DER FALL FERNANDES ./. ULMEN
Geht es wirklich um Deepfakes?
Der Fall Fernandes ./. Ulmen: Geht es wirklich um Deepfakes?
Deepfakes sind ein ernstes Thema. Darüber muss man sprechen. Wenn künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder und Videos dazu benutzt werden, Menschen zu sexualisieren, zu erniedrigen oder öffentlich zu beschädigen, ist das keine Spielerei, sondern eine Form digitaler Gewalt. Gerade Frauen sind davon häufig betroffen. Wer das kleinredet, hat das Problem nicht verstanden.
Aber gerade weil das Problem real ist, muss man bei der rechtlichen und politischen Einordnung sauber bleiben. Und genau daran fehlt es in der aktuellen Debatte.
Aus einem privaten Konflikt zwischen Collien Ulmen-Fernandes und Christian Ulmen ist in kürzester Zeit ein politisch und medial aufgeladener Musterfall geworden. Das ist bemerkenswert. Denn öffentlich geht es plötzlich nicht nur um die Vorwürfe selbst, sondern gleichzeitig um neue Straftatbestände, um mehr Ermittlungsbefugnisse, um IP-Adressspeicherung, um biometrischen Internetabgleich und um eine große Kampagne mit Demonstrationen, Prominentenappellen und parteipolitischer Begleitmusik.
Genau da sollte man misstrauisch werden.
Denn der erste rechtsstaatliche Satz muss lauten: Es geht hier um Vorwürfe, nicht um erwiesene Tatsachen. Christian Ulmen bestreitet die Vorwürfe über seinen Anwalt ausdrücklich. Nach der öffentlich zugänglichen Klarstellung habe er zu keinem Zeitpunkt Deepfake-Videos von Collien Fernandes oder anderen Personen hergestellt oder verbreitet. In derselben Zusammenfassung heißt es ausdrücklich, die Debatte um Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Pornografie stehe mit diesen Vorwürfen gerade nicht in Zusammenhang.
Schon das ist für die gegenwärtige Kampagne ein Problem.
Denn wenn die Debatte um neue Strafvorschriften mit einem Einzelfall begründet oder jedenfalls beschleunigt wird, der nach öffentlicher Darstellung gerade keine solche Lücke offenbart, dann wird ein emotional wirksamer Fall als Hebel für Gesetzgebung benutzt. Das ist schlechte Strafrechtspolitik.
Die Rechtslage ist nämlich keineswegs so, dass der deutsche Staat gegen die im Raum stehenden Vorwürfe schutzlos wäre. Im Gegenteil. Schon das geltende Recht stellt eine ganze Reihe von Straftatbeständen zur Verfügung, die bei missbräuchlichen Deepfakes oder deepfakeähnlichen Manipulationen in Betracht kommen. Genannt werden müssen vor allem die Ehrdelikte Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, daneben § 201a StGB, § 33 KunstUrhG sowie weitere zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Ansprüche.
Für meine Betrachtung ist vor allem § 187 StGB wichtig. Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Erfolgt das öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts, reicht die Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das ist kein symbolischer Papiertiger, sondern ein scharfer Straftatbestand.
Ebenso kommt § 201a StGB in Betracht. Strafbar ist danach unter anderem, von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, ihrem Ansehen erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich zu machen. Hinzu kommt § 33 KunstUrhG, der das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses ohne Einwilligung unter Strafe stellt.
Man muss deshalb sehr genau unterscheiden.
Es gibt tatsächlich eine diskutierte Lücke. Diese Lücke besteht aber nicht allgemein im Umgang mit dem Fall Fernandes/Ulmen. Sie besteht nur dann, wenn man der Auffassung ist, dass schon das bloße Herstellen bestimmter Deepfakes unabhängig von ihrer Verbreitung strafbar sein soll. Genau dahin will das Bundesjustizministerium.
Das ist aber eine ganz andere Frage.
Man kann durchaus darüber streiten, ob das sinnvoll ist. Man kann auch dafür sein. Nur darf man dann nicht so tun, als würde gerade der Fall Fernandes/Ulmen diese Lücke zeigen. Die bestehenden Vorschriften reichen weit. Das Bild ist keineswegs so, dass rechtlicher Schutz vollständig fehlen würde.
Damit wird die Sache politisch unerquicklich.
Denn parallel zur Diskussion über neue Deepfake-Straftatbestände wird nicht nur Opferschutz gefordert, sondern ein ganzes Paket weiterer staatlicher Eingriffsbefugnisse vorbereitet. Dazu gehören die Speicherung von IP-Adressen für mehrere Monate, der Zugriff auf diese Daten durch Strafverfolgungsbehörden, der biometrische Abgleich öffentlich zugänglicher Internetbilder und die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände.
Das ist der eigentliche Punkt.
Man kann über neue Straftatbestände für Deepfakes reden. Man kann darüber reden, ob das Herstellen pornografischer Deepfakes künftig strafbar sein soll. Man kann über bessere Auskunftsansprüche, schnellere Löschung, Plattformpflichten und zivilrechtliche Erleichterungen sprechen. Alles das ist legitim.
Aber wenn ein solcher Diskurs mit einem emotionalen Prominentenfall verbunden wird und gleichzeitig Überwachungsinstrumente mit durchs politische Schaufenster geschoben werden, dann ist Vorsicht geboten. Dann geht es nicht mehr nur um den Schutz konkreter Betroffener. Dann geht es auch um Strafrecht als Symbolpolitik und um den Ausbau staatlicher Kontrolle.
Gerade an dieser Stelle sind die Hinweise von Thomas Fischer interessant. Eine direkte Äußerung von ihm zum Fall Fernandes/Ulmen habe ich nicht gefunden. Thematisch passt aber seine Kritik an der Anlassfixiertheit strafrechtspolitischer Forderungen und an immer neuen Verschärfungen des Strafrechts sehr genau auf diese Debatte.
Denn Strafrecht darf nicht aus der Empörung des Tages gemacht werden.
Und noch etwas fällt auf: Die öffentliche Kampagne wird begleitet von Demonstrationen und prominenten Forderungskatalogen. Sauber formuliert lautet der Vorwurf deshalb nicht, dass der Staat nachweislich genau diese konkrete Demonstration finanziert habe. Sauber formuliert lautet der Vorwurf: In derselben politischen und publizistischen Umgebung, in der ein emotionalisierter Einzelfall zum Symbolfall erklärt wird, werden Gesetzesverschärfungen und zusätzliche Überwachungsbefugnisse forciert; Teile des aktivistischen Umfelds erhalten staatliche Förderung, andere nicht, und genau deshalb müsste die Öffentlichkeit hier besonders nüchtern hinschauen.
Das ist meines Erachtens der stärkere Punkt.
Denn rechtsstaatlich geht es nicht nur darum, ob ein neues Gesetz irgendwie gut gemeint ist. Es geht darum, ob eine Gesetzesänderung wirklich erforderlich ist, ob der angeführte Fall die behauptete Lücke tatsächlich zeigt und ob unter dem Deckmantel des Opferschutzes nicht zugleich Grundrechte aller Bürger weiter zurückgedrängt werden.
Mein Fazit ist deshalb einfach:
Deepfakes sind ein ernstes Problem. Missbrauchte Bilder, gefälschte Videos und digitale Erniedrigung gehören bekämpft. Aber der Fall Fernandes/Ulmen taugt nach dem derzeit öffentlich bekannten Stand gerade nicht als Beleg dafür, dass das deutsche Strafrecht hier versagt. Die bestehenden Vorschriften reichen weit. Gerade Verleumdung, § 201a StGB und § 33 KunstUrhG zeigen, dass sehr wohl Strafrecht vorhanden ist. Die eigentliche Lücke betrifft nur das bloße Herstellen bestimmter Deepfakes. Ob man diese Lücke schließen will, kann man diskutieren. Nur sollte man diese Diskussion nicht mit einem medial aufgeheizten Einzelfall und schon gar nicht zusammen mit neuen Überwachungsinstrumenten durchdrücken. Genau darin liegt das eigentliche Problem.
Link-Sammlung für Squarespace
ZEIT: Ulmen bestreitet Vorwürfe seiner Ex-Frau Collien Fernandes
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2026-03/ulmen-fernandes-vorwuerfe-sexualisierte-gewalt-klarstellung-anwalt
Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Deepfakes – Straf- und zivilrechtliche Implikationen
https://www.bundestag.de/resource/blob/1014026/1fb7ea9cad5313fa77849ba92ef04fd5/WD-7-038-24-pdf.pdf
Gesetze im Internet: § 187 StGB
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html
Gesetze im Internet: § 201a StGB
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
Gesetze im Internet: § 33 KunstUrhG
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html
LTO: Presseschau zur IP-Adressspeicherung
https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2025-12-22-vorratsdatenspeicherung-ip-adresssen-hubig-mietrecht-hammerskins-verbot
LTO: Kritik an digitalen Ermittlungsmaßnahmen
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bmjv-digitale-ermittlungsmassnahmen-bildabgleich-internet-datenanalyse-kritik-rav-dav
LTO: Thomas Fischer zur Strafrechtspolitik
https://www.lto.de/recht/meinung/m/eine-frage-an-thomas-fischer-1
