KINDESMISSBRAUCH
Der Fall Ebbing
Der Fall Ebbing:
Strafe, Verantwortung und die offene Frage der Anstiftung
Der Fall Ebbing ist unerquicklich. Schon die wenigen öffentlich bekannten Umstände reichen aus, um sich zu wünschen, dass es solche Verfahren niemals geben müsste. Und doch lohnt es sich, genauer hinzusehen. Nicht, um irgendetwas zu relativieren. Sondern weil gerade in einem aufgeladenen Fall die Gefahr groß ist, dass man sich mit einer groben Einteilung zufriedengibt: hier der Täter, dort die Mittäterin, fertig.
So einfach ist es nach meinem Eindruck nicht.
Nach den Medienberichten wurde der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Hartmut Ebbing zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die mitangeklagte Grundschullehrerin erhielt ein Jahr und sechs Monate auf Bewährung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ich kann das nicht verifizieren. Meine Überlegungen stützen sich also nur auf das, was öffentlich berichtet worden ist.
Eines liegt für mich allerdings nahe: Eine Frau, die ihre eigenen Kinder für die sexuellen Wünsche eines Mannes einsetzt, ist als Grundschullehrerin möglicherweise nicht geeignet. Das ist kein Nebenaspekt. Wer Kinder beruflich schützen, anleiten und prägen soll, muss eine elementare innere Grenze achten. Wenn diese Grenze in einer solchen Weise überschritten wird, dann ist das Vertrauen in die persönliche Eignung zerstört. Dass dienstrechtliche Folgen naheliegen, überrascht mich deshalb nicht. Das wird das Gericht gesehen haben, aber darum ging es in dem Strafprozess nicht.
Scheinbar wurde die Frage, wie diese Frau in eine Lage gekommen ist, in der sie offenbar Dinge getan hat, die sie zuvor und danach nach dem, was bislang bekannt ist, nicht getan hat. Nach Berichten über den Prozess soll Ebbing sie gedrängt und sogar angeleitet haben, wie sie die Kinder auf sexuelle Übergriffe vorbereiten solle. Wenn das zutrifft, dann reicht es aus meiner Sicht nicht, nur mit moralischer Empörung auf die Frau zu zeigen. Dann muss sehr genau geprüft werden, was dieser Mann strafrechtlich gegenüber ihr getan hat.
Das Strafrecht kennt für solche Konstellationen die Anstiftung. Wer einen anderen vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt, wird als Anstifter wie ein Täter bestraft. Das steht in § 26 StGB. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in § 176 StGB geregelt.
Die entscheidende Frage lautet also: Hat Ebbing die Frau lediglich in einer schon vorhandenen Bereitschaft bestärkt? Oder hat er den Tatentschluss bei ihr überhaupt erst hervorgerufen? Das ist juristisch ein erheblicher Unterschied. Das Gericht scheint das nicht gesehen zu haben und auch ich habe das in meinem Video gar nicht behandelt.
Man wird einwenden können, die Frau habe doch selbst gehandelt, sie sei erwachsen, sie habe die Grenze überschritten und müsse dafür einstehen. Das Gericht soll das mit der Bemerkung erklärt haben: Die Frau sei kein Opfer. Ich sehe das differnzierter: Strafrechtlich Verantwortung zu tragen und zugleich selbst in ein Geflecht aus Abhängigkeit, Bewunderung, Manipulation und seelischer Verformung geraten zu sein, schließt sich aber nicht aus. Ein Mensch kann Täter sein und in anderer Hinsicht zugleich Opfer. Die öffentliche Diskussion tut sich mit solchen Zwischenlagen oft schwer. Gerichte manchmal auch.
Gerade in diesem Fall halte ich die Opferfrage bei der Frau deshalb nicht für erledigt. Das bedeutet nicht, dass sie schuldlos wäre. Davon kann keine Rede sein. Wer an den eigenen Kindern sexuelle Handlungen vornimmt oder solche Handlungen zulässt, überschreitet eine Grenze, die nicht entschuldigt werden kann. Aber es bleibt dennoch die Frage, ob sie nur als autonome Täterin betrachtet werden darf oder ob man sehen muss, dass hier womöglich ein erfahrener, statusstarker Mann in kürzester Zeit das Leben einer ohnehin belasteten Frau in eine Katastrophe gelenkt hat.
Das ist für mich kein sentimentaler Gedanke, sondern eine strafrechtlich und menschlich notwendige Unterscheidung.
Hinzu kommt: Die Folgen des Urteils treffen nicht nur die beiden Angeklagten. Sie treffen auch die Kinder. Das wird in der Öffentlichkeit gern übersehen. Wenn die Mutter ihre berufliche Existenz verliert, wenn beamtenrechtliche Konsequenzen drohen oder das Sorgerecht in Frage steht, dann hat das auch Auswirkungen auf die Kinder. Beamtenrechtlich ist dabei vieles von der Rechtskraft und vom konkreten Status abhängig; allgemein gilt aber, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhebliche Folgen für das Beamtenverhältnis eintreten können.
Wir können also davon ausgehen, dass die Kinder und Ehrenschutzes ja eigentlich gehen soll, von dem Urteil sehr hart getroffen werden. Wenn ein Gericht solche Folgen auslöst, sollte es meines Erachtens vorher untersucht haben, wie die Kinder bzw. vor allem der 7-jährige Junge, an dem sexuelle Handlungen (wohl geringer Intensität) begangen wurden, diese beeinträchtigt haben. Nach dem, was ich von der wohl sehr kurzen Hauptverhandlung mitbekommen habe, wurde dazu wenig festgestellt.
Die Beziehung zwischen der Grundschullehrerin und dem Bundestagsabgeordneten ist scheint mir wenig beachtet worden zu sein. Sie soll nur drei Monate gedauert und drei gemeinsame Aufenthalte, zwei mal im Hotel und einmal bei der Frau zu Hause, umfasst haben. Richtig plausibel ist das nicht. Ein Bundestagsabgeordneter dürfte genügend Mittel haben, um sich kraftvoll zu verteidigen. Scheinbar hatte er aber ein größeres Interesse an einem kurzen Prozess. Wie die Frau verteidigt war, kann ich natürlich nicht sagen, wenn es aber richtig ist, dass die Beeinflussung durch Ebbing und die tatsächliche Beeinträchtigung der Kinder nicht beleuchtet worden ist, denn hätte ihre Verteidigung vermutlich Grund gehabt, diese Fragen noch zu klären.
