CORONA – IMPFSCHÄDEN

BGH stoppt die Blockade!

Corona-Impfschäden: Der BGH stoppt endlich die Blockade

Vier Jahre musste eine Klägerin durch die Instanzen gehen, um vor dem Bundesgerichtshof etwas feststellen zu lassen, was im Gesetz eigentlich klar angelegt ist: Wer einen möglichen Impfschaden geltend macht, kann gegen den Hersteller einen Auskunftsanspruch haben, um einen Schadenersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz überhaupt vernünftig prüfen zu können. Der BGH hat am 9. März 2026 erstmals zu Auskunfts- und Haftungsansprüchen wegen behaupteter Corona-Impfschäden gegen einen Impfstoffhersteller entschieden und den Fall an das OLG Koblenz zurückverwiesen. Das ist noch kein Schadensersatzurteil. Aber es ist ein Einschnitt.

Juristisch geht es im Kern um §§ 84 und 84a AMG. § 84 regelt die Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers. Vereinfacht gesagt: Wenn durch ein Arzneimittel ein Mensch getötet oder nicht unerheblich an Körper oder Gesundheit verletzt wird, kann der Hersteller haften. Das Gesetz kennt dabei zwei besonders wichtige Haftungsrichtungen. Entweder das Arzneimittel hat schädliche Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Oder die Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation entsprach nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. § 84a AMG ist dazu der notwendige Hilfsanspruch: Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat, kann der Geschädigte Auskunft verlangen.

Genau an dieser Stelle haben die Vorinstanzen die Sache nach meiner Auffassung in unvertretbarer Weise verengt. Das OLG hatte verlangt, die Klägerin müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit darlegen. Der BGH hat das korrigiert. Für den Auskunftsanspruch genügt Plausibilität. Es reicht also, dass Tatsachen vorliegen, die den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden als möglich und nachvollziehbar erscheinen lassen. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nicht auf ganz genau dasselbe Krankheitsbild begrenzt ist. Wer das Nutzen-Risiko-Verhältnis oder die Vollständigkeit der Produktinformation prüfen will, braucht nicht nur Daten zum eigenen Symptom, sondern zu Nebenwirkungen und Verdachtsfällen insgesamt. Genau so muss man § 84a AMG lesen: als Hilfsmittel zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs.

Damit stellt sich zwangsläufig die unangenehme Frage, warum diese Klarstellung erst 2026 aus Karlsruhe kommen musste. Denn das Gesetz ist nicht gestern geschrieben worden. Es ist schwer erklärbar, warum man Betroffene über Jahre so behandelt hat, als müssten sie schon fast den ganzen Hauptanspruch beweisen, bevor sie überhaupt die Informationen erhalten, die sie gerade für diesen Beweis benötigen. So dreht man die Logik des Gesetzes um. Der Hilfsanspruch wird entwertet, wenn man an ihn fast dieselben Hürden stellt wie an den Endanspruch. Und es handelt sich hier ja nicht um einen Einzelfall, es gibt hunderte von Klagen, die alle abschlägig beschieden wurden, wenn sie nicht noch anhängig sind. Kein einziges Gericht ist bislang auf die Idee gekommen, die beiden Rechtsnormen so anzuwenden, wie sie offensichtlich auch gemeint waren.

Besonders wichtig ist der zweite Haftungsweg des § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Dort geht es nicht nur um den Stoff selbst, sondern auch um die Information über ihn. Das ist im Fall der Corona-Impfstoffe rechtspolitisch brisant. Denn wenn Warnhinweise, Fachinformationen oder Empfehlungen auf unvollständiger Datenbasis beruhten oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu spät berücksichtigt wurden, dann ist das keine bloße Nebensache. Dann berührt das den Kern der Haftung. Der BGH hat deshalb zu Recht betont, dass Auskunfts- und Schadenersatzansprüche miteinander verzahnt sind.

An dieser Stelle kommt die Risiko-Nutzen-Abwägung ins Spiel. Offizielle Stellen verweisen bis heute darauf, dass die Impfstoffe schwere Verläufe und Hospitalisierungen deutlich reduziert haben. Für die Delta-Welle ergab eine deutsche Krankenhausstudie eine Wirksamkeit von 89 Prozent gegen COVID-19-bedingte Hospitalisierung nach zwei Dosen; für die Omikron-Welle zeigte die COViK-Studie einen starken Schutz insbesondere nach drei und vier Dosen. Auch das Bundesgesundheitsministerium betont weiterhin, die Impfstoffe hätten wesentlich dazu beigetragen, schwere Verläufe zu verhindern. Diese Sicht kann man nicht einfach ignorieren.

Aber damit ist die rechtliche Frage eben noch nicht beantwortet. Eine globale oder bevölkerungsweite Nutzenbehauptung ersetzt keine differenzierte Betrachtung für bestimmte Altersgruppen, bestimmte Zeiträume und bestimmte Risikoprofile. Dass die Empfehlungen im Verlauf mehrfach geändert wurden, zeigt ja gerade, dass die Lage nicht statisch war. Für AstraZeneca wurde Ende März 2021 eine Altersgrenze von 60 Jahren eingeführt, nachdem zuvor noch breiter geimpft worden war. Für Kinder und Jugendliche wurden die Empfehlungen später schrittweise ausgeweitet; zugleich empfiehlt die STIKO gesunden Minderjährigen heute gerade keine COVID-19-Impfung mehr. Wer diese Entwicklung ernst nimmt, kann nicht so tun, als sei die Risiko-Nutzen-Abwägung zu jedem Zeitpunkt und für jede Gruppe gleichermaßen eindeutig gewesen.

Genau deshalb ist die BGH-Entscheidung mehr als ein prozessuales Detail. Wenn Betroffene die notwendigen Informationen erhalten, kann die damalige Risiko-Nutzen-Bewertung erstmals mit der juristisch gebotenen Tiefe überprüft werden. War der Nutzen für eine gesunde 40-Jährige im Frühjahr 2021 tatsächlich so groß, dass die verbleibenden Risiken ohne Weiteres hinzunehmen waren? Wurden seltene, aber schwerwiegende Nebenwirkungen früh genug erkannt, kommuniziert und in Empfehlungen eingearbeitet? Wurden Ärzte und Patienten vollständig genug informiert? Das sind keine politischen Störfragen, sondern Haftungsfragen.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: die Datengrundlage. Das Paul-Ehrlich-Institut meldete bis Ende 2024 insgesamt 350.868 Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach COVID-19-Impfstoffen bei rund 197 Millionen registrierten Impfungen in Deutschland. Für alle COVID-19-Impfungen zusammen nennt der Bericht eine Melderate von 1,78 Verdachtsfällen je 1.000 Impfungen und 0,32 Verdachtsfällen schwerwiegender Nebenwirkungen je 1.000 Impfungen. Zugleich weist das PEI ausdrücklich darauf hin, dass aus Verdachtsmeldungen nicht ohne Weiteres auf die Häufigkeit tatsächlicher Nebenwirkungen geschlossen werden kann. Das ist richtig und wichtig.

Genauso richtig ist aber auch die Gegenfrage: Reicht das bisherige System der Erfassung und Auswertung aus, wenn Bürger über Jahre um Anerkennung und Aufklärung kämpfen müssen? Das PEI hat selbst 2022 erklärt, allgemeine ICD-Codes aus Krankenkassen- oder KV-Daten seien für robuste impfstoffspezifische Aussagen nur begrenzt geeignet; gleichzeitig räumte das Institut ein, dass eine geplante Sicherheitsstudie auf Basis anonymisierter Krankenkassendaten schon vorgesehen war, die Daten aber damals noch nicht vorlagen. Schon dieser Befund zeigt ein strukturelles Problem: Man kann nicht einerseits sagen, grobe Sekundärdaten reichten nicht aus, und andererseits über lange Zeit ohne die besseren Daten arbeiten.

In diesem Zusammenhang wird häufig auf Tom Lausen verwiesen. Er hat in Bundestagsstellungnahmen und öffentlichen Auswertungen aus Abrechnungs- und Kodierdaten einen starken Anstieg stationär behandelter Impfnebenwirkungen abgeleitet. Diese Schlussfolgerung kann ich auf Basis der amtlichen Quellen nicht verifizieren. Verifizierbar ist aber, dass seine Kritik genau auf einen wunden Punkt zielt: auf die Frage, ob die vorhandenen Routinedaten früh genug, gründlich genug und mit dem nötigen Aufklärungswillen ausgewertet wurden. Dass darüber gestritten wird, zeigt bereits, dass die Aufarbeitung keineswegs abgeschlossen ist.

Auch der Blick auf die Anerkennungspraxis spricht gegen jede Verharmlosung. Nach Berichten auf Grundlage von Abfragen bei den Versorgungsämtern wurden bis April 2025 mehr als 14.000 Anträge auf Anerkennung von Corona-Impfschäden gestellt; anerkannt waren zu diesem Zeitpunkt 573 Fälle, während in mehr als 2.000 Fällen noch Widerspruchsverfahren liefen. Das belegt zweierlei: Erstens handelt es sich nicht um bloße Einzelfälle. Zweitens ist der Weg der Betroffenen durch Verwaltung und Gerichte lang und unerquicklich.

Man muss außerdem sauber zwischen zwei Wegen unterscheiden. Der sozialrechtliche beziehungsweise entschädigungsrechtliche Weg gegen den Staat läuft heute über das SGB XIV, früher über § 60 IfSG. Daneben steht der zivilrechtliche Weg gegen den Hersteller nach dem Arzneimittelgesetz. Das Bundesgesundheitsministerium betont selbst, dass die Verträge über den Erwerb von COVID-19-Impfstoffen die Ansprüche geimpfter Personen auf Schadensersatz nicht einschränken und dass § 84 AMG gerade zugunsten des potentiell Geschädigten einen Auskunftsanspruch und eine Kausalitätsvermutung kennt. Umso weniger überzeugend ist es, wenn diese Instrumente in der Praxis faktisch leerlaufen.

Mein Fazit ist deshalb klar: Der BGH hat nicht die große Endentscheidung über Corona-Impfschäden getroffen. Aber er hat etwas sehr Wichtiges getan. Er hat einer richterlichen Verengung des Gesetzes widersprochen und den Zugang zu Informationen geöffnet, ohne die eine seriöse Prüfung von Haftung unmöglich ist. Das ist rechtsstaatlich überfällig.

Ob am Ende viele Kläger tatsächlich Schadenersatz gegen Hersteller durchsetzen werden, ist offen. Aber genau darum geht es im ersten Schritt auch noch nicht. Es geht darum, dass Ansprüche nicht durch überzogene Hürden schon am Eingang abgeblockt werden. Wer einen möglichen Impfschaden plausibel darlegt, darf nicht im Nebel gelassen werden. Ohne Auskunft keine Prüfung. Ohne Prüfung keine Gerechtigkeit. Und ohne diese Gerechtigkeit wird es auch keine ernsthafte Corona-Aufarbeitung geben.

Link-Sammlung für weitergehende Studien

BGH-Pressemitteilung und Entscheidungsnachweis zum Verfahren VI ZR 335/24: Ausgangspunkt für das Urteil vom 9. März 2026.

LTO-Einordnung: gut lesbare juristische Zusammenfassung der beiden entscheidenden BGH-Korrekturen beim Auskunftsanspruch.

Gesetzliche Grundlage in §§ 84, 84a AMG: Herstellerhaftung, Kausalitätsvermutung und Auskunftsanspruch.

PEI-Sicherheitsbericht 2024: amtliche Verdachtsmeldungen und methodische Grenzen der Zahlen.

STIKO-Empfehlungsgeschichte: AstraZeneca nur noch ab 60, spätere Empfehlungen für Kinder, heutige Lage bei gesunden Minderjährigen.

Tom Lausen, Bundestagsstellungnahme: kritische Datensicht aus Routinedaten.

Bundesverband PostVac: Betroffenenperspektive und Überblick zum sozialrechtlichen Weg.

Deutscher Sozialgerichtstag: Überblick über die noch überschaubare veröffentlichte Rechtsprechung zu Entschädigungsansprüchen nach COVID-19-Impfung.

Wenn Sie mir Empfehlungen für weitere Links geben, gerne im Kommentar, werde ich diese in diese Linksammlung aufnehmen

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