die Lösung heißt Vorsorgevollmacht: ein Dokument, mit dem Sie einem Menschen Ihres Vertrauens die Vertretung übertragen – für den Fall, dass Sie es selbst nicht mehr können. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).5 Die Vollmacht geht vor.

Vier Dinge sollten Sie dabei beachten.

Erstens: Umfang. Eine Vollmacht sollte alles abdecken – Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt, Wohnung, Post, Behörden, Gerichte. Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen im Gesundheitsbereich und für freiheitsentziehende Maßnahmen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich benennt (§ 1820 Abs. 2 BGB).6 Und sie sollte über den Tod hinaus gelten, damit Ihre Familie auch in den ersten Wochen danach handlungsfähig bleibt.7

Zweitens: Ersatz. Was, wenn Ihr Bevollmächtigter selbst ausfällt? Benennen Sie eine zweite Person.

Drittens: die Bank. Banken sind eigen. Viele akzeptieren die allgemeine Vorsorgevollmacht nur zögerlich. Lassen Sie zusätzlich eine Kontovollmacht auf dem Formular Ihrer Bank eintragen. Das kostet einen Termin – und erspart im Ernstfall Wochen.

Viertens: Immobilien. Wer Grundbesitz hat, braucht die Vollmacht unter Umständen in notarieller Form: Mit einer einfachen privatschriftlichen Vollmacht kann der Bevollmächtigte das Grundstück weder verkaufen noch belasten, weil das Grundbuchamt für die Eintragung eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde verlangt (§ 29 GBO).8 Das Gleiche kann für gesellschaftsrechtliche Positionen gelten, etwa für Anteile an einer GmbH.9 Wenn Ziffer 4 für Sie relevant ist, sollten Sie über Ihre Vorsorgevollmacht auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar sprechen.

Auffindbar machen

Und wie bei der Patientenverfügung gilt: Die beste Vollmacht nützt nichts, wenn niemand von ihr weiß. Registrieren Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.10 Dort fragt das Betreuungsgericht nach, bevor es einen Betreuer bestellt. Und geben Sie dem Bevollmächtigten eine von Ihnen unterschriebene Original-Ausfertigung. Eine Kopie muss niemand akzeptieren.

Fazit

Die Ehe – und ebenso die eingetragene Partnerschaft – schützt Sie vor vielem. Aber für Krankheit, Unfall und Ihren eigenen Ausfall müssen Sie selbst sorgen. Ein Blatt Papier mit Ihrer Unterschrift kann Ihnen und Ihren Angehörigen eine Menge Probleme ersparen.

Quellen und Anmerkungen

  1. § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs („Schlüsselgewalt“): Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen zu besorgen. Der Umfang richtet sich nach den Lebensverhältnissen; Anschaffungen von größerem Gewicht fallen nicht darunter. DEJURE.ORG – § 1357 BGB
  2. § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, in Kraft seit 1.1.2023. Der Umfang ergibt sich aus Absatz 1: Einwilligung in und Untersagung von Untersuchungen und Heilbehandlungen, Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung, Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationsverträgen sowie das Geltendmachen von Ansprüchen. DEJURE.ORG – § 1358 BGB
  3. Streitig ist, ob das Notvertretungsrecht nur bei plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit greift oder auch bei absehbarem Verlauf. Der Wortlaut stellt nur auf Bewusstlosigkeit oder Krankheit ab, die Gesetzesbegründung spricht von einer Notsituation. Da die ärztliche Bestätigung nach § 1358 Abs. 4 BGB Voraussetzung ist und die Frist von sechs Monaten kurz bemessen ist, taugt die Vorschrift ohnehin nicht als Ersatz für eine Vollmacht.
  4. §§ 1863, 1865 BGB – Berichtspflichten und Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht. DEJURE.ORG – § 1863 BGB
  5. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB – Erforderlichkeitsgrundsatz: Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. DEJURE.ORG – § 1814 BGB
  6. § 1820 Abs. 2 BGB – Für die Einwilligung in bestimmte gefährliche ärztliche Maßnahmen (§ 1829 BGB) sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen. DEJURE.ORG – § 1820 BGB
  7. Eine über den Tod hinaus wirkende („transmortale“) Vollmacht erlischt nicht mit dem Erbfall; sie verschafft den Angehörigen Handlungsfähigkeit, bevor ein Erbschein vorliegt. Die Erben können sie widerrufen.
  8. § 29 GBO – Das Grundbuchamt verlangt für Eintragungen den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Für den Grundbuchvollzug genügt daher die notarielle Beglaubigung der Unterschrift; die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist der sicherere Weg, weil sie zugleich Beweis- und Beratungsfunktion erfüllt und von Banken regelmäßig verlangt wird. DEJURE.ORG – § 29 GBO
  9. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG – Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedürfen der notariellen Form; eine entsprechende Vollmacht sollte deshalb ebenfalls in notarieller Form vorliegen. DEJURE.ORG – § 15 GmbHG
  10. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – Online-Registrierung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung; Betreuungsgerichte fragen das Register vor der Bestellung eines Betreuers ab. VORSORGEREGISTER.DE
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DER FALL LEIPZIG