IHR GESICHT IM RASTER

Staatliche Internetfahndung

Gesichtserkennung im Internet und § 98d StPO: Was der biometrische Online-Abgleich rechtlich bedeuten würde

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Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an einer neuen Eingriffsbefugnis für die Strafverfolgung: dem geplanten § 98d StPO. Grundlage ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. März 2026. Der Entwurf ist Teil eines größeren Pakets zu „digitalen Ermittlungsmaßnahmen“ und soll den automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet erstmals ausdrücklich regeln. Wichtig ist der Ausgangspunkt: Stand heute handelt es sich nicht um geltendes Recht, sondern um einen Entwurf im Gesetzgebungsverfahren. [1]

Worum geht es praktisch? Die Strafverfolgungsbehörden sollen biometrische Daten aus einem Strafverfahren – etwa ein Lichtbild oder eine Videosequenz – mit biometrischen Daten aus dem Internet automatisiert abgleichen dürfen. In der Begründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass nicht nur Gesichtsbilder, sondern grundsätzlich auch andere biometrische Merkmale in Betracht kommen können, etwa Stimmaufzeichnungen. Wer also nur an klassische Gesichtserkennung denkt, beschreibt den Entwurf verkürzt. Rechtlich geht es um einen biometrischen Internetabgleich, dessen Anwendungsbereich weiter sein kann als das bloße Hochladen eines Fotos in eine Gesichtersuchmaschine. [18]

Immerhin: Der Entwurf erlaubt gerade keinen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten. Eine Live-Fahndung gegen Webcams oder eine permanente Echtzeit-Gesichtserkennung auf öffentlichen Straßen wird durch § 98d StPO-E nicht geregelt. Wer das Thema seriös einordnen will, sollte also nicht den Eindruck erwecken, der Entwurf führe bereits unmittelbar in eine permanente Live-Überwachung des öffentlichen Raums. Das rechtliche Problem liegt an anderer Stelle: im massenhaften Zugriff auf bereits vorhandene Internetdaten. [19]

Die Reichweite des Suchraums ist gleichwohl erheblich. Nach der Entwurfsbegründung sind „öffentlich zugängliche“ Daten nicht nur solche, die frei und ohne Weiteres abrufbar sind. Erfasst sein sollen vielmehr auch Daten, die nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung genutzt werden können. Nicht erfasst sein sollen dagegen Daten aus einem begrenzten und kontrollierten Nutzerkreis, also etwa geschlossene soziale Netzwerke, wenn der Zugang einer konkreten Zugangskontrolle unterliegt, oder private Messenger-Kommunikation. Genau diese Weite des Begriffs ist einer der Gründe, weshalb der Entwurf aus rechtsstaatlicher Sicht abzulehnen ist. [20]

Denn mit dem neuen Instrument soll nicht nur nach Beschuldigten gesucht werden können. Bereits der Normtext nennt auch Zeugen als mögliche Zielpersonen. Die Datenschutzkonferenz weist darüber hinaus darauf hin, dass bei einem solchen Abgleich praktisch jedes im Internet veröffentlichte Bild, Video und jede Tonaufnahme in den Suchraum geraten kann und damit auch unbeteiligte Dritte betroffen sein können. Der Einwand ist juristisch ernst zu nehmen. Der Eingriff beginnt nicht erst dann, wenn ein Treffer vorliegt. Schon die automatisierte Erfassung, der Vergleich und die vorübergehende Verarbeitung solcher Daten berühren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das gilt auch dann, wenn sich am Ende gerade kein Treffer bestätigt. [21]

Der Gesetzgeber versucht zwar, den Eingriff zu begrenzen. Nach § 98d Abs. 1 StPO-E soll die Maßnahme nur zulässig sein, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen, versucht oder vorbereitet hat. Hinzu kommt eine Subsidiaritätsklausel: Auf andere Weise müsste die Aufklärung, Identitätsfeststellung oder Aufenthaltsermittlung wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Das zeigt: Von einer völlig schrankenlosen Befugnis kann nicht die Rede sein. Aber die eigentliche Kritik lautet, dass diese Schranken nicht scharf genug sind. [22]

Genau hier setzen BRAK und DAV an. Beide kritisieren, dass der Entwurf keinen abschließenden Katalog schwerster Taten vorsieht, sondern nur beispielhaft auf § 100a Abs. 2 StPO verweist und im Übrigen beim offenen Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ bleibt. Zudem beanstanden sie den fehlenden Richtervorbehalt. Nach dem Entwurf soll die Maßnahme grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug sollen sogar Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden dürfen, wenn die staatsanwaltschaftliche Entscheidung binnen 48 Stunden nachgeholt wird. Gerade bei einem verdeckten und streubreiten Eingriff in biometrische Daten halten viele Kritiker das für unzureichend. [23]

‍Demgegenüber begrüßen der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter den Entwurf im Grundsatz. Der Richterbund hält einen Richtervorbehalt für nicht erforderlich und bewertet die Heranziehung öffentlich zugänglicher Daten für das Ermittlungsverfahren als vergleichsweise niedrigschwelligen Eingriff. Der BDK argumentiert, der biometrische Abgleich sei für moderne Ermittlungen unverzichtbar, liefere aber typischerweise zunächst nur belastbare Ermittlungsansätze und keine unmittelbaren Beweise. Schon dieser Gegensatz zeigt, worum die Auseinandersetzung tatsächlich kreist: nicht um die Frage, ob technische Hilfsmittel überhaupt vorkommen, sondern um die Frage, welche rechtsstaatlichen Hürden vor ihrem Einsatz stehen müssen. [24]
Ich persönlich sehe gerade hier die große Gefahr! Es geht ja gar nicht um handfeste Beweise. Der Staat möchte halt nur wissen, mit wem er es zu tun hat. Wir hatten bei der vorhergehenden Innenministerin das schon einmal: Verfolgung bei Vorfällen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Am Ende werden die Daten nicht für ein Strafverfahren, sondern eben für ein Berufsverbot genutzt.

Verfassungsrechtlich ist die Sache keineswegs trivial. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 in der Entscheidung zu automatisierten Kennzeichenkontrollen hervorgehoben, dass auch Nichttreffer in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen können. Im Palantir-Urteil von 2023 hat es darüber hinaus deutlich gemacht, dass automatisierte Datenanalyse und Auswertung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfen und dass Eingriffstiefe, Datenarten, Methoden, Transparenz und Kontrollmöglichkeiten für die Verhältnismäßigkeit entscheidend sind. Der Entwurf verweist selbst auf diese Rechtsprechung. Ob seine konkrete Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen am Ende genügt, ist damit aber noch nicht beantwortet. [25]

Hinzu kommt das Europarecht. Die Richtlinie (EU) 2016/680 erlaubt die Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung nur, wenn dies strikt erforderlich ist. Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Gesichtserkennung im Bereich der Strafverfolgung betonen entsprechend, dass biometrische Verarbeitung stets einen schweren Eingriff darstellt und nicht allgemein oder systematisch angelegt sein darf. Besonders aufschlussreich ist der Hinweis, dass ein öffentlich sichtbares Foto nicht automatisch bedeutet, die daraus technisch ableitbaren biometrischen Daten seien bereits „offenkundig öffentlich gemacht“ worden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zwischen einem sichtbaren Bild und einer staatlich erzeugten biometrischen Suchspur. [26]

‍Auch die KI-Verordnung der EU spielt in die Bewertung hinein. Sie verbietet KI-Systeme, die Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern. Die Begründung des deutschen Entwurfs nimmt dieses Verbot ausdrücklich auf, verweist aber unter Bezugnahme auf Leitlinien der Europäischen Kommission darauf, dass das Verbot nicht gelten solle, wenn für das Auslesen der Daten gerade kein KI-System eingesetzt werde. Das ist formal ein wichtiger Punkt, löst das grundlegende Problem aber nicht: Die Herkunft, Zusammensetzung und rechtliche Zulässigkeit der Vergleichsdatenbank bleiben weiterhin der neuralgische Kern der Debatte. [27]

‍Technisch wird die Sache dadurch nicht einfacher. Der BDK verweist darauf, dass leistungsfähige Systeme für einen solchen biometrischen Internetabgleich derzeit vor allem von privaten Anbietern außerhalb der Europäischen Union bereitgestellt würden, namentlich PimEyes und Clearview AI. Der DAV fragt gerade deshalb, wie ein praktisch funktionierender und europarechtskonformer Einsatz überhaupt organisiert werden soll. Gut belegt ist außerdem, dass die politische Debatte um entsprechende Befugnisse nach der Recherche im Fall Daniela Klette deutlich an Fahrt aufgenommen hat. Weniger belastbar wäre es dagegen, den aktuellen § 98d-Entwurf mit dem Fall Fernandes gegen Ulmen kausal zu verknüpfen; dafür lässt sich in den ausgewerteten Quellen kein tragfähiger Nachweis finden. [28]

‍Schließlich darf man die Trefferqualität nicht mystifizieren. Moderne biometrische Suchsysteme sind nicht nutzlos, aber auch nicht unfehlbar. NIST dokumentiert weiterhin deutliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit je nach Einsatzumgebung und Datensatz, und die EDPB weist ausdrücklich auf Fehlerrisiken und Diskriminierungspotenziale hin. Das ist für die Praxis entscheidend. Ein Treffer aus einem Gesichtserkennungs- oder biometrischen Suchsystem darf im Rechtsstaat nicht als Selbstbeweis behandelt werden. Er ist höchstens ein Ermittlungsansatz, der verifiziert, eingeordnet und mit weiteren Beweismitteln abgesichert werden muss. Genau das ist der Punkt, an dem rechtsstaatliche Kontrolle beginnt. [29]

‍Mein Fazit lautet deshalb: Der geplante § 98d StPO wäre kein technisches Detail, sondern eine neue, eigenständige Befugnis für eine automatisierte biometrische Internetfahndung. Der Entwurf enthält Grenzen – Verdacht, Subsidiarität, Verbot des Echtzeitabgleichs –, er öffnet aber zugleich einen sehr großen Suchraum, bezieht Zeugen ein, verzichtet auf einen Richtervorbehalt und wirft schwierige verfassungs- und europarechtliche Fragen auf. Wer das Thema sachlich beschreibt, muss weder verharmlosen noch dramatisieren. Es geht nicht um Science-Fiction, sondern um eine reale Ausweitung staatlicher Such- und Identifizierungsbefugnisse, die gerade deshalb präzise und eng begrenzt sein müsste. [30]

PS.: Bei der Redaktionsarbeit lasse ich mir von Chat-GPT helfen. Ich kontrolliere die Texte zwar, bitte aber um Verständnis, wenn ich vielleicht den ein oder anderen Fehler übersehen haben sollte. Für die Verweise möchte ich nicht geradestehen ;-). Der Vorteil bei KI ist ja deren Recherche-Kapazität. Nehmen Sie die Fundstellen als Möglichkeit der Information.

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[1][5][6] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Digitale_Ermittlungsverfahren.html

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Digitale_Ermittlungsverfahren.html

[2][4][7][8][9][12][13][18][19][20][21][22][27][30] https://kripoz.de/wp-content/uploads/2026/03/2026-03-04-Anlage-1_BMJV-RefEdigitale-Ermittlungsmassnahmen.pdf

https://kripoz.de/wp-content/uploads/2026/03/2026-03-04-Anlage-1_BMJV-RefEdigitale-Ermittlungsmassnahmen.pdf

[3][23] https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2026/stellungnahme-der-brak-2026-21.pdf

https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2026/stellungnahme-der-brak-2026-21.pdf

[10] https://www.edpb.europa.eu/system/files/2023-05/edpb_guidelines_202304_frtlawenforcement_v2_en.pdf

https://www.edpb.europa.eu/system/files/2023-05/edpb_guidelines_202304_frtlawenforcement_v2_en.pdf

[11] https://verfassungsblog.de/gesichtserkennung-referentenentwurf-strafprozessrecht/

https://verfassungsblog.de/gesichtserkennung-referentenentwurf-strafprozessrecht/

[14][25] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/12/rs20181218_1bvr014215.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/12/rs20181218_1bvr014215.html

[15][26] https://ipcuria.eu/case?reference=C-80%2F23

https://ipcuria.eu/case?reference=C-80%2F23

[16][17][28] https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/2026-04-06_bdk-stellungnahme-referentenentwurf-bmj.pdf

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/2026-04-06_bdk-stellungnahme-referentenentwurf-bmj.pdf

[24] https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/9-2026

https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/9-2026

[29] https://www.nist.gov/programs-projects/face-recognition-vendor-test-frvt

https://www.nist.gov/programs-projects/face-recognition-vendor-test-frvt

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