XXL-ABFINDUNG NACH KÜNDIGUNG!

Warum das Gericht eine vierfache Abfindung zusprach

XXL-Abfindung nach Kündigung: Wenn der Arbeitgeber Grenzen überschreitet

LAG Köln: Vierfache Abfindung wegen massiver Pflichtverletzungen

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urt. v. 09.07.2025, Az. 4 SLa 97/25) erhielt eine Arbeitnehmerin eine Abfindung von fast 70.000 Euro – und damit rund das Vierfache des Üblichen Satzes. Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie teuer es für Arbeitgeber werden kann, wenn sie ihre Machtposition missbrauchen.

Der Fall: Sexistische Nachrichten und Schikanen

Die Arbeitnehmerin war rund vier Jahre im Unternehmen beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt von etwa 7.700 Euro. Ihr Vorgesetzter überschritt mehrfach Grenzen: Er schrieb ihr WhatsApp-Nachrichten mit Aufforderungen, für Kunden “kurze Röcke, High Heels oder bitte nichts drunter” zu tragen. Als sie sich dagegen wehrte, reagierte der Chef mit Beleidigungen, Drohungen, willkürlichen Urlaubsanordnungen und dem Entzug von Dienstwagen und Tankkarte.

Nach einer weiteren Eskalation – einer Einladung in die Therme – folgte schließlich die Kündigung. Die Arbeitnehmerin entwickelte infolge der Ereignisse eine posttraumatische Belastungsstörung.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren

Bereits das Arbeitsgericht Bonn stellte fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Eine Rückkehr ins Unternehmen sei jedoch unzumutbar – die Arbeitnehmerin stellte daher einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das LAG Köln bestätigte diese Entscheidung. Eine weitere Zusammenarbeit sei ausgeschlossen, weil das Vertrauen durch wiederholte Beleidigungen, sexuelle Belästigungen und Schikanen zerstört worden sei.

Die Rechtsgrundlage: Auflösung gegen Abfindung

Nach § 10 Abs. 1 KSchG kann das Gericht die Abfindung auf bis zu 12 Monatsverdienste festsetzen, in der Regel auf ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Das Gericht hat hier jedoch den vierfachen Betrag zugesprochen. Die Begründung: Das Verhalten des Arbeitgebers war besonders schwerwiegend und ehrverletzend.

Das LAG wertete die Abfindung daher nicht nur als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust, sondern zugleich als Genugtuung und Sanktion. Der Arbeitgeber sollte spüren, dass solches Verhalten gravierende Konsequenzen hat.

Die Entscheidung im Wortlaut

Das Urteil des LAG Köln (4 SLa 97/25) ist nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde, weiß ich nicht. Die Entscheidungsgründe finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz NRW:

➡️ LAG Köln, Urt. v. 09.07.2025, Az. 4 SLa 97/25

Weiterführende Informationen

Fälle, in denen das Gericht eine erhöhte Abfindung zuspricht, sind selten, können aber vorkommen, wenn der Arbeitgeber massiv gegen die Würde des Arbeitnehmers verstößt.

Wenn Sie selbst ein wenig recherchieren wollen, empfehle ich Ihnen z.B. folgendes bei Google oder ChatGPT einzugeben?

·         Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

·         Kündigung und Auflösungsantrag nach § 9 KSchG – wann ist die Weiterbeschäftigung unzumutbar?

·         Wie hoch ist eine gerechte Abfindung bei schweren Vertragsverletzungen des Arbeitgebers? Orientierung an § 10 KSchG

Fazit

Der Fall verdeutlicht: Wer als Arbeitgeber Grenzen überschreitet, riskiert nicht nur den Prozess, sondern auch empfindlich hohe Abfindungszahlungen.

Für Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung, dass es sich lohnen kann, psychische Belastungen, Schikanen und Belästigungen im Verfahren detailliert vorzutragen. Nur so kann das Gericht die Tragweite des Falls angemessen berücksichtigen und das kann sich dann auch in solchen Urteilen niederschlagen.

Für Arbeitgeber gilt: Respektvoller Umgang ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch wirtschaftlich vernünftig.

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